Contents : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

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a)  die  Erhaltung  der  Verglasung  in
den  Fenstern,  Glasthüren,  Glaswänden
  und  Oberlichtern,  letztere  soweit
sie  nicht  als  ein  Teil  des  Daches  anzusehen
  sind;

b)  das  Fegen  der  Schornsteine  nebst  der
Reinigung  der  Heizkörper  und  ihrer
Feuerzüge  von  Ruß,  Asche  und
Schlacken;

c)  die  Unterhaltung  der  Oefen,  Kochherde,
  Bratösen,  Kesselseuerungen,
Koch=  und  Back-Apparate  bezüglich  der
durch  den  fortgesetzten  Gebrauch  nötig
gewordenen  Reparaturen,  jedoch  unter
Ausschluß  ihrer  Erneuerung  und  ihres
Umsetzens  (8  15  litt.  b.);

d)  die  Unterhaltung  der  Beschläge  und
Schlösser  an  Tharen  und  Fenstern,
sofern  das  Bedürfnis  nur  einzelne
Teile  derselben  betrifft,  und  nicht  eine
Erneuerung  des  Gesamtbeschlages  oder
des  ganzen  Schlosses  erforderlich  ist,
ingleichen  die  Unterhaltung  vorhandener
  Glockenzüge  oder  ähnlicher  Vorrichtungen
  zum  Herbeirufen  des  Gesindes;


e)  der  Anstrich  der  inneren  Thüren  und
Fenster,  der  Paneele,  hölzernen  Verschläge
  und  Wandschränke,  soweit  einzelnc
  durch  den  Gebrauch  abgenutzte
Stellen  eine  Wiederherstellung  der
Farbendecke  rrfordern  und  das  Bedürfnis
  eines  neuen  Anstrichs  des  gesamten
  Objekts  nicht  anzuerkennen  ist
(6  15  litt.  c.);

k)  das  Bohnen  und  Frottieren  der  Dielungen
  und  Fußleisten  in  den  durch
den  Gebrauch  und  das  Erhaltungsbedürfnis
  bedingten  Fristen,  sowie
kleine  Reparaturen  des  Anstrichs  der
Fußbodendielung;

g)  die  Unterhaltung  der  inneren  Wände
und  der  Decken  in  Betreff  ihrer
Tünche,  Färbung  und  Malerei,  oder
Tapezierung,  das  hierbei  etwa  erforderliche
  Abreiben  des  Abputzes,  sowie
die  Beseitigung  unwesentlicher  Ver-Beamtenrecht.

  I.  Anstellung  und  Besoldung,  Rechte  und  Pflichten  rc.

und  Unterhaltung  der  zu  diesen  Anlagen
  etwa  erforderlichen,  unter  den
Begriff  der  Mobilien  fallenden  Gegenstände,
  wie  3  B.  der  nicht  befestigten
Wannen,  Gartenspritzen,  Schläuche,
Kronenleuchter,  tragbaren  Lampen  und
dergleichen,  ferner  die  Aufwendung
der  Kosten  für  den  Verbrauch  des
durch  die  Leitungen  zugeführten  Wassers
  und  Gases  und  die  Vorkehrung
zum  Schutze  der  Leitungen  gegen  das
Einfrieren;

i)  die  Wiederherstellung  des  früheren

Zustandes  im  Falle  von  Beschädingen,
  welche  durch  Mutwillen  oder
rlässigkeit  des  Inhabers,  seiner
Angehörigen  und  seincs  Gesindes
veranlaßt  sind,  —  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes;

k)  die  Uebernahme  solcher  Abgaben  und
Lasten,  welche  der  Mieter  gesetzlich
oder  ortsÜblich  zu  den  Kommunalbedürfnissen
  zu  leisten  hat,  sowie:

die  Uebernahme  der  Einguartierungslast,
  wenn  dieselbe  durch
die  Gemeindebehörden,  beziehentlich
durch  Ortsstatut  auf  die  Wohnungsinhaber
  lediglich  nach  Maßgabe  des
entbehrlichen  Raumes  verteilt  ist,
mag  dieselbe  in  natura  oder  in
Geld  zu  leisten  sein;

1)  die  Anschaffung  und  Unterhaltung  von
Gegenständen  des  Luxus,  der  Neigung
oder  Bequemlichkeit,  sowie  der  Pflanzungen
  und  der  Verbesserungen,  welche
der  Inhaber  in  dem  mit  der  Dienstwohnung
  etwa  verbundenen  Garten
oder  Ackerlande  bewirkt  hat,  dergestalt,
daß  der  Inhaber  hierfür  weder  eine
Entschädigung  aus  der  Staatskasse
noch  auch  die  Uebernahme  jener  Gegenstände
  oder  Anlagen  seitens  des
Dienstnachfolgers  verlangen  darf;

m)  die  Unterhaltung  der  zur  Dienstwohnung
  gehörigen  Gärten,  soweit  nicht
besondere  Festsetzungen  getroffen  sind.

Bei  einem  gemeinsamen  Gebrauch  von

letzungen  des  Putzes  und  das  Abreiben
unrein  gewordener  Tapetenwände  und
Decken,  insofern  es  sich  nicht  um
eine  Erneuerung  der  Gesamtflächen
handelt;

h)  die  Unterhaltung  derjenigen  Teile  der
Wasser=  und  Gasleitungen,  welche  mit  8  15.  Sovweit  die  Kosten  der  Unterhaldem
  Gebäude  nicht  in  fester  Verbin=  tung  von  Dienstwohnungen  nicht  dem  Indung
  stehen,  sowie  die  Beschaffung  l  haber  auferlegt  sind,  fallen  dieselben  der

Räumen  und  Anlager  zu  mehreren  Dienstwohnungen
  werden  die  den  Wohnungsinhaber
  treffenden  Kosten  nach  Bestimmung
der  Aussichtsbehörde  anteilig  von  jedem
Inhaber  getragen.