Contents : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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Bescheinigung  auszuhändigen,  aus  der  ersichtlich  ist,  von  welcher
Stelle,  wann,  unter  welcher  Nummer  und  unter  welchen  Bedingungen
das  Ersatzlebenemittel  genehmigt  ist.  Der  Erwerber  darf  Ersatzlebensmittel

  nur  gegen  Aushändigung  dieser  Bescheinigung  erwerben;

  er  hat  die  Bescheinigung  aufzubewahren  und  auf  Verlangen
den  Angestellten  oder  Beauftragten  der  Polizei  und  der  Ersatzmittelstellen
  vorzulegen.“

Diese  Vorschrift  gilt  nur  für  den  Verkauf  an  Groß=  und  Kleinhändler,
  nicht  bei  Abgabe  an  Verbraucher;  der  Kleinhändler,  der  im
Laden  an  seine  Kunden  verkauft,  wird  also,  wie  dies  ja  ganz  natürlich
ist,  von  der  Verpflichtung  zur  Aushändigung  einer  Bescheinigung
nicht  betroffen.  Der  Veräußerer,  der  die  vorgeschriebene  Bescheinigung
nicht  erteilt,  setzt  sich  ebenso  der  Bestrafung  aus  wie  der  Händler,  der
Ersatzlebensmittel  ohne  solche  Bescheinigung  kauft.  Ebenso  ist  die
Verpflichtung  zur  Aufbewahrung  der  Bescheinigung  und  zur  Vorlage,
  wenn  eine  solche  von  den  dazu  befugten  Personen  verlangt
wird,  unter  Strafe  gestellt  (8  16  Nr.  2)  7).  Eine  Bescheinigung  mit
falschen  Angaben  ist  keine  vorschriftsmäßige  Bescheinigung;  daher
macht  sich  der  Verkäufer  strafbar,  der  wahrheitswidrige  Angaben  über
die  Genehmigung  in  der  Bescheinigung  macht.

Es  ist  nicht  zu  leugnen,  daß  mit  diesem  Bescheinigungszwang
den  Herstellern  und  Händlern  eine  recht  unbequeme  Verpflichtung
auferlegt  worden  ist,  eine  Auflage,  die  all  rdings  in  ähnlicher  Weise
die  Gewerbe=  und  Handeltreibenden  auch  auf  anderen  Gebieten  der
Volksversorgung  haben  auf  sich  nehmen  müssen  58).  Man  hat  aber
die  Vorteile  einer  solchen  Kontrollregelung  für  wichtiger  gehalten
als  jene  Unbequemlichkeit.  Der  Bescheinigungszwang  gibt  nicht
nur  —  und  das  ist  sein  Hauptzweck  —  die  Möglichkeit,  den  Weg
des  Ersatzmittels,  das  im  Verkehr  beanstandet  wird,  rückwärts  bis
zum  Hersteller  zu  verfolgen;  er  schneidet  auch  im  Falle  von  Verstößen
gegen  die  Verordnung  manche  sonst  mit  Unkenntnis  der  Genehmigungsbedingungen,
  z.  B.  des  genehmigten  Kleinverkaufspreises,  begründete
  Einwendung  ab  und  hilft  dadurch  die  Durchführung  der
Verordnung  sichern.  Eine  gewisse  Erleichterung  ist  dadurch  gegeben,
daß  die  Bescheinigung  nicht  notwendig  als  besondere  Bescheinigung
  ausgestellt  zu  werden  braucht,  sondern  daß  es  genügt,  wenn
z.  B.  die  Rechnung  die  vorgeschriebenen  Angaben  enthält.  Das  ist

37)  Die  Vorlage  kann  außerdem,  da  es  sich  um  eine  öffentlich—  rechtliche
Verpflichtung  handelt,  im  Verwaltungswege  erzwungen  werden.

38)  Vgl.  z.  B.  §  4  der  Verordnung  über  Wein  v.  31.  8.  1917  (RG  Bl.
S.  751);  ½  10  der  Verord#ung  über  Gemüse,  Obst  und  Südfrüchte  vom
3.  4.  1917  (RGBl.  S.  307);  §  6  der  Terordnung  über  den  Handel  mit
Gänsen  vom  2.  5.  1918  (  S.  373).