328 Rechtsprechung.
im Gesetze geregelten Vertragsarten fallen. Im vorliegenden Falle hat die
Klägerin die Pflicht und das Recht, die Leitungsröhren in den städtischen
Straßen zu legen und mittels der Röhren die Wasserleitung zu betreiben.
Von der Umlegung der Röhren ist im Vertrage keine Rede, sondern es
ist darin der Klägerin nur die Legung in den Straßen, die in einem Plane
verzeichnet waren und in neu zu bebauenden Straßen zur Pflicht gemacht.
Hienach hat die Klägerin mit der Legung der Röhren ihre Verbindlichkeit
erfüllt. Sie war berechtigt, mittels der einmal gelegten Röhren die Wasserleitung
zu betreiben. Der durch den Vertrag angestrebte Zweck war damit
erreicht. Weitere als die im Vertrage begründeten Verpflichtungen darf
die Stadt der Klägerin einseitig nicht aufbürden, auch nicht durch Handlungen,
die sie vornimmt und zu deren Vornahme sie, abgesehen von dem
Vertrage, vollkommen berechtigt ist. Es vertreten die Verträge für die
Parteien die Stelle des Gesetzes. Sie verpflichten die Parteien zu allen
Folgen, welche der Vertrag seiner Natur nach billiger Weise mit sich bringt,
und sind so zu vollziehen, wie es Treue und Glauben erfordern. Deshalb
bemißt sich einerseits die Begrenzung der den Parteien gegenseitig
obliegenden Verbindlichkeiten nach dem Inhalte des Vertrags und ist
andererseits jede Partei verpflichtet, die der Gegenpartei zustehenden Befugnisse
in keiner Weise zu beeinträchtigen. Handlungen der Stadt, durch
welche die Klägerin an dem Betriebe der Wasserleitung mittels der einmal
gelegten Röhren gehindert wird, sind demnach als eine Beeinträchtigung
der Rechte der Klägerin zu erachten. Allerdings sind die öffentlichen
Straßen in erster Linie dazu bestimmt, dem allgemeinen Verkehre zu dienen,
und es steht der Stadtverwaltung aus Gründen des öffentlichen Rechtes
die Befugniß zu, die städtischen Straßen dem Bedürfnisse des Verkehrs
entsprechend zu gestalten und gegebenen Falls auch umzugestalten. Die
Vornahme der Umgestaltung kann ihr auch nicht deshalb verwehrt sein,
weil sie die Einlegung von Rohrleitungen gestattet hat. Durch diese öffentlichrechtliche
Befugniß wird aber die vorbehaltlos begründete privatrechtliche
Verbindlichkeit, den Betrieb der Wasserleitung mittels der in die Straße
gelegten Röhren zu gestatten und nicht zu beeinträchtigen, nicht hinfällig.
Die Stadt hat daher vermöge dieser Verbindlichkeit das Erforderliche zu
thun, damit auch nach der Aenderung der Gestalt der Straßen die Wasserzuleitung
wie früher erfolgen kann, also den Aufwand, der durch die zu
diesem Behufe nothwendig gewordene Umlegung der Röhrenleitung entstanden
ist oder noch entsteht, zu tragen, wie im erstrichterlichen Urtheile
festgestellt worden ist. Das Berufungsgericht nahm im Gegensatze zu dieser
Auffassung aus den im Thatbestand angeführten Gründen nach dem Inhalte
des Vertrags als Willen der Parteien an, daß die Stadt den
erwähnten Aufwand nicht tragen solle. Allein daraus, daß die Stadt aus