Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

328  Rechtsprechung.

im  Gesetze  geregelten  Vertragsarten  fallen.  Im  vorliegenden  Falle  hat  die
Klägerin  die  Pflicht  und  das  Recht,  die  Leitungsröhren  in  den  städtischen
Straßen  zu  legen  und  mittels  der  Röhren  die  Wasserleitung  zu  betreiben.
Von  der  Umlegung  der  Röhren  ist  im  Vertrage  keine  Rede,  sondern  es
ist  darin  der  Klägerin  nur  die  Legung  in  den  Straßen,  die  in  einem  Plane
verzeichnet  waren  und  in  neu  zu  bebauenden  Straßen  zur  Pflicht  gemacht.
Hienach  hat  die  Klägerin  mit  der  Legung  der  Röhren  ihre  Verbindlichkeit
erfüllt.  Sie  war  berechtigt,  mittels  der  einmal  gelegten  Röhren  die  Wasserleitung
  zu  betreiben.  Der  durch  den  Vertrag  angestrebte  Zweck  war  damit
erreicht.  Weitere  als  die  im  Vertrage  begründeten  Verpflichtungen  darf
die  Stadt  der  Klägerin  einseitig  nicht  aufbürden,  auch  nicht  durch  Handlungen,
  die  sie  vornimmt  und  zu  deren  Vornahme  sie,  abgesehen  von  dem
Vertrage,  vollkommen  berechtigt  ist.  Es  vertreten  die  Verträge  für  die
Parteien  die  Stelle  des  Gesetzes.  Sie  verpflichten  die  Parteien  zu  allen
Folgen,  welche  der  Vertrag  seiner  Natur  nach  billiger  Weise  mit  sich  bringt,
und  sind  so  zu  vollziehen,  wie  es  Treue  und  Glauben  erfordern.  Deshalb
  bemißt  sich  einerseits  die  Begrenzung  der  den  Parteien  gegenseitig
obliegenden  Verbindlichkeiten  nach  dem  Inhalte  des  Vertrags  und  ist
andererseits  jede  Partei  verpflichtet,  die  der  Gegenpartei  zustehenden  Befugnisse
  in  keiner  Weise  zu  beeinträchtigen.  Handlungen  der  Stadt,  durch
welche  die  Klägerin  an  dem  Betriebe  der  Wasserleitung  mittels  der  einmal
gelegten  Röhren  gehindert  wird,  sind  demnach  als  eine  Beeinträchtigung
der  Rechte  der  Klägerin  zu  erachten.  Allerdings  sind  die  öffentlichen
Straßen  in  erster  Linie  dazu  bestimmt,  dem  allgemeinen  Verkehre  zu  dienen,
und  es  steht  der  Stadtverwaltung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechtes
die  Befugniß  zu,  die  städtischen  Straßen  dem  Bedürfnisse  des  Verkehrs
entsprechend  zu  gestalten  und  gegebenen  Falls  auch  umzugestalten.  Die
Vornahme  der  Umgestaltung  kann  ihr  auch  nicht  deshalb  verwehrt  sein,
weil  sie  die  Einlegung  von  Rohrleitungen  gestattet  hat.  Durch  diese  öffentlichrechtliche
  Befugniß  wird  aber  die  vorbehaltlos  begründete  privatrechtliche
Verbindlichkeit,  den  Betrieb  der  Wasserleitung  mittels  der  in  die  Straße
gelegten  Röhren  zu  gestatten  und  nicht  zu  beeinträchtigen,  nicht  hinfällig.
Die  Stadt  hat  daher  vermöge  dieser  Verbindlichkeit  das  Erforderliche  zu
thun,  damit  auch  nach  der  Aenderung  der  Gestalt  der  Straßen  die  Wasserzuleitung
  wie  früher  erfolgen  kann,  also  den  Aufwand,  der  durch  die  zu
diesem  Behufe  nothwendig  gewordene  Umlegung  der  Röhrenleitung  entstanden
  ist  oder  noch  entsteht,  zu  tragen,  wie  im  erstrichterlichen  Urtheile
festgestellt  worden  ist.  Das  Berufungsgericht  nahm  im  Gegensatze  zu  dieser
Auffassung  aus  den  im  Thatbestand  angeführten  Gründen  nach  dem  Inhalte
  des  Vertrags  als  Willen  der  Parteien  an,  daß  die  Stadt  den
erwähnten  Aufwand  nicht  tragen  solle.  Allein  daraus,  daß  die  Stadt  aus