Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 644.) Allerhochste Kabinetsorder vom 9ten März 18321., betreffend den festzusetzen- 
den Schluß-Termin zur Rralistrung der noch nicht ausgelooscten Staats- 
schulden-Zinsscheine. 
U. die Aufforderungen der Hauptverwaltung der Staatsschulden an die unbe- 
kannten Inhaber der, für rückständig gebliebene Zinsen, in Gemäßheit der Ver- 
ordnung über die Finanzen des Staats vom 27 sten Okrober 1810. (Gesetzsamm- 
lung 1810. Seite 29. No. 3.) und nach den anderweiten Anweisungen der 
damaligen Finanzbehörden, ausgegebenen in den Jahren 1814. und 1810. zahl- 
bar gewesenen Jinsscheine, zur Einldsung der in den bereits Statt gehabten 
23 Verloosungenischen qusgelooseten, sowohl als der im Glücksrade zurückge- 
bliebenen, und keiner weiteren Verloosung unterworfenen Scheine jener Art, 
gegen den in denselben vorgeschriebenen Betrag in baarem Gelde, zur völligen 
Würksamkeit, und auch diesen Theil der Staatsschuld zum Abschluß zu bringen: 
so will Ich es, auf den Antrag der Hauptverwaltung der Staatsschulden, geneh- 
migen, daß dieselbe einen Termin bestimmt, mit dessen Ablaufe alle Ansprüche 
aus den oben genannten Zinsscheinen ohne Ausnahme erlöschen. Dieser Ter- 
min muß indessen wenigstens auf drei-Wonate hinausgesetzt, und durch die 
Amtsblätter der Regierungen gehörig bekannt gemacht werden. 
Berlin, den oten März 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
 
	        
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