Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

. 118. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten zum Verkauf sind nach 
dem in den letzten, der Einleitung der Auseinandersetzung unmikrelbar vorher- 
gehenden zehn Jahren, im Durchschnitt verkauften Betrage zu bestimmen. 
&. 0. Unbestimme Holzungsgerechtigkeiten, die sich auf das Be- 
dürfniß erstrecken, sind nach dem Gutachten Sachverständiger auf eine jährli- 
che Quamität zu bringen. 
#. 120. Bei der Abschätzung des Bauholzbedarfs ist nicht allein die 
erste Instandsetzung der Gebdude und die gewöhnliche Unterhalrung, sondern 
auch die mögliche Beschädigung derselben durch Feuer zu berücksichtigen. Sind 
die Gebäude des berechtigten Guts bei einer Feuersozietät versichert, so wird 
die Feuersgefahr nach dem Durchschnitt der in den letzten, der Einleitung der 
Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren gezahlten Feuer- 
Sozietätsbeiträge angeschlagen. Sind sie aber nicht versichert; so bleibt es 
dem Ermessen der Sachverständigen überlassen, die Beiträgesätze derjenigen 
Feuersozietät, deren Erfahrungen auf den gegebenen Fall vorzugsweise Anwen- 
dung finden, bei deim Anschlage zum Grunde zu legen. Beträgt also zum 
Beispiel nach dem Durchschnitt der jährliche Beitrag 1 Prozent der Versiche- 
rungssumme, und der Werth des Holzes in den Gebäuden nach dem Ein- 
kaufspreise 1ooo Thaler, so belauft sich der Anschlag der Feuersgefahr, auf 
5 Thaler jährlich. 
5. I21. Sind Gebäude der Zerstörung oder der Beschädigung durch 
die Gewalt des Wassers ausgesetzt, so ist auch noch für diese Gefahr eine 
verhältnißmäßige Summe dem, nach &. 120. auszumittelnden Betrage, hin- 
zuzurechnen, welche von Sachverständigen, nach der Größe der Gefahr, zu- 
folge der bisherigen Erfahrung, zu bestimmen ist. 
h. 122. Die Gefahr der Beschädigung durch Sturm wird bei dieser 
Ausmittelung nicht berncksichtigt, indem sie durch die Gefahren, welchen der 
Wald ausgesetzt war, ausgeglichen wird. 
&. 123. Wenn der Holzungsberechtigte wegen Unzulänglichkeit des 
Waldes, oder seiner Bestände, nach den Vorschriften des Allgemeinen Land- 
rechts Theil I. Tirel 22. §F. 226 und 227. sich eine Einschränkung in der Be- 
nutzung seines Rechts gefallen lassen muß; so wird mit Racksicht auf die 
Dauer dieses Zustandes nach dem Ermessen der Sachverständigen ein verhält- 
nißmäßiger Theil von der Abfindung gekürzt. 
&. 124. Ist der Holzberechtigte auf eine gewisse Holzart eingeschränkt, 
so kann seine Abfindung in der Regel nur nach dem Bestande dieser Holzart 
zur Zeit der Auseinandersetzung bestimmt werden. 
#. 125. Ist jedoch diese Holzart ganz ausgegangen, oder erheblich 
vermindert, und der Eigenrhümer zur Wiederanpflanzung derselben verbunden; 
so ist die Abfindung nach dem Umfange des Rechts, mit Rücksicht auf den, 
nach
	        
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