a) einem Dienstbarkeitsberechtigten eine Entschddigung in Land dergestalt
nicht gegeben werden kann, daß er es zu dem abgeschätzten Werthe zu
nutzen vermag;
b) wenn er dadurch in den Skand gesetzt wird, sich die Nutzung, die dadurch
abgelöset wird, zu verschoffen.
# 78. Andere jährliche Natural-Abgaben, welche in Art und Maaß
genau zu bestimmen sind, und aus den Erzeugnissen des verpflichteten Guts
müssen geleistet werden können, finden nur zum Ersatz vorübergehender Nach-
theile der Auseinandersetzung, namentlich zum Ersatz von einstweiligen Auefä#l-
len an dem bei der Ausgleichung vorausgesetzten Ertrage Statt.
K. 70. Arbeitshülfen können für die zu gleichem Zwecke erforderlichen
Perbesserungsarbeiten auf höchstens zwölf Jahre vorbehalren werden.
## 8. Können die Naturalabgaben C. 78.) aus den Erzeugnissen des
Guts nicht genommen werden, so muß dafür eine Entschädigung in Gelde ge-
leistet und angenommen werden.
K. 81. Diese Entschädigungsart muß auch geleistet werden, wenn die
Naturalabgaben aus den Erzeugnissen des Gurs genommen werden können, im-
gleichen wegen der Arbeitshülfen §. 70., sobald in dem einen oder anderen Fall
der Berechtigte sie vorzieht.
. 82. Wechselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art werden durch Kom-
pensation aufgehoben.
X 83. Hat jedoch ein Theilhaber ein besonderes Vorreche, oder fin-
det ein anderes Verhältniß der Theilnahme an den Nutzungen der gegenseitigen
Dienstbarkeit Statt, als das Verhältniß der, der wechselseitigen Dienstbarkeit
unterliegenden Grundstücke, so müssen die Theilhaber nach dem Betrage ihrer
Nutzungen und Rechte ausgeglichen werden. Die Kompensation geschieht also
in diesem Falle nur, in so weit die gegenseitigen Nutzungsrechte gleich sind, und
der Ueberschuß muß besonders vergütet werden.
. 84 Ist über die Beibehalkung wechselseitiger Dienstbarkeiten,
welche mit dem Zwecke der Auseinandersetzung nicht bestehen können, nichts
verabredet, so sind sie nach vollzogener Theilung, selbst in dem Falle, wenn
das g. 83. gedachte verschiedene Theilnehmungsverhällniß Statt findet, für
aufgehoben zu achten.
g. 85. In diesem Falle darf daher auch für eine Schäfereigerechtig-
keit, wofür keine besondere Abfindung verlangt worden, keine besondere
Entschädigung gewährt werden.
&. 85. Wenn einseitige Dienstbarkeitsberechtigte auf Auseinander-
setzung antragen, so mussen sie sich jede, dem Belasteten beliebige Entschä-
digungsark, sie sey Land, Rente oder Kapital, gefallen lassen.
H. 87.