Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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&. 347. An dem von der Landschafts-Direkrion ein für allemal zu bestanmen- 
den Deposikaltage versammeln sich die Deposikarien in dem landschaftlichen Oepositorium, 
um die bis dahin verfügten Depositalgeschäfte auszuführen. 
K. 3J8. Die Deposiral-Kassenbücher werden von dem ersten Kurator und dem 
Rendanten gefähr. 
6 340. Oiese Bücher sind gleichlautend nach folgendem Schema anzulegen: 
1) Eine jede Masse erhält ein besonderes Blatt. 
2) Oben über beide Sciten läuft der Name der Masse. 
5) Die Seite links ist für Einnahmen, die rechts für Ausgaben bestimmt, und so 
überschrieben. 
4) Die Einnahmeseite zerfällt in folgende Unter-Abtheilungen 
a) Seite und Nummer der Mandatenliste. 
b) Tag des Mandates- 
6#)Name des Deponenten. 
40 Bezeichnung des angenommenen Gegemkandes. 
aa) baar. Rehlr. Sgr. P. 
bb) in Aktivis. Rthlr. Sgr. Pf. 
c) in Effekten. 
) Tag der erfolgten Annahme. 
t) Nummer des Belags. 
5) Oie Ausgabeseite hingegen in folgende: 
a) Seite und Nummer der Mandatenliste. 
I.) Tag des Mandats. 
#) Name des Oeponenten. 
4 Bezeichnung des herausgegebenen Gegenstandes. 
ee) Tag der erfolgten Ansgabe. 
#Nummer des Belages. 
# 350. Der zweite Kurator schreibe auf einzolnen Bogen gleichlamend mit den 
Deposikalbüchern die vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben. 
F. 351. Diese Eintragungen sowohl in die Oepositalbücher, als auf die einzel- 
nen Bogen werden von beiden Kmatoren und dem Rendanten durch ihre Namensun- 
kerschrift vollzogen. 
352. Der von dem zweiten Kurator niedergeschriebene Vermerk kommt bei 
der Landschafts-Direktion zum Vortrage. Der Decernent vergleicht den Inhalt dieses 
Vermerks mit dem Inhalt der Anweisung und der Mandakenliste, und trägt, wenn 
nichts zu erinnern ist, den Tag der Befolgung des Mandats in die Mandatenlisie, Ab- 
theilung e, ein, und schreibt sodann den Vermerk zu den Akten. 
6. 353. Unter „Fällt weg“, Abtheilung k. der Mandatenliste, wird das Man- 
dat eingetragen, wenn die Befolgung desselben erlediget, und das Mandat dieserhalb 
zurückgegeben worden #st. Wenn z. B. in der Zwischenzeit von der Erlassung des Man- 
dats zur Annahme der Valuta eines gekündigten Pfandbriefes ad depositum, bis zur 
wirklichen Depositalannahme der Inhaber des gekündigten Pfandbriefes sich zum Em- 
pfange der Valuta bereit erklärt, und folglich die Annahme der Valuta ad depo#itum 
nicht weiter nöthig ist, so reicht das Oepositorium das Mandat an die Landschafts= Di- 
rektion zurück, der Decernent stellt solches in der Mandatenliste unter „Gällt weg“, 
und schreibt es zu den Akten. 
g. 354.
	        
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