308 Erörterungen zum Fulda'schen Rechte.
schauungen heraus, jedoch unter Berücksichtigung der
concreten Verhältnisse, von Stand und Gewerbe der
Ehegatten, Vermögen, Kinderzahl, Art des Wirthschaftsbetriebs,
Volkssitte und Ortsgewohnheit getroffen werden.
Demnach gehört zu den Geschäften der Weiberökonomie
der Unterhalt, die Verköstigung und Bekleidung
der zum Haushalt gehörigen Personen, das Miethen der
weiblichen Dienstboten, der Einkauf von Lebensmitteln
und Bekleidungs ständen, von Schmuck und Putz
innerhalb des standesgemäßen Aufwands, von Küchenund
Haushaltungsgeräthen, ferner der Verkauf dessen, was
für die Haushaltung überflüssig geworden ist, das Besorgenlassen
der am Haus= und Küchengeräthe erforderlichen
Reparaturen und Ergänzungen und dergleichen
mehr (Gößmann, S. 162 mit 165).
Eine zutreffende Definition der eheweiblichen Schlüsselgewalt
findet sich in Gengler, deutsches Privatrecht,
Bd. 2 § 185. Dort wird sie bezeichnet als die Berechtigung
der Ehefrau, die Beschaffung der auf Lebensunterhalt
und Körperpflege der Familienmitglieder bezüglichen
Natur= und Kunstsloffe, die Verarbeitung derselben zu
dem Tagesbedarf entsprechenden Utensilien und die Tanglichkeitserhaltung
der letzteren unter Heranziehung der
nöthigen Arbeitskräfte zu vermitteln, und alle durch diesen
Zweck bedingten Kauf-, Tausch-, Bestell= und Miethverträge
selbständig und in einer den Ehemann mitverpflichtenden
Weise abzuschließen).
*) Vgl. auch noch Runde, Dr. Christian Ludwig, deutsches
eheliches Güterrecht § 41 S. 100 ff.; Beseler, System des deutschen
Privatrechis, § 122; Stobbe, Handbuch des deutschen
Privatrechts, Bd. 4 8 229 S. 145 ff.; Mittermaier, Grundsäte
des gemeinen deutschen Privatrechts, 8 351 S. 646;
Bluntschli, deutsches Prlvatrecht, § 201 S. 359, 8 212;
Danz, Handbuch des deutschen Privatrechts, Bd. 6 8 606 S. 401 ff.;
Roth, bayerisches Civllrecht, 8 61 S. 371 ff.; Neubauer, das
in Deutschland geltende eheliche Güterrecht, Anhang: Darstellung