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C. 8. Die Anker müssen gehörig bezeichnet oder mit Boye versehen seyn,
und jeder Schiffer, der dies unterlassen sollte, verfällt in eine Strafe von
Zehn Thalern.
§. . Die ekwanigen Seemarben dürfen bei einer Strafe von 200 Rthlr.
nicht verrückt oder beschädigt werden, jede zufallige Beschädigung derselben,
so wie die auf der Rhede oder im Fahrwasser endeckren, der Schiffahrt
nachtheiligen Dinge sollen dem Lootsenkommandeur bei einer Strafe von
5o Rlhlr. angezeigt werden.
Voligeivor K. 10. Sobald der Schiffer ans Land kommt, soll er sofort dem Lootsen-
Ersten. A#er kommandeur die Musterrolle und die Pässe der Passagiere abgeben, und die
rr . letzteren, so wie die ganze Schiffemannschaft präsenkiren.
2t C. 11. Er haftel während seines Aufenthalts im Hafen und in den Bin-
Bemenge nengewéssern für seine Mannschaft und ist jede von ihnen begangene Verletzung
* der polizrilichen Vorschriften zu vertreten verpflichter. Auch muß er, wenn
jemand von der Schiffemannschaft vom Schiffe entlassen wird, oder zurück-
bleibt, dies segleich der Polizeibehörde melden, damit das zurückbleibende
Individuum im Passe oder in der Musterrolle gelöscht werde,
K. 12. Der Schiffer soll im Hafen nur an dem vom Lootsenkommandeur
und in den Binnengewässern nur an dem vom Hafenmeister oder
Strominspekror ihm unter Vorwissen und Genehmigung des Hauptsteueramts.
anzuweisenden Platz aulegen, die Braamraben und Stangen abnehmen, den
Klieverbaum, die binde Rah, Besaams-Gitaue und den Ruderkopf brassen,
die Rahen getoppt und die Anker gehörig aufgestellt haben.
F. 13. Schiffe, welche an die Kaps, Bollwerke oder Moolen anlegen,
sollen lange Rundhölzer oder starke Reißbündel und Tauwerke aushängen, und
jede unmittelbare Berührung des Schiffes mit jenen Werken vermeiden,
die Taue auch nicht an den Bollwerken, sondern an den dazu bestimmten
Wurfpfählen befestigen.
K. 14. Jede Uebertretung dieser Vorschrifken und jeder dabei bewiesene
Ungehorsam des Schiffers und seiner Leute gegen die Anordnungen des Lootsen-
kommandeurs und der Lootsen im Hafen, des Hafenmetsters oder Strom-
inspektors in den Binnengewässern und der Pol zeiossizianten auf dem
Lande, wird mit einer angemessenen Gelostrafe von 3 bis 15 Rlhlr. ge-
ahndet, und der Schiffer hat es sich überdies z'ezuschreiben, wenn sein Schiff
auf seine Kosten sogleich fortgeschafft und im Falle einer Widersetzlichkeit die.
Taue gekappt werden.
K. T5. Ohne eine besondere Erlaubnißkarte vom Lootsenkommandeur darf
kein Schiffer bei s bis 20 Rthlr. Strafe F.uer auf dem Schiffe machen, um da-
felbst kochen, und bei gleicher Strafe entweder nur in Privathäusern oder in
den