Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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K. 1I. Dem so ermittelten Kapitalwerthe wird unter den weiterbin bestimmten 
Maaßgaben der Kapitalwerth der herrschaftlichen Wohnungsgebäude zugerechnet. 
§5. 12. Für Ehrenrechte darf nichts zum Ansatz gebracht werden. · 
II. Veranschlagungsgrundsaͤtze einzelner Wirthschaftsrubriken. 
I. Vom Ackerbau. 
& 13,. Bei der Ermittelung des Ackerertrages kömmt die natürliche und durch 
lange Kultur hervorgebrachte Güte des Bodens, der Düngungsstand, wie er in den 
gesammten wirthschaftlichen Verhälrnissen des Gutes begründet ist, imgleichen die bei 
demselben hergebrachte Fruchtfolge und Bestellungsart in Betracht. 
44X In den Spezial-Targrundsätzen werden die Klassen bestimmt angegeben 
werden, in welche die Bodenarten nach ihrer natürlichen und durch lange Kulfur her- 
vorgebrachten Güte zu dem Zweck der Veranschlagung einzutheilen sind. 
. 15. Eben daselbst wird der Einfall und Erkrag jeder dieser Bodenklassen, un- 
ter Voraussetzung eines gewissen Düngungsstandes und der in der betreffenden Gegend 
gemein gewöhnlichen Bewirthschaffungs= und Bestellungsark, bestimmt werden. 
§. 10. Zur Anwendung dieser Bestimmungen C. 14. 15.) gehört: 
a) die Schätzung in die natürliche Bodenklasse, 
b) Ermittelung der hergebrachten Fruchtfolge und Bewirthschafrungsart, 
P)desgleichen des Dungungsstandes. . 
Z.17.JenachdemnundieindenSpezial-Ta«rgkundsätzenbezeichneteBe- 
schaffenheit der natuͤrlichen Bodengattung und die ebendaselbst bei dem Einfall und den 
Ertragsangaben angenommenen Voraussetzungen vorgefunden werden, muß der Er- 
trag nach den in den Spezial-Targrundsätzen enthaltenen Bestimmungen berechnet, oder 
es müssen andere denselben nachgebildete Sätze aus den vorgefundenen besondern Um- 
ständen und aus wirthschaftlichen Grundsätzen nachgewiesen werden. 
. 18. Der Ertrag soll in beiden Fällen, je nachdem nemlich die Voraus- 
setzungen der Spezial-Targrundsätze Amwendung finden oder nicht, immer morgen- 
weise für jede Ackerklasse und Fruchfar#t auf bestimmte Scheffelzahl (nicht auf Vermeh- 
rung der Einsaat) ausgesprochen, und von diesem die nach der eigenthümlichen Beschaf- 
fenheit des Bodens erforderliche Einsaat besonders angegeben und in Abzug gebracht 
werden. 
§. 10. Die Einschätzung in die anwendbare Bodenklasse ist hauptsüchlich das 
Geschäft der zuzuziehenden Boniteurs. Die Schätzungs-Kommissarien haben sie dabei 
u kontrolliren und auf die von ihnen übersehenen Umstände aufmerksam zu machen. 
Verbleiben- jene bei einem von der Meinung der Schätzungs-Kommissarien abweichen- 
den Ausspruch, so werden dem Ertragsanschlage zwar die von den Schátzungs-Kom- 
missarien passend befundenen Sätze zum Grunde gelegt; es müssen aber die abweichen- 
den Sätze der Boniteurs nicht nur bemerkt, sondern auch die abweichenden Resulrate 
berechnet werden, und dem betreffenden Landschaftskollegium verbleibt alsdann die Be- 
stimmung, ob und welche Rucksicht darauf zu nehmen sey? 
d. 20. Ergeben sich ortliche Eigentbumlichkeiren der Bodenarken, welche in 
den Spezial-Targrundsätzen nicht beachtet sind: so mun deren Beschaffenheit sorgfältig 
ermitrelt und besehrieben, mit den Boniteurs in nähere ECrwägung gezogen, und ein be- 
stummn-
	        
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