Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Art.  5.

Mit  dem  Antrage  sind  dem  Oberamte  die  zu  seiner  Beurtheilung  erforderlichen  Notizen
vorzulegen,  namentlich  eine  von  einem  verpflichteten  Sachverständigen  vorgenommene
Situationczeichnung  der  zu  verbessernden  Grundfläche,  welche  eine  Darstellung  der  beabsichtigten
  Einrichtung  enthält,  ferner  eine  kurze  Beschreibung  der  letzteren  und  der  dazu
erforderlichen  Rechtsabtretungen,  ein  von  einem  Sachverständigen  gefertigter  Voranschlag
der  wahrscheinlichen  Kosten,  ein  Verzeichniß  der  Eigenthümer  der  in  das  Unternehmen  zu
ziehenden  Grunwstücke  mit  der  Bezeichnung  des  Maaßes  und  des  Steuercapitals  der  letzteren,
  sowie  derjenigen  Eigenthümer,  welche  sich  etwa  schon  für  die  Ausführung  des  Unternehmens
  erklärt  haben.

Art.  6.

Die  Vornahme  der  Vorarbeiten  für  eine  Weganlage  darf  von  keinem  Grundeigenthümer
  gebindert  oder  erschwert  werden.

Wenn  und  soweit  jevoch  einem  Eigenthümer  Schaden  zugefügt  oder  er  in  Benützung
seines  Eigenthums  gehindert  wird,  ist  ihm  von  dem  Unternehmer  voller  Ersatz  zu  leisten.

Art.  7.

Das  Oberamt  hat  den  Antrag,  erforderlichenfalls  unter  Beihülfe  von  Sachverständigen,
  einer  vorläufigen  Prüfung  zu  unterwerfen  und,  falls  sich  biebei  kein  Anstand  ergibt,
solchen  zur  Kenntniß  der  Eigenthümer  verjenigen  Grundstücke,  welche  bei  dem  Unternebmen
  als  betbeiligt  zu  betrachten  sind  (Art.  2),  zu  bringen,  auch  zur  Verhandlung  mit
venselben  und,  auch  wenn  dieses  Unternehmen  von  der  Gemeinde  (vergl.  Art.  26),  sei  es
ganz  odver  theilweise  für  ihre  Rechnung,  sei  es  für  Rechnung  der  Grunveigenthümer,  ausgeführt
  werden  soll,  zur  Abstimmung  über  den  Plan  einen  Termin  festzusetzen.

Zwischen  der  Bekanntmachung  des  Antrags  und  der  Abstimmung  muß  sich  ein  Zeitraum
  von  wenigstens  vier  Wochen  befinden,  während  dessen  die  gesammelten  Notizen  sammt
dem  Urtheil  der  Sachverständigen  zu  Jedermanns  Einsicht  an  Ort  und  Stelle  offen  zu
legen  sind.

Zu  der  Verhandlung  und  Abstimmung  sind  jene  Eigenthümer  speciell,  soweit  dieß
nicht  thunlich  durch  Enictal-Aufforderung,  einzuladen,  und  zwar  unter  Androhung  des
Rechtsnachtheils,  daß  die  Ausbleibenden  rücksichtlich  des  Planes  und  ihrer  Theilnahme  an
vemselben  als  der  Mehrbeit  der  Erschienenen  zustimmend  angeseben  werden,  falls  nicht  vor
oder  noch  bei  der  Verhandlung  widersprechende  Erklärungen  von  ihnen  schriftlich  einlaufen.