Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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— 22. — 
Nerlcheher C. 1. Sobald ein Schiff auf die Rhede vor Danzig kommrt, soll der Füh- 
er bei seiner rer desselben seine Nationalflagge aufstecken, und wenn er in das Fahr- 
Aalsps auf wasser gehen will, den Lootsen erwarten, und bei Vermeidung einer Strafe 
dem Era au von Zweie Thalern für jede zehnte Last der Größe des Schiffs nicht ohne 
  
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sen 
guiante seine Hülfe einlausen. Im döochsten Nothfall, d. h. wenn der Schiffer 
angenscheinlich Gesahr läuft, Schiff, Ladung und Manncchaft zu verlieren, 
hat derselbe zuvor den Steuermann, Hochboolsmann und Zimmermann, 
oder in Stelle eines derselben einen anderen erfahrnen Seemann zu einem 
Schiffsrath zu versammeln, und wenn diese nach reiser Ueberlegung es 
auch für nothwendig halten, das dußerste Rettungeminel zu ergreifen: so 
ist es ihm erlaubt, ohne Lootsen einzusegeln; er ist in einem solchen Falle 
jedoch verpflichtet, den dadurch andern. Schiffen und Gütern oder dem 
Fahrwasser verursachten Schaden zu ersetzen. 
Die Untersuchung, ob ein solcher Nothfall wirklich statt gefunden, 
geschieht von dem Königlichen Polizeipräsiium unter Zuziehung der Lootsen- 
kommandeurs und anderer Sachverständigen, und die Enischeidung gebührt 
dem Kommerz= und Admiralitätskollrgium zu Danzig. 
K. 2. Wenn heftige Stürme oder andere Ursachen das Enegegenkommen 
der Lootsen verhindern, so hat der Schiffer folgende Signale zu beob- 
achten: 
1) die auf der aͤußersten Spitze der oͤstlichen Moole errichtete, oben mit 
einer Tonne versehene Stange, welche ihm auch in dem Falle, wenn 
die Moole von der vollenden. See bedeckt seyn. sollte, den. Punkt an- 
zeigt, wo dieselbe liegt, und wo er also einzulaufen hat; 
2) die von der westlichen Moole durch eine rothe Flagge zu ertheilenden 
Zeichen, welcher er dergestalt zu folgen hat, daß er nach der Seite, 
wohin die Flagge geneigt wird, sich in der Fahre halte, nnd wenn 
die Flagge ganz gerade in die Höhe gerichtet wird, auch seinen Lauf 
gerade aus nohme. Werden dem Schiffer keine solche Signale mit 
der Flagge gegeben: so darf er gar nichs einsegeln, sondern soll vor 
Anker gehen oder die See halten. 
& Dievom Lootsen vorzulegenden Fragen über den Justand des Schiffes 
und der Mannschaft und über alle hierauf Bezug habende Gegenstände ist 
der Schiffer bei Vermeidung einer Strafe von Zwei Thalern von jeder 
zehnten Last nach der Größe des Schiffes auf das Gewissenhafteste zu be- 
antworten verpflichret- 
K. a. Wird wegen ansteckender Krankbeiten oder verdächtiger Waare dem 
Schiffe ein Quarankaineplatz angewiesen, so muß der Schiffer sogleich eine 
gelbe
	        
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