Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Davon werden jedoch die eigenen Mittel der Duͤngerzubereitung, die jeder an 
Stroh, Schilf r2c. hat, abgerechnet. 
Wo dieses Recht auf Gemeinweiden von den gesammten Hütungsberech- 
tigten ausgeübt wird, ist dasselbe nach erfolgter Theilung der Weide als von 
selbst durch Kompensation erloschen anzusehen. 
§. 53. Bei Berechtigten, die mit dergleichen (§. 52.) Grundstücken 
nicht angesessen sind, wird dieses Theilnehmungsrecht nach dem Bedürfnisse 
der Streue für die Viehzahl, die sie auf die zu theilende gemeine Weide zu 
bringen befugt sind, bestimmt. 
K. 54. Bezweckt das vorgedachte Recht (F. 52.) die Feuerung, so er- 
hält es seine Bestimmung durch das Bedürfniß des Berechtigten an Feuerung, 
wovon jedoch die eigenen Feuerungsmittel an Holz, Torf 2c. abzurechnen sind. 
55. Emhält das Recht zugleich die Befugniß zum Verkauf, so ist 
der Umfang dieser letzteren Befugniß nach dem, in den letzten der Einleitung 
der Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren im Durchschnitt 
verkaufren Betrage zu bestimmen. 
S. 56. Die Aufhebung der Gemeinheit wird dadurch bewirkt, daß den 
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rund- 
sich auseinandersetzenden Theilnehmern an die Stelle ihrer Berechtigungen eine 46 
angemessene Entschädigung zur ausschließlichen und freien Verfügung über- 
wiesen wird. 
K. 57. Eine Entschädigung, in deren freien Gebrauch der Empfänger 
sehindert sepn würde, ist keiner anzunehmen schuldig. 
&#. 58. Auch kann eine Entschädigung, welche eine Veränderung 
der ganzen bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes des Hauptguts nöthig 
macht, keinem Theilnehmer aufgedrungen werden. 
##. 50. Für solche Veränderungen sind zu achten: 
1) wenn eine bisherige Ackerwirkhschaft in eine Viehzüchterei verwandelt 
werden müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Haupt- 
sache war, solche aber künftig nur Nebensache werden würde; 
2) wenn ein Hauptzweig der Wirkhschaft, der in überwiegendem Verhält- 
nisse zu den übrigen stand, ganz oder größtentheils aufgegeben werden 
müßte, oder doch nur durch Anlegung neuer Fabrikarionsanstalten er- 
halten werden könnte; 
3) wenn ein gespannhaltender Ackerwirkth solches fernerhin nicht mehr halten 
könnte, und seine Ländereien mit der Hand bauen mäßte, oder umgekehrt. 
Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes 
kommen nur in sofern in Betracht, als sie von gleicher oder größerer Erheb- 
lichkeit sind. 
## 50. Unter diesen Voraussetzungen (§6#. 57. und 58.) kann die 
Entschädigung in Land, Rente, Naturalleistungen und Kapital bestehen. 
Jahrgang 1831. 
K. 61I.
	        
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