Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

a) einem Dienstbarkeitsberechtigten eine Entschddigung in Land dergestalt 
nicht gegeben werden kann, daß er es zu dem abgeschätzten Werthe zu 
nutzen vermag; 
b) wenn er dadurch in den Skand gesetzt wird, sich die Nutzung, die dadurch 
abgelöset wird, zu verschoffen. 
# 78. Andere jährliche Natural-Abgaben, welche in Art und Maaß 
genau zu bestimmen sind, und aus den Erzeugnissen des verpflichteten Guts 
müssen geleistet werden können, finden nur zum Ersatz vorübergehender Nach- 
theile der Auseinandersetzung, namentlich zum Ersatz von einstweiligen Auefä#l- 
len an dem bei der Ausgleichung vorausgesetzten Ertrage Statt. 
K. 70. Arbeitshülfen können für die zu gleichem Zwecke erforderlichen 
Perbesserungsarbeiten auf höchstens zwölf Jahre vorbehalren werden. 
## 8. Können die Naturalabgaben C. 78.) aus den Erzeugnissen des 
Guts nicht genommen werden, so muß dafür eine Entschädigung in Gelde ge- 
leistet und angenommen werden. 
K. 81. Diese Entschädigungsart muß auch geleistet werden, wenn die 
Naturalabgaben aus den Erzeugnissen des Gurs genommen werden können, im- 
gleichen wegen der Arbeitshülfen §. 70., sobald in dem einen oder anderen Fall 
der Berechtigte sie vorzieht. 
. 82. Wechselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art werden durch Kom- 
pensation aufgehoben. 
X 83. Hat jedoch ein Theilhaber ein besonderes Vorreche, oder fin- 
det ein anderes Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen der gegenseitigen 
Dienstbarkeit Statt, als das Verhältniß der, der wechselseitigen Dienstbarkeit 
unterliegenden Grundstücke, so müssen die Theilhaber nach dem Betrage ihrer 
Nutzungen und Rechte ausgeglichen werden. Die Kompensation geschieht also 
in diesem Falle nur, in so weit die gegenseitigen Nutzungsrechte gleich sind, und 
der Ueberschuß muß besonders vergütet werden. 
. 84 Ist über die Beibehalkung wechselseitiger Dienstbarkeiten, 
welche mit dem Zwecke der Auseinandersetzung nicht bestehen können, nichts 
verabredet, so sind sie nach vollzogener Theilung, selbst in dem Falle, wenn 
das g. 83. gedachte verschiedene Theilnehmungsverhällniß Statt findet, für 
aufgehoben zu achten. 
g. 85. In diesem Falle darf daher auch für eine Schäfereigerechtig- 
keit, wofür keine besondere Abfindung verlangt worden, keine besondere 
Entschädigung gewährt werden. 
&. 85. Wenn einseitige Dienstbarkeitsberechtigte auf Auseinander- 
setzung antragen, so mussen sie sich jede, dem Belasteten beliebige Entschä- 
digungsark, sie sey Land, Rente oder Kapital, gefallen lassen. 
H. 87.
	        
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