(No. 644.) Allerhochste Kabinetsorder vom 9ten März 18321., betreffend den festzusetzen-
den Schluß-Termin zur Rralistrung der noch nicht ausgelooscten Staats-
schulden-Zinsscheine.
U. die Aufforderungen der Hauptverwaltung der Staatsschulden an die unbe-
kannten Inhaber der, für rückständig gebliebene Zinsen, in Gemäßheit der Ver-
ordnung über die Finanzen des Staats vom 27 sten Okrober 1810. (Gesetzsamm-
lung 1810. Seite 29. No. 3.) und nach den anderweiten Anweisungen der
damaligen Finanzbehörden, ausgegebenen in den Jahren 1814. und 1810. zahl-
bar gewesenen Jinsscheine, zur Einldsung der in den bereits Statt gehabten
23 Verloosungenischen qusgelooseten, sowohl als der im Glücksrade zurückge-
bliebenen, und keiner weiteren Verloosung unterworfenen Scheine jener Art,
gegen den in denselben vorgeschriebenen Betrag in baarem Gelde, zur völligen
Würksamkeit, und auch diesen Theil der Staatsschuld zum Abschluß zu bringen:
so will Ich es, auf den Antrag der Hauptverwaltung der Staatsschulden, geneh-
migen, daß dieselbe einen Termin bestimmt, mit dessen Ablaufe alle Ansprüche
aus den oben genannten Zinsscheinen ohne Ausnahme erlöschen. Dieser Ter-
min muß indessen wenigstens auf drei-Wonate hinausgesetzt, und durch die
Amtsblätter der Regierungen gehörig bekannt gemacht werden.
Berlin, den oten März 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.