Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Holzes, und zum Streuehclen, unt bei Berechtigungen zum. Maggen-, Heide- 
und Bültenhieb, es moͤgen übrigens diese Gerechtsame auf einem gemeinschaft- 
lichen Eigenthune, einem Gesammteigenthume oder einem einseitigen oder 
wechselseiligen Dienstbarkeitsrechte beruhen. 
. 3. Die blos vermengte Lage der Aecker, Wiesen und sonstiger 
Ländereien, ohne gemeinschaftliche Benutzung, begründet keine Auseinander= 
setzung nach dieser Ordnung. 
en pes- ## 4. Die Gemeinheitstheilung findet nur auf den Antrag eines oder 
echt. mehrerer Theilnehmer Statt. 
. S. In der Regel kann nur der Eigenthümer auf Auseinander= 
setzung antragen. 
§6. 6ö. Doch sind auch solche Besitzer, die ein beständiges unwiderruf- 
liches Nutzungsrecht haben, und die erblichen Besitzer der nur in Kultur aus- 
gethanenen Güter (Allg. Landrecht Theil I. Tirel 21. Abschnict IV.) zu diesem 
Antrage berechtigt. 
In beiden Fällen müssen aber die Eigenthuͤmer der Grundstacke 
bei der Auseinandersetzung selbst zugezogen werden. 
&. 8. Auch müssen jene Besitzer §. 60., wenn sie eine Gemeinheitsthei. 
lung zwischen sich und dem Eigem#mer, verlangen, mit dem Antrage auf 
Gemeinheitsaufhebung zugleich den Antrag auf Regulirung der gutsherrlichen 
Verhältnisse verbinden, insofern sie nach dem Edikt vom 14#en September 
1811. und dessen Deklarationen dazu befugt sind. 
&. O. Nutzbare Eigenthümer eines Erbzins= und eines Lehnguts, und 
die Nutznießer eines Fideikommißguts, imgleichen die wiederkäuflichen Besitzer, 
sind ebenfalls die Auseinandersetzung zu suchen berechtigt. 
§5. 10. Es bedarf auch der Zuziehung der Obereigenthümer, der Lehns- 
herren, der Lehns= und Fideikommißfolger und der Wiederkaufsberechtigeen 
von Amtswegen nicht, sondern es steht den Theilnehmern dieser Art nur frei, 
auf die öffentliche Bekanntmachung der bevorstehenden Theilung sich zu mel- 
den und ihre Gerechtsame wahrzunehmen. 
§. 1I. Melden sie sich nichr, so müssen sie die ohne ihre Zuziehung 
bewirkte Theilung gegen sich gelten lassen, und sie können solche unter keinem 
Vorwande anfechten. 
&#. 12. Melden sie sich, so müssen sie mit ihren Einwendungen, in- 
sofern sie eine angebliche Unzulänglichkeit der Entschädigung für die Substanz 
und die Sicherstellung der Entschädigung in Kapital oder Rente betreffen, 
gehoͤrt werden. Andere Einwendungen stehen ihnen nicht zu. 
X 13. Antichretische Pfandbesitzer und,, immitirte Gläubiger können 
mur unter Bei ilt und Zuziehung des Eigenrhumers auf Gemeinheitsaufhe- 
bung antragen. 
K. 14.
	        
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