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a) die Erhaltung der Verglasung in
den Fenstern, Glasthüren, Glaswänden
und Oberlichtern, letztere soweit
sie nicht als ein Teil des Daches anzusehen
sind;
b) das Fegen der Schornsteine nebst der
Reinigung der Heizkörper und ihrer
Feuerzüge von Ruß, Asche und
Schlacken;
c) die Unterhaltung der Oefen, Kochherde,
Bratösen, Kesselseuerungen,
Koch= und Back-Apparate bezüglich der
durch den fortgesetzten Gebrauch nötig
gewordenen Reparaturen, jedoch unter
Ausschluß ihrer Erneuerung und ihres
Umsetzens (8 15 litt. b.);
d) die Unterhaltung der Beschläge und
Schlösser an Tharen und Fenstern,
sofern das Bedürfnis nur einzelne
Teile derselben betrifft, und nicht eine
Erneuerung des Gesamtbeschlages oder
des ganzen Schlosses erforderlich ist,
ingleichen die Unterhaltung vorhandener
Glockenzüge oder ähnlicher Vorrichtungen
zum Herbeirufen des Gesindes;
e) der Anstrich der inneren Thüren und
Fenster, der Paneele, hölzernen Verschläge
und Wandschränke, soweit einzelnc
durch den Gebrauch abgenutzte
Stellen eine Wiederherstellung der
Farbendecke rrfordern und das Bedürfnis
eines neuen Anstrichs des gesamten
Objekts nicht anzuerkennen ist
(6 15 litt. c.);
k) das Bohnen und Frottieren der Dielungen
und Fußleisten in den durch
den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis
bedingten Fristen, sowie
kleine Reparaturen des Anstrichs der
Fußbodendielung;
g) die Unterhaltung der inneren Wände
und der Decken in Betreff ihrer
Tünche, Färbung und Malerei, oder
Tapezierung, das hierbei etwa erforderliche
Abreiben des Abputzes, sowie
die Beseitigung unwesentlicher Ver-Beamtenrecht.
I. Anstellung und Besoldung, Rechte und Pflichten rc.
und Unterhaltung der zu diesen Anlagen
etwa erforderlichen, unter den
Begriff der Mobilien fallenden Gegenstände,
wie 3 B. der nicht befestigten
Wannen, Gartenspritzen, Schläuche,
Kronenleuchter, tragbaren Lampen und
dergleichen, ferner die Aufwendung
der Kosten für den Verbrauch des
durch die Leitungen zugeführten Wassers
und Gases und die Vorkehrung
zum Schutze der Leitungen gegen das
Einfrieren;
i) die Wiederherstellung des früheren
Zustandes im Falle von Beschädingen,
welche durch Mutwillen oder
rlässigkeit des Inhabers, seiner
Angehörigen und seincs Gesindes
veranlaßt sind, — nach Maßgabe der
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes;
k) die Uebernahme solcher Abgaben und
Lasten, welche der Mieter gesetzlich
oder ortsÜblich zu den Kommunalbedürfnissen
zu leisten hat, sowie:
die Uebernahme der Einguartierungslast,
wenn dieselbe durch
die Gemeindebehörden, beziehentlich
durch Ortsstatut auf die Wohnungsinhaber
lediglich nach Maßgabe des
entbehrlichen Raumes verteilt ist,
mag dieselbe in natura oder in
Geld zu leisten sein;
1) die Anschaffung und Unterhaltung von
Gegenständen des Luxus, der Neigung
oder Bequemlichkeit, sowie der Pflanzungen
und der Verbesserungen, welche
der Inhaber in dem mit der Dienstwohnung
etwa verbundenen Garten
oder Ackerlande bewirkt hat, dergestalt,
daß der Inhaber hierfür weder eine
Entschädigung aus der Staatskasse
noch auch die Uebernahme jener Gegenstände
oder Anlagen seitens des
Dienstnachfolgers verlangen darf;
m) die Unterhaltung der zur Dienstwohnung
gehörigen Gärten, soweit nicht
besondere Festsetzungen getroffen sind.
Bei einem gemeinsamen Gebrauch von
letzungen des Putzes und das Abreiben
unrein gewordener Tapetenwände und
Decken, insofern es sich nicht um
eine Erneuerung der Gesamtflächen
handelt;
h) die Unterhaltung derjenigen Teile der
Wasser= und Gasleitungen, welche mit 8 15. Sovweit die Kosten der Unterhaldem
Gebäude nicht in fester Verbin= tung von Dienstwohnungen nicht dem Indung
stehen, sowie die Beschaffung l haber auferlegt sind, fallen dieselben der
Räumen und Anlager zu mehreren Dienstwohnungen
werden die den Wohnungsinhaber
treffenden Kosten nach Bestimmung
der Aussichtsbehörde anteilig von jedem
Inhaber getragen.