XXV. Sprengstoffe 88 2— 5. 541
2. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten erlassen die
zur Ausführung der Vorschriften in dem § 1 Absatz 1 und 2,
sowie in dem § 15 erforderlichen näheren Anordnungen und
bestimmen die Behörden, welche über die Gesuche um Gestattung
der Herstellung, des Vertriebes, des Besitzes und der Einführung
von Sprengstoffen Entscheidung zu treffen haben.
§ 3. Gegen die versagende Verfügung ist nur die Beschwerde
an die Aufsichtsbehörde innerhalb 14 Tagen zulässig.
Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung.
8 4. Die Ertheilung der nach § 1 Absatz 1 erforderlichen
Erlaubniß erfolgt in widerruflicher Weise. Wegen der Beschwerde
gegen die Zurücknahme gilt die Vorschrift des § 3
des gegenwärtigen Gesetzes.
§ 5. (Schwurg.) Wer vorsätzlich durch Anwendung von
Sprengstoffen Gefahr für das Eigenthum, die Gesundheit oder
das Leben eines Anderen herbeiführt, wird mit Zuchthaus
bestraft.
". * durch die Handlung eine schwere Körperverletzung
verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf
Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden
ist. Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslängliche
Fichthausstrafe ein.
Ist durch die Handlung der Tod eines Menschen herbeigeführt
worden und hat der Thäter einen solchen Erfolg
voraussehen können, so ist auf Todesstrafe zu erkennen.
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—.
R. 7. 629; ebensowenig der Glaube, das Nachsuchen stehe der Erlaubniß
gleich: 2. Nov. 85 E. 13. 35; R. 7. 629 Aber der Irrthum, die er-Krerlice
Erlaubniß zu besitzen, schützt gegen Bestrafung: 9. Nov. 85
R. 7. 649.
4) Vertrieb erfordert, daß der Empfänger den Sprengstoff erwerben
will: 24. Jan. 87 E. 15. 237; R. 9. 99. Der Begriff Verkehr
(§ 9 Abs. 2) ist weiter und umfaßt auch Herstellung, Vertrieb, Besitz,
Transport und Einführung der Sprengstoffe: 15. Okt. 85 E. 13. 26;
R. 7. 583. 29. Nov. 87 R. 9. 681. Die innerhalb der reichsgesetzlichen
Grenzen erlassenen Ausführungsbestimmungen haben gleiche Kraft wic das
Gesetz selbst: 1. Okt. 85 E. 12. 398. 15. Mai 93 E. 24. 163. Der
Transport ist mit der Abladung beendet: 25. Febr. 90 E. 20. 275.
8§ 5. Eigenthum begreift nur körperliche Gegenstände, nicht auch
Rechte: 23. Okt. 85 R. 7. 611. 22. Jan. 86 E. 13. 305; R. 8. 87.