(No. 646.) Gesetz wegen Aufhebung der Verlautbarung und Bestätigung der Werträge
über unbewegliche Güter. Vom 23sten April 1821.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
—
Um die Eintragung ins Hypothekenbuch aus Vertraͤgen uͤber die Veraͤu-
ßerung des Eigenthums, Austhuung in Erbzins oder Erbpacht, und uͤber die
Bestellung eines nutzbaren Pfandrechts von Foͤrmlichkeiten zu befreien, welche,
ohne daß sie mit der Rechtsbestaͤndigkeit der Vertraͤge, noch mit dem Wesen
der Hypotheken-Verfassung im Zusammenhange stehen, den Betheiligten, au-
ßer dem Aufwande unnoͤthiger Kosten, oft auch noch durch den mit ihrer
Beobachtung verbundenen Zeitverlust empfindlichen Nachtheil bringen, ver-
ordnen Wir für diejenigen Provinzen Unserer Monarchie, wo das Allgemeine
Landrecht, die Allgemeine Gerichtsordnung und die Hypothekenordnung Ge-
setzkraft haben, nach eingeholtem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folget:
g. 1.
Vertraͤge uͤber die Veraͤußerung des Eigenthums, und uͤber die Aus-
thuung in Erbzins oder Erbpacht, wenn sie an sich mit rechtsbestaͤndiger
und verbindlicher Wirkung geschlossen worden, sollen fortan, sofern auch
nur die Beglaubigung der Unterschriften unter selbigen vor einem inländi-
schen Gerichte oder einem inländischen Notar erfolgt ist, weder einer noch-
maligen Vollziehung, noch einer wiederholten Bekennung zu ihrem Inhalte
vor dem Richrer der Sache (Verlautbarung) bedürfen, um daraus das Ge-
such um Eintragung zu begründen.
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Nicht minder soll die gerichtliche Bestätigung, welche, ohne für die
Gültigkeit des Vertrags erforderlich zu seyn, nach der Verfassung einzelner
Provinzen der Eintragung bisher hat vorhergehen müssen, wegfallen.
S. 3.
Die Eintragung aus einem solchen Vertrage CF. I.) kann geschehen,
wenn auch nur einer von beiden Theilen darum nachsucht.
g. 4.
Die Gaältigkeit der Verträge, wodurch ein nutzbares Pfandrecht be-
stellt wird, ist auch fernerhin von der gerlchrlichen Bestätigung abhängig (All-
gemeines