Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

S. 76. Dabei werden jedoch weder Blößen noch solche Waldflächen zur Be- 
rechnung gezogen, welche so einzeln mit Bäumen bewachsen sind, daß nach dem Er- 
messen des Forsttarators keine hinlangliche natürliche Besaamung erfolgen kann. 
§. 77. Von dem Holzertrage kommen in Abzug: 
1) de wirth schaftliche Konsumtion, sowohl zur Feuerung als zur Unterhaltung der 
ebaͤude; 
2) die Deputate und Freihoͤlzer; 
3) die zu den Fabrikanstalten verbrauchten Holzmassen, welche dort in Anschlag 
kommen G. 72.). 
Z §S. 8. Auch der hiernach nachhaltig vorhandene Natural-Reinertrag kann nur 
bis zum Betrage desjenigen Absatzes, welcher während der letzten sechs Jahre statt 
gefunden hat, zum Anschlage gebracht werden. 
5. 70. Oabei werden diejenigen Preise zum Grunde gelege, welche örtlich die 
gemeingewöhnlichen sind. Von diesem Gelderkrage kommen die Verwalmungs= und 
oleschlagungskosten und zwar auf erstere mindestens ein Drikttheil in Abzug; des- 
gleuhen die Anfuhrkosten in dem Falle, wenn die ausgemittelten Geldpreise nicht zur 
Stelle bezahlt, sondern nach denen eines enefernten Marktes angenommen werden, 
oder auch im erstern Falle die Abnahme auf einer bestimmten Ablage geschieht. Der 
solchergestalt ermittelte Geldpreis wird nach dem Normalsatze des Recens berechnet, 
und so zum Anschlage gebracht. G. S.) 
§. 80. Behufs einer Forstabschäátzung nach diesen Gesichtspunkkten ist die Ueber- 
schlagung der Waldfläche im Ganzen, desgleichen der Parzellen, welche davon nach 
g. 76. zurück zu rechnen sind, genügend. Die Bestände werden von einem Forstver- 
ständigen nach QOnoten der Waldfläche in die verschiedenen Boden= und Holzarten geschätzt. 
§. 81. Außer dem Holze wird die Waldweide, auch bei den geringeren Holz- 
revieren (. 73..) und den im §. 76. gedachten Flächen nur diese, jedoch in allen Fällen 
gleich anderer überflüssigen Hütung (. Ol.) nur in sofern zum Anschlage gebracht, als. 
der Weidercrrath den eigenen Gutsbedarf für den bei der Viehnutzung in Rechnung 
gebrachten Viehstand, und den Bedarf für die Oienstbarkeitsberechtigten um mehr als 
fünf und zwanzig Prozem übersteigt. In diesem Fall wird für den Ueberschuß an 
Weide ein mir der angeschlagenen Biehnutzung in Verhältniß gesetzter Ertrag berechner. 
Zu diesem Behuf wird durch Boniktirung ermittelt, wie sich der Weidewerth des. 
Forstgrundes in dem Bestande, worin er sich eben findet, zu den bei der Viehnutzung 
angerechneten Weideflächen verhalt. Nach diesem Verhältnig wird jenem Weidewerthe 
ein gleichkommender Theil des von dem Forstgrunde zum Anschlage gebrachten Rein- 
ertrages zu gut geschrieben, und davon der vierte Theil zum Ertrage gebracht. 
§. 82. Für die Waldmast kann nur in sofern etwas zum Anschlag gebracht 
werden, als eine zusammenhängende Fläche hauptsächlich und vorherrschend mit Eichen 
oder Buchen bestanden ist, oder aus beiden gemischte Oistrikte, davon auch nicht blos 
alte Bestände, sondern genugsamer Zuwachs zuin Ersatz der letztern, vorhanden sind. 
Aufs einzelne oder nur hin und wieder eingesprengte Mastoaume oder blos alte Bestände 
kann nicht Rücksicht genommen werden. 
. 83.Ein Forktverständiger hat die Anzahl der Schweine, die bei voller Mast 
darin feit werden können, der Lokalität und Erfahrung gemäß auszumitreln und an- 
nehmen: 
iv’ 1) daß
	        
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