Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

XXV.  Sprengstoffe  88  2—  5.  541

2.  Die  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  erlassen  die
zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  dem  §  1  Absatz  1  und  2,
sowie  in  dem  §  15  erforderlichen  näheren  Anordnungen  und
bestimmen  die  Behörden,  welche  über  die  Gesuche  um  Gestattung
der  Herstellung,  des  Vertriebes,  des  Besitzes  und  der  Einführung
  von  Sprengstoffen  Entscheidung  zu  treffen  haben.

§  3.  Gegen  die  versagende  Verfügung  ist  nur  die  Beschwerde
  an  die  Aufsichtsbehörde  innerhalb  14  Tagen  zulässig.
Dieselbe  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

8  4.  Die  Ertheilung  der  nach  §  1  Absatz  1  erforderlichen
Erlaubniß  erfolgt  in  widerruflicher  Weise.  Wegen  der  Beschwerde
  gegen  die  Zurücknahme  gilt  die  Vorschrift  des  §  3
des  gegenwärtigen  Gesetzes.

§  5.  (Schwurg.)  Wer  vorsätzlich  durch  Anwendung  von
Sprengstoffen  Gefahr  für  das  Eigenthum,  die  Gesundheit  oder
das  Leben  eines  Anderen  herbeiführt,  wird  mit  Zuchthaus
bestraft.

".  *  durch  die  Handlung  eine  schwere  Körperverletzung
verursacht  worden,  so  tritt  Zuchthausstrafe  nicht  unter  fünf
Jahren,  und  wenn  der  Tod  eines  Menschen  verursacht  worden
ist.  Zuchthausstrafe  nicht  unter  10  Jahren  oder  lebenslängliche
Fichthausstrafe  ein.

Ist  durch  die  Handlung  der  Tod  eines  Menschen  herbeigeführt
  worden  und  hat  der  Thäter  einen  solchen  Erfolg
voraussehen  können,  so  ist  auf  Todesstrafe  zu  erkennen.

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R.  7.  629;  ebensowenig  der  Glaube,  das  Nachsuchen  stehe  der  Erlaubniß
gleich:  2.  Nov.  85  E.  13.  35;  R.  7.  629  Aber  der  Irrthum,  die  er-Krerlice
  Erlaubniß  zu  besitzen,  schützt  gegen  Bestrafung:  9.  Nov.  85
R.  7.  649.

4)  Vertrieb  erfordert,  daß  der  Empfänger  den  Sprengstoff  erwerben
  will:  24.  Jan.  87  E.  15.  237;  R.  9.  99.  Der  Begriff  Verkehr
  (§  9  Abs.  2)  ist  weiter  und  umfaßt  auch  Herstellung,  Vertrieb,  Besitz,
Transport  und  Einführung  der  Sprengstoffe:  15.  Okt.  85  E.  13.  26;
R.  7.  583.  29.  Nov.  87  R.  9.  681.  Die  innerhalb  der  reichsgesetzlichen
Grenzen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  haben  gleiche  Kraft  wic  das
Gesetz  selbst:  1.  Okt.  85  E.  12.  398.  15.  Mai  93  E.  24.  163.  Der
Transport  ist  mit  der  Abladung  beendet:  25.  Febr.  90  E.  20.  275.

8§  5.  Eigenthum  begreift  nur  körperliche  Gegenstände,  nicht  auch
Rechte:  23.  Okt.  85  R.  7.  611.  22.  Jan.  86  E.  13.  305;  R.  8.  87.