Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K. 61. Die Landentschaͤdigungen muͤssen die aus der Geineinheit schei- 
denden und darin bleibenden Theilnehmer möglichst in einer zusammenhän- 
genden wirthschaftlichen Lage erhalten. 
## 602. Ist diese ohne Verkürzung einzelner Theilnehmer, und ohne 
Aufopferung uberwiegender Kulturvortheile nicht zu erlangen; so kann sich 
keiner entbrechen, eine Landentschädigung in getrennter Lage anzunehmen, 
insofern sie den allgemeinen Bestimmungen (N. 57. und 58.) entspricht, 
und eine zweckmäßige Bewirthschaftung gestattet. 
§. 63. Auf jeden Fall muß der Empfänger sie bei dem Gute, zu 
welchem sie angewiesen worden, zu dem ihm angerechneten Werthe nutzen 
können. 
&. 0. Grundstücke, welche keiner Gemeinheit unterliegen, müssen, 
wenn der Eigenthümer sie anbietet, und dieselben in den Auseinandersetzungs- 
plan passen, zwar angenommen, können ihm aber nicht abgedrungen werden. 
" §. 65. Eben dies gilt von den auf fremden Feldmarken gelegenen 
Grundstücken, welche zu der Gemeinheit, von deren Aufhebung die Rede ist, 
nicht gehören. 
#§. 66. Der Regel nach muß jeder Theilnehmer durch Land abgefun- 
den werden. ç 
## 07. Er muß jedoch für einen Ausfall in der Güte einen Zusatz 
in der Fläche annehmen, auch eine Austauschung von Grundstücken der einen, 
gegen Grundstücke von einer andern Gattung sich gefallen lassen, insofern 
dadurch die Bedingungen der 99. 57. und 58. nicht vereitelt werden. 
608. Letzteres findet insonderheit auch in Nücksicht derjenigen Theil- 
nehmer Statt, die eine Hütungsdienstbarkeit oder Schäfereigerechtigkeit haben. 
§&#. 00. Kann nicht allen Theilnehmern, dem Zwecke der Auseinander- 
setzung gemäß, eine wirthschaftliche Lage ihrer Ländereien verschafft werden, 
so müssen diejenigen, welche nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbe- 
hörde dazu geeignet sind, jedoch nach der ihnen hiebei freistehenden eignen 
Wahl, entweder die ihnen ohne Abbau anzuweisenden Ländereien, der minder 
vortheilhaften Lage derselben ungeachtet, annehmen, oder gegen Entschdigung, 
einen Abbau sich gefallen lassen, wenn der vierte Theil der hierbei interessirten 
Theilnehmer (nach den Antheilen berechnet) ihn verlangt. 
K. 70. Erhalkten sie eine Entschadigung, welche nicht allein den Er- 
satz der Gebäude, der Befriedungen, des Gehoöfts, des Gartens und der 
darin befindlichen Baume, sondern auch den Ersatz der Kulturmängel und des 
temporellen Ausfalls an Früchten enthält, so sind sie verpflichtet, die bisheri- 
gen Gebdude, nebst Gehöfte und Garken denjenigen, die den Schaden ersetzen 
müssen, zu überlassen. 
S. 71.
	        
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