Full text : Ausgewählte Urkunden zur deutschen Verfassungsgeschichte seit 1806. I. Teil: 1806-1866. (1)

32  3.  Bairische  Verfassung  1818.

innern  Sicherheit  mit,  insoferne  es  erforderlich  ist  und  die  dazu
bestimmten  Truppen  nicht  hinreichen.

8  6.  Die  Armee  handelt  gegen  den  äussern  Feind  und  im
Innern  nur  dann,  wenn  die  Militärmacht  von  der  kompetenten
Civilbehörde  förmlich  dazu  aufgefordert  wird.

8  7.  Die  Militärpersonen  stehen  in  Dienstsachen,  dann  wegen
Verbrechen  oder  Vergehen  unter  der  Militärgerichtsbarkeit,  in
Seat  und  gemischten  Rechtssachen  aber  unter  den  bürgerlichen
Gerichten.

Titel  X.  Von  der  Gewähr  der  Verfassung.

S  1.  Bei  dem  Regierungsantritte  Schwört  der  König  in  einer
feierlichen  Versammlung  der  Staatsminister,  der  Mitglieder  des
Staatsrats  und  einer  Deputation  der  Stände,  wenn  sie  zu  der  Zeit
vergammelt  sind,  folgenden  Eid:  „Ich  8chwöre  nach  der  VerfasSung
und  den  Gegetzen  des  Reichs  zu  regieren,  80  wahr  mir  Gott  helfe
und  Sgein  heiliges  Evangelium.“

Über  diesen  Akt  wird  eine  Urkunde  verfasst,  in  das  Reichsarchiv
  hinterlegt  und  beglaubigte  Abschrift  davon  der  Ständever-Sammlung
  mitgeteilt.

8  2.  Der  Reichsverwesger  leistet  in  Beziehung  auf  die  Erhaltung
  der  VerfasSzung  den  Titel  II  8  16  vorgeschriebenen  Eid.

Sämtliche  Prinzen  des  königlichen  Hauses  leisten  nach  erlangter
  Volljährigkeit  ebenfalls  einen  Eid  auf  die  genaue  Beobachtung
  der  VerfasSung.

8  3.  Alle  Staatsbürger  Sind  bei  der  AnsäsSigmachung  und
bei  der  allgemeinen  Landeshuldigung,  Sowie  alle  Staatsdiener  bei
ihrer  Anstellung  verbunden,  folgenden  Eid  abzulegen:  „Ich  Schwöre
Treue  dem  Könige,  Gehorsam  dem  Gegetze  und  Beobachtung  der
StaatsverfasSung,  80  wahr  mir  Gott  helfe  und  Sein  heiliges  Evangelium!“

S  4.  Die  königlichen  Staatsminister  und  Sämtliche  Staatsdiener
  Sind  für  die  genaue  Befolgung  der  VerfasSung  verantwortlich.

8  5.  Die  Stände  haben  das  Recht,  Beschwerden  über  die
durch  die  königlichen  Staatsministerien  oder  andere  Behörden  ge-Schehene
  Verletzung  der  VerfasSung  in  einem  gemeinsamen  Antrage
  an  den  König  zu  bringen,  welcher  denselben  auf  der  Stelle
abhelfen  oder,  wenn  ein  Zweifel  dabei  obwalten  Sollte,  Sie  näher
nach  der  Natur  des  Gegenstandes  durch  den  Staatsrat  oder  die
oberste  Justizstelle  untersuchen  und  darüber  entscheiden  lasSsen  wird.

8  6.  Finden  die  Stände  sich  durch  ihre  Pflichten  aufgefordert,
  'gegen  einen  höhern  StaatSbeamten  wegen  vorsätzlicher  YVerletzung
  der  StaatsverfasSung  eine  förmliche  Anklage  zu  stellen,  So  Sind
die  Anklagspunkte  bestimmt  zu  bezeichnen  und  in  jeder  Kammer
durch  einen  besondern  Ausschuss  zu  prüfen.

Vereinigen  Sich  beide  Kammern  hierauf  in  ihren  Beschlüssen
über  die  Anklage,  80  bringen  gie  dieselbe  mit  ihren  Belegen  in
vorgeschriebener  Form  an  den  König.

Dieser  wird  sie  Sodann  der  obersten  JuStizstelle  --  in  welcher