Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Einzahlung  zu  schreiten,  so  kann  das  Gericht,  trotzdem  die
Minorität  dissentirt,  die  gerichtliche  Einzahlung  gestatten  und
den  dritten  Inhabern  der  Gelder  Zahlung  an  die  Majorität  zwecks
Einzahlung  beim  Gericht  aufgeben.  Zahlt  der  dritte  Inhaber  auf
eine  solche  Anordnung  hin,  so  gilt  diese  Zahlung  als  mit  Konsens
  aller  trustees  erfolgt.  Daraus,  dass  die  Initiative  von  den
trustees  ausgehen  muss,  scheint  zu  folgen,  dass  auch  dieses  Gesetz
weniger  die  Sicherung  der  trust-Gelder,  als  die  Entlastung  der
trustees  beabsichtigt  hat.  Die  generelle  Formulirung  des  $  42
darf  ferner  nicht  zu  der  Annahme  verleiten,  dass  trustees  in  allen
Fällen  zur  gerichtlichen  Einzahlung  schreiten  können.  Im  Gegentheil,
  von  dem  $  42  darf  nur  in  Fällen  Gebrauch  gemacht  werden,
wo  exzeptionelle  Schwierigkeiten  vorliegen,  z.  B.  wenn  der  trustee
wegen  Minderjährigkeit,  Geisteskrankheit  u.  s.  w.  des  benefiziarisch
Berechtigten  keine  Discharge  erhalten  kann,  oder  wenn  er  guten
Grund  hat,  zu  zweifeln,  wer  der  benefiziarisch  Berechtigte  ist.
Zahlt  der  trustee  in  anderen  Fällen  beim  Gericht  ein,  so  läuft
er  Gefahr,  dass  er  persönlich  die  Kosten  zu  tragen  hat.  Hinzutritt,
  dass  der  trustee  in  einer  Reihe  von  Fällen  schnell  und  ohne
besonderen  Kostenaufwand  gerichtliche  Weisungen  einholen  kann,
wodurch  die  Fälle  der  gerichtlichen  Einzahlung  beträchtlich  vermindert
  worden  sind.  Das  Hauptbedenken,  welches  der  gerichtlichen
  Einzahlung  entgegensteht,  liegt  heute  wohl  darin,  dass  die
Auszahlung  —  der  Zinsen,  wie  des  Kapitals  —  nicht  ohne  eine
vorgängige  gerichtliche  Verfügung  erfolgt,  dass  diese  Verfügung
strikten  Nachweis  der  benefiziarischen  Berechtigung  erfordert,  und
dass  dieses  ganze  Auszahlungsverfahren,  besonders  in  Fällen,  wo
es  sich  nur  um  Auszahlung  der  Zinsen  handelt,  sehr  erhebliche
Kosten  verursacht.

Man  hat  im  Hinblick  auf  die  durch  gerichtliche  Einzahlung
geschaffene  Garantie  die  Frage  aufgeworfen,  ob  man  nicht  vorschreiben
  soll,  dass  der  trustee  generell  einzahlen  darf  und  dass
er  auf  Verlangen  der  benefiziarich  Berechtigten  einzahlen  muss,