Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stctaaten.
No. 2.
(No. 637.)) Allerbochste Kobinetsorder vom 19ten November 1820.,, die Bestrafüng des
unbefugten Tragens von Orden und Ehrenzeichen betreffend.
J. bin nuf Ihren Bericht vom öten d. M. mit Ihnen ganz darin einverstan-
den, daß die in der Verordnung vom LJoten Februar 1810. wegen des Verge-
hens des unbefugten Tragens von Orden und Ehrenzeichen bestimmte Strafe ei-
nes dreimonatlichen Festungsarrestes, bei Personen aus den niedern Ständen
als nicht angemessen erscheint, und setze daher, Ihrem Vorschlage gemäß, heer-
durch fest, daß von den Gerichten, nach Beschaffenheit der zu Bestrafenden,
künftig auf Festungsarrest, oder Gefängniß wegen des gedachten Vergehens,
erkannt werden soll. Hiernach haben Sie das Weitere zu veranlassen.
Troppau, den 10ten November 1820.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister von Kircheisen und von Hake.
(No. 638.) Polizei-Ordnung für den Hafen und die Binnengewässer von Danzig. Vom
Zosten Januar 1821.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen rc. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Wir nöthig erachtet
haben, Bestimmungen über das Verhalten der Schiffer auf der Rhede
und im Hafen von Danzig zu erlassen. Wir verordnen daher wie solgt:
Fahrgang 1821. D 9. 1.
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten Februar 1821.)