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Art. 5.
Mit dem Antrage sind dem Oberamte die zu seiner Beurtheilung erforderlichen Notizen
vorzulegen, namentlich eine von einem verpflichteten Sachverständigen vorgenommene
Situationczeichnung der zu verbessernden Grundfläche, welche eine Darstellung der beabsichtigten
Einrichtung enthält, ferner eine kurze Beschreibung der letzteren und der dazu
erforderlichen Rechtsabtretungen, ein von einem Sachverständigen gefertigter Voranschlag
der wahrscheinlichen Kosten, ein Verzeichniß der Eigenthümer der in das Unternehmen zu
ziehenden Grunwstücke mit der Bezeichnung des Maaßes und des Steuercapitals der letzteren,
sowie derjenigen Eigenthümer, welche sich etwa schon für die Ausführung des Unternehmens
erklärt haben.
Art. 6.
Die Vornahme der Vorarbeiten für eine Weganlage darf von keinem Grundeigenthümer
gebindert oder erschwert werden.
Wenn und soweit jevoch einem Eigenthümer Schaden zugefügt oder er in Benützung
seines Eigenthums gehindert wird, ist ihm von dem Unternehmer voller Ersatz zu leisten.
Art. 7.
Das Oberamt hat den Antrag, erforderlichenfalls unter Beihülfe von Sachverständigen,
einer vorläufigen Prüfung zu unterwerfen und, falls sich biebei kein Anstand ergibt,
solchen zur Kenntniß der Eigenthümer verjenigen Grundstücke, welche bei dem Unternebmen
als betbeiligt zu betrachten sind (Art. 2), zu bringen, auch zur Verhandlung mit
venselben und, auch wenn dieses Unternehmen von der Gemeinde (vergl. Art. 26), sei es
ganz odver theilweise für ihre Rechnung, sei es für Rechnung der Grunveigenthümer, ausgeführt
werden soll, zur Abstimmung über den Plan einen Termin festzusetzen.
Zwischen der Bekanntmachung des Antrags und der Abstimmung muß sich ein Zeitraum
von wenigstens vier Wochen befinden, während dessen die gesammelten Notizen sammt
dem Urtheil der Sachverständigen zu Jedermanns Einsicht an Ort und Stelle offen zu
legen sind.
Zu der Verhandlung und Abstimmung sind jene Eigenthümer speciell, soweit dieß
nicht thunlich durch Enictal-Aufforderung, einzuladen, und zwar unter Androhung des
Rechtsnachtheils, daß die Ausbleibenden rücksichtlich des Planes und ihrer Theilnahme an
vemselben als der Mehrbeit der Erschienenen zustimmend angeseben werden, falls nicht vor
oder noch bei der Verhandlung widersprechende Erklärungen von ihnen schriftlich einlaufen.