32 3. Bairische Verfassung 1818.
innern Sicherheit mit, insoferne es erforderlich ist und die dazu
bestimmten Truppen nicht hinreichen.
8 6. Die Armee handelt gegen den äussern Feind und im
Innern nur dann, wenn die Militärmacht von der kompetenten
Civilbehörde förmlich dazu aufgefordert wird.
8 7. Die Militärpersonen stehen in Dienstsachen, dann wegen
Verbrechen oder Vergehen unter der Militärgerichtsbarkeit, in
Seat und gemischten Rechtssachen aber unter den bürgerlichen
Gerichten.
Titel X. Von der Gewähr der Verfassung.
S 1. Bei dem Regierungsantritte Schwört der König in einer
feierlichen Versammlung der Staatsminister, der Mitglieder des
Staatsrats und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit
vergammelt sind, folgenden Eid: „Ich 8chwöre nach der VerfasSung
und den Gegetzen des Reichs zu regieren, 80 wahr mir Gott helfe
und Sgein heiliges Evangelium.“
Über diesen Akt wird eine Urkunde verfasst, in das Reichsarchiv
hinterlegt und beglaubigte Abschrift davon der Ständever-Sammlung
mitgeteilt.
8 2. Der Reichsverwesger leistet in Beziehung auf die Erhaltung
der VerfasSzung den Titel II 8 16 vorgeschriebenen Eid.
Sämtliche Prinzen des königlichen Hauses leisten nach erlangter
Volljährigkeit ebenfalls einen Eid auf die genaue Beobachtung
der VerfasSung.
8 3. Alle Staatsbürger Sind bei der AnsäsSigmachung und
bei der allgemeinen Landeshuldigung, Sowie alle Staatsdiener bei
ihrer Anstellung verbunden, folgenden Eid abzulegen: „Ich Schwöre
Treue dem Könige, Gehorsam dem Gegetze und Beobachtung der
StaatsverfasSung, 80 wahr mir Gott helfe und Sein heiliges Evangelium!“
S 4. Die königlichen Staatsminister und Sämtliche Staatsdiener
Sind für die genaue Befolgung der VerfasSung verantwortlich.
8 5. Die Stände haben das Recht, Beschwerden über die
durch die königlichen Staatsministerien oder andere Behörden ge-Schehene
Verletzung der VerfasSung in einem gemeinsamen Antrage
an den König zu bringen, welcher denselben auf der Stelle
abhelfen oder, wenn ein Zweifel dabei obwalten Sollte, Sie näher
nach der Natur des Gegenstandes durch den Staatsrat oder die
oberste Justizstelle untersuchen und darüber entscheiden lasSsen wird.
8 6. Finden die Stände sich durch ihre Pflichten aufgefordert,
'gegen einen höhern StaatSbeamten wegen vorsätzlicher YVerletzung
der StaatsverfasSung eine förmliche Anklage zu stellen, So Sind
die Anklagspunkte bestimmt zu bezeichnen und in jeder Kammer
durch einen besondern Ausschuss zu prüfen.
Vereinigen Sich beide Kammern hierauf in ihren Beschlüssen
über die Anklage, 80 bringen gie dieselbe mit ihren Belegen in
vorgeschriebener Form an den König.
Dieser wird sie Sodann der obersten JuStizstelle -- in welcher