(No. 647.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Zten Mai 1821., betreffend die Annahme
von Staatsschuldscheinen als Pupillen= und Depositalmäßige Sicherheit.
D. in Gemäßheit Meiner Verordnung vom 17ten Jannar 1820. Gesetz-
Sammlung No. 577. für die gesammte Staatsschuld, mithin auch für die
bei weikem den größten Theil derselben bildenden Staats-Schuldscheine,
das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats, insbesondere die
sämmtlichen Domainen, Forsten und säkularisirten Güter im ganzen Um-
fange der Monarchie, blos mit Ausschluß der, welche für das Kron-Fidei-
kommiß bestimmt sind, zur Sicherheit haften, die regelmäßige Verzinsung
derselben aber durch die der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter
besonderer Verantwonlichkeit überwiesenen Revenüen jener Hypothek sicher
gestellt ist; so bestimme Ich hiermit, daß zinsbar ausstehende oder unter-
zubringende Kapitalien der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und aller
anderen öffentlichen Anstalten, — der unter Vormundschaft stehenden Per-
onen, wenn ihre Vormünder ober Kuratoren darauf antragen, so wie
endlich der Verlassenschafts= und Kreditmassen, wenn die durch den Kurator
jedesmal von Amtswegen darüber schriftlich zu befragenden respektiven Erb-
Interessenten und Krediroren es nach der Mehrheit beschließen, zum Ankaufe
von Staats-Schuldscheinen verwendet werden können.
Eben so sollen künftig als Amrskaution überall Staats-Schuldscheine
al pari des Nominalwerths angenommen werden, und der bisher statt
gefundene Unterschied:
ob die Kaution bei Verwaltung von öffentlichen oder Privatver=
mögen, namentlich der Deposttalkassen bestellt wird,
sorkfallen.
Ich