Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

H. 109. Ksoͤnnen die Kommissarien der zur Ausrichtung ihres Geschäfes n- 
thigen Sachverständigen nicht habhaft werden, oder bedingen diese ihr Geschäft mit 
ungewöhnlichen Foderungen: fo ist es dem Besitzer des abzuschätzenden Gutes zu über- 
lassen, dergleichen Personen den Kommissarien zur Genehmigung in Vorschlag zu brin- 
gen, und sich mir ihnen über ihre Belohnung zu einigen. 
C. 110. Auch die Auswahl der zu vernehmenden Zeugen ist Sache der Kom- 
missarien. Sie können durch die eben angeordnete Information schon zur Kenntniß 
von denjenigen Personen, die ihnen die befriedigendsten Aufschlüsse zu geben vermögen, 
und welchen sie dabei vorzugsweise vertrauen können, gelangen. Auf diese müssen sie 
daher auch ihre Wahl bei dem Untersuchungsgeschäfte richten. Sie haben insbesondere 
jede unnörhige Vermehrung der Zeugenzahl zu vermeiden, und es genügt der Regel 
nach, wenn die zu ermitkelnde Thatsache durch zwei Zeugen bestätigt wird, die so geei- 
genschaftet sind, wie es eben vorausgesetzt ist. Ergeben sich jedoch den Kommissarien 
aus den Resultaten ihrer anderweitigen Ermittelungen Zweifel gegen die Wahrheit 
ihrer Aussagen; so mussen sie sich dabei nicht beruhigen, sondern durch Vernehmung 
anderer Personen und Zusammenstellung der Zeugen die Wahrheit zu erforschen alles 
Fleißes forrfahren. 
. II1. Die zur Erforschung der Targrundlagen vernommenen Zeugen sind am 
Schlusse ihrer Vernehmung durch den Landschafts-Syndikus, oder die statt seiner de- 
auftragse Gerichtsperson G. 202. der Kreditordnung) mit dem gewöhnlichen Zeugen- 
eide zu belegen. 
. §. 112. Von der Verpflichtung zur Ablegung eines Jugnisses, Behufs der 
Taraufnahmen, gelten die hierüber in der Prozeßordnung ertheilten Vorschriften. Wei- 
gert sich ein oder der andere Zeuge der Ablegung desselben oder des Zeugeneides: so muß 
er durch den ordenrlichen persönlichen Richter dazu angehalten werden. 
6 113. Wird die Edition von Dokumenten und Wirtbschafts-Registern, die 
ein Drirker hinker sich hat, verweigert; so muß dem betheiligten Gutsbesitzer überlassen 
werden, den Inhaber auf deren Herausgabe, in sofern er darauf aus besonderem 
Rechtsgrunde Anspruch hat, auf dem in den allgemeinen Gesetzen bezeichneten Wege 
anzuhalten. Die öffentlichen Behörden sollen sich aber nicht entziehen, bn Schätzungs- 
Kommissarien die bei ihnen nachgesuchten Mittheilungen zu machen. 
II4. Der Besitzer des abzuschätzenden Gutes darf die Vorlegung der von 
ihm erforderlen Wirthschaftsregister und andere zur Aufklarung des Gegenstandes er- 
forderliche Nachrichten und Urkunden niemals versagen. Auch kunn er sich erforder- 
lichen Falls nicht entziehen, den Editionseid zu leisten, und die aus seiner Wissenschaft 
begehrten Auskünfte eidlich zu manifestiren. 
Entkspricht er den diesfälligen Aufforderungen nicht; so werden die Verhandlun- 
zen in diesem, wie in allen uͤbrigen Faͤllen, wenn er den Kommissarien die Beschaffung 
er Mittel zur ordnungsmaͤßigen Ausrichtung ihres Geschaͤfts versagt, abgebrochen, 
und seine Anträge wegen Bepfandbriefung seines Gutes ohne Weiteres zuruͤckgelegt. 
Ohne die dringlichste Veranlassung soll jedoch der Gutsbesitzer zur eldischen Ma- 
nifestation nicht aufgefordert werden. 
S. 113. Wiewohl es die Obliegenheit der Kommissarien ist, dahin zu sehen, 
daß die Grundlagen der Taxe nach den, den Gerichten vorgezeichneten, Grundsätzen zur 
Gewipßheit gebracht werden: so können die beigebrachten Nachrichten doch deshalb, wei 
ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.