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Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, von welcher
Stelle, wann, unter welcher Nummer und unter welchen Bedingungen
das Ersatzlebenemittel genehmigt ist. Der Erwerber darf Ersatzlebensmittel
nur gegen Aushändigung dieser Bescheinigung erwerben;
er hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen
den Angestellten oder Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen
vorzulegen.“
Diese Vorschrift gilt nur für den Verkauf an Groß= und Kleinhändler,
nicht bei Abgabe an Verbraucher; der Kleinhändler, der im
Laden an seine Kunden verkauft, wird also, wie dies ja ganz natürlich
ist, von der Verpflichtung zur Aushändigung einer Bescheinigung
nicht betroffen. Der Veräußerer, der die vorgeschriebene Bescheinigung
nicht erteilt, setzt sich ebenso der Bestrafung aus wie der Händler, der
Ersatzlebensmittel ohne solche Bescheinigung kauft. Ebenso ist die
Verpflichtung zur Aufbewahrung der Bescheinigung und zur Vorlage,
wenn eine solche von den dazu befugten Personen verlangt
wird, unter Strafe gestellt (8 16 Nr. 2) 7). Eine Bescheinigung mit
falschen Angaben ist keine vorschriftsmäßige Bescheinigung; daher
macht sich der Verkäufer strafbar, der wahrheitswidrige Angaben über
die Genehmigung in der Bescheinigung macht.
Es ist nicht zu leugnen, daß mit diesem Bescheinigungszwang
den Herstellern und Händlern eine recht unbequeme Verpflichtung
auferlegt worden ist, eine Auflage, die all rdings in ähnlicher Weise
die Gewerbe= und Handeltreibenden auch auf anderen Gebieten der
Volksversorgung haben auf sich nehmen müssen 58). Man hat aber
die Vorteile einer solchen Kontrollregelung für wichtiger gehalten
als jene Unbequemlichkeit. Der Bescheinigungszwang gibt nicht
nur — und das ist sein Hauptzweck — die Möglichkeit, den Weg
des Ersatzmittels, das im Verkehr beanstandet wird, rückwärts bis
zum Hersteller zu verfolgen; er schneidet auch im Falle von Verstößen
gegen die Verordnung manche sonst mit Unkenntnis der Genehmigungsbedingungen,
z. B. des genehmigten Kleinverkaufspreises, begründete
Einwendung ab und hilft dadurch die Durchführung der
Verordnung sichern. Eine gewisse Erleichterung ist dadurch gegeben,
daß die Bescheinigung nicht notwendig als besondere Bescheinigung
ausgestellt zu werden braucht, sondern daß es genügt, wenn
z. B. die Rechnung die vorgeschriebenen Angaben enthält. Das ist
37) Die Vorlage kann außerdem, da es sich um eine öffentlich— rechtliche
Verpflichtung handelt, im Verwaltungswege erzwungen werden.
38) Vgl. z. B. § 4 der Verordnung über Wein v. 31. 8. 1917 (RG Bl.
S. 751); ½ 10 der Verord#ung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom
3. 4. 1917 (RGBl. S. 307); § 6 der Terordnung über den Handel mit
Gänsen vom 2. 5. 1918 ( S. 373).