Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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b)  Ob  er  von  der  Behoͤrde  Concession,  ein  Vermoͤgen  zu  verwalten,  erlangt  habe
und  Conscriptionsfrei  sei,  weswegen  mit  dem  Oberamt  zu  communiciren  ist.

9)  Wenn  einzelne  Theile  eines  geschlossenen  Guts  aus  erheblichen  Gruͤnden  entweder
in  der  Eigenschaft  des  Haupt-Guts,  oder  in  der  Eigenschaft  von  Erblehen  oder  Zinsguͤ—
tern,  ausgezogen  werden  wolten,  so  muß  nicht  nur  eine  ausführliche  Beschreibung  derselben,
sondern  auch  eine  gerichtliche  Werthschaͤzung  nach  pet.  7.  distinet.  a.  et  b.  und  endlich  ein
Entwurf,  welche  Abgaben  von  dem  Hauptgut  auf  die  auszuziehende  Stuͤke  nach  Verhaͤltniß
des  Messes  und  der  Ertrags-Fähigkeit,  zu  legen  seyn  dürften,  zur  Prüfung  und  Genehmigung
  eingeschikt  werden.  Decr.  Stuttgart  in  Königl.  Ober-Fin.  Kammer  Landw.  Departem.
Den  ro.  Ang.  1807.

Königl.  Ober-Fustiz-Collegium  I.  Senats.  Verordnung  an  die  Ober=  Stabs=  und  Patrimonial-Aemter,
  vom  29.  Jul.  1807.  das  Signalement  der  Sträfünge  betr-In

  Ansehung  der  in  das  Zuchthaus  zu  liefernden  Sträflinge  ist  bereits  mittelst  des
General-Reseripts  vom  28.  Apr.  1708.  verordnet  werden,  daß  Sträflinge,  die  zumal  ohne
Conducteurs  dahin  eingeliefert  werden,  in  dem  Lieferungsschein  ihrer  ganzen  Person  nach
genau  beschrieben  werden  sollen.

Da  aber  nach  der  bei  Uns  geschehenen  Anzeige  diese  Verordnung  gleichwohl  häufi,
zumal  in  neuerer  Zeit,  nicht  befolgt  wurde,  so  finden  Wir  Uns  veranlaßt,  Unsere  sämtliche
Ober-Sctabs=  und  Patrimonial-Aemter  unter  Beziehung  hierauf  hiemit  ernstlich  anzuweisen,
alle  —  sowohl  auf  die  Festung,  als  in  das  Zuchthaus,  abzugebende  Sträflinge,  beiderlei
Geschlechts  in  Zukunft  nicht  a  vers,  als  mit  einem  genauen  Signalement,  einliefern  zu
lassen,  und  zu  dem  Ende  dieses  den  Lieferungsscheinen  sedesmal  beizufügen.  Hieran  2c.  2c.

 

Durch  ein  Allerhöchstes  Decret  vom  r0.  Aug.  ist  der  Ober-Justiz-Secretair  Schliz  zu
Eßlingen  mit  Beibehaltung  seines  Characters  und  Rangs  auf  die  Kreis-Actuars-Stelle  in
Oehringen,  und  der  bisherige  Kreis-Actuar  daselbst,  v.  Meß,  auf  die  erledigte  Ober-Justiz-Secretairs-Stelle
  bei  dem  ersten  Senat  versezt  worden.

Vermäöge  allerhöchster  Resolution  vom  13.  Aug.  haben  Se.  Königl.  Mas.  die  erledigte
  Pfarrei  Hirsau,  Calwer  Diöcese,  dem  bisherigen  Präceptor  in  Sulz,  M.  Kind,  und
die  erledigte  Pfarrei  Oelbronn,  Knittlinger  Diöcese,  dem  Vikar  M.  Grüzmann  allergnädigst
  zu  übertragen  geruht.  *  #

Der  seitherige  geheime  Kabiners-Kanzellist  Schoder  ist  zum  Diaristen  bei  dem  Ober-Polizei-Departement
  der  Königl.  Ober-Regierung,  und  zugleich  der  Schreibmeister  Bitzer
an  dem  Gymnasto  zu  Stuttgart  zum  geheimen  Kabinets-Kanzellisten  durch  ein  allerhöchstes
Decret  vom  17.  Aug.  allergnädigst  ernannt  worden.  9

Heilbron  n.  Dienstag  den  25.  dieses  werden  bei  der  hiesigen  ehemaligen  Kommende  123  Schfl.
6  Srti.  Korn,  421  Schsl  6  Sri.  Dinkel,  188  Schfl.  1  Sei.  Haber  mittelst  öffentlicher  Versteigerung,
vorbehaltlich  der  allethöchsten  Ratifikation,  an  den  Meistbtetenden  adgegeben.  Die  Liebbober  konnen  sich
an  diesem  Tag,  Voirmittsg  um  9  Uhr  auf  ver  hiesigen  Amtöstube  einfinden,  und  der  Versteigerung  bei-«
  ·  Cameral=  Berwaltung  allda.

wohnen.  Den  18.  Aug.  1807.