Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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die kunstmaͤßige Ermittelung des Ertrages der neuen Einrichtung bei den nemlichen 
Wirthschaftszweigen nachweiset, so muß der Anschlag aller dieser kunstmaͤßig ermittelten 
Ertraͤge danaͤch verhaͤltnißmaͤßig heruntergesetzt werden. 
# 28. Die Wirthschaftsausgaben bei dem Kornbau werden der Regel nach 
nicht speziell veranschlagt, sondern durch den Rückschtag einer Ertragsquote ausgedrückt. 
+. 20. Der Regel nach wird von dem nach Abzug der Saat übrig bleibenden 
Kornertrage die Hälfte auf die Wirthschaftskosten zurückgeschlagen. 
Bekrägt jedoch der nach Abzug der Saat verbleibende Ueberschuß in mildem 
Cleicht zu bearbeitenden) Boden mehr als fünf Scheffel vom Morgen, so wird die Hälfte 
na# von den ersten fünf Scheffeln., von dem Mehrbetrage aber nur der vierte Theil auf 
die Wirthschaftskosten zurückgeschlagen. Bei schwerem (mit großem Kostenaufwande 
zu bestellenden) Boden tritt dieser ermäßigte Satz nen bei demjenigen Betrage ein, um 
welchen jener Ueberschuß mehr als sieben Scheffel vom Morgen betragt. 
#K#. Zo. Sollte nach dem Ermessen der Schäátzungs-Kommissarien mit einem 
solchen Rückschlage zur Deckung der örtlichen besonders schweren Wirthschaftskosten 
nicht auszureichen seyn, so sind diese speziell zu berechnen und mit dem höhern Betrage 
in Abzug zu bringen. 
Eine solche Berechnung darf aber nicht auf'#den Kornbau allein eingeschrankt 
werden, sondern muß den ganzen wirthschaftlichen Betrieb des Gutes umfassen. 
. 31. Was insbesondere den ungewöhnlichen Aufwand zur Vermehrung der 
Düngungsmittel, sey es durch angekaufres Furker, oder durch Anbau von Furlergewäch- 
sen, oder durch Anwendung von Kalk, Mergeleu. s. w., anlangt: so muß dieser, und 
zwar der Aufwand auf Futtermittel bei der Viehzucht, die übrigen die Oüngung un- 
mittelbar. auehende Kosten bei dein Felsbau, außer den oben bestimmten Rückschlc- 
gen auf. das Wirthschaftskorn, besonders in Abzug gebracht werden. 
. 32. So wie es sich von selbst versteht, daß bei den nach andern, als den 
Regeln der Dreifelderwirthschaft angelegten Schlageintheilungen dergleichen Früchte, 
als bei jener in der Brache gebaut zu werden oflegen, immer besonders veranschlagt 
werden müssen; so wird auch bei der Dreifelderwirthschaft die Brachbenutzung zum An- 
schlage gezogen: nur darf weder ein größerer Theil des Brachfeldes zur Benutzung in 
Anschlag gebracht werden, als in den letzten sechs Jahren davon wirksich benutzk ist, 
noch mehr, als zulaisig ist, ohne die zureichende Nahrung für den anschlagsmaßigen 
Viehstand zu gefahrden. 
. 33. Der Ertrag wird dabei morgenweise so angenommen, wie er sich im 
Durchschnitk der letzten sechs Jahre wirklich gestellt hat. 
g. Jedoch werden solche Fruͤchte, welche hauptsaͤchlich zur Viehfuͤtterun 
verbraucht werden, als: Wicken, Bohnen, Karkoffeln. u. s. w. der Regel nach nur bei 
dem Ermage von der Viehnutzung berücksichtiget und ein besonderer-Ertrag aus dem 
Verkauf derselben nur in dem Maaße zum Anschlag gebracht, als der Verkauf nach 
sechsjährigem Durchschniet wirklich statt gefunden hak. 
K. 35. Oie in eigenen Brennereien im Durchschnitt von sechs Jahren verbrauch- 
ten. Kartoffeln und andere dergleichen zum Branmweinbrennen geeigneren Früchte wer- 
den, nach der von ihnen zu beziehenden Ausbeute, mit Roggen verglichen und solcherge- 
stalt zum Anschlage gebracht. Hierbei werden vier Scheffel Karkoffeln einem Scheffel 
Roggen gleich geachtet. 
g. 36.
	        
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