. 118. Unbestimmte Holzungsgerechtigkeiten zum Verkauf sind nach
dem in den letzten, der Einleitung der Auseinandersetzung unmikrelbar vorher-
gehenden zehn Jahren, im Durchschnitt verkauften Betrage zu bestimmen.
&. 0. Unbestimme Holzungsgerechtigkeiten, die sich auf das Be-
dürfniß erstrecken, sind nach dem Gutachten Sachverständiger auf eine jährli-
che Quamität zu bringen.
#. 120. Bei der Abschätzung des Bauholzbedarfs ist nicht allein die
erste Instandsetzung der Gebdude und die gewöhnliche Unterhalrung, sondern
auch die mögliche Beschädigung derselben durch Feuer zu berücksichtigen. Sind
die Gebäude des berechtigten Guts bei einer Feuersozietät versichert, so wird
die Feuersgefahr nach dem Durchschnitt der in den letzten, der Einleitung der
Auseinandersetzung unmittelbar vorhergehenden zehn Jahren gezahlten Feuer-
Sozietätsbeiträge angeschlagen. Sind sie aber nicht versichert; so bleibt es
dem Ermessen der Sachverständigen überlassen, die Beiträgesätze derjenigen
Feuersozietät, deren Erfahrungen auf den gegebenen Fall vorzugsweise Anwen-
dung finden, bei deim Anschlage zum Grunde zu legen. Beträgt also zum
Beispiel nach dem Durchschnitt der jährliche Beitrag 1 Prozent der Versiche-
rungssumme, und der Werth des Holzes in den Gebäuden nach dem Ein-
kaufspreise 1ooo Thaler, so belauft sich der Anschlag der Feuersgefahr, auf
5 Thaler jährlich.
5. I21. Sind Gebäude der Zerstörung oder der Beschädigung durch
die Gewalt des Wassers ausgesetzt, so ist auch noch für diese Gefahr eine
verhältnißmäßige Summe dem, nach &. 120. auszumittelnden Betrage, hin-
zuzurechnen, welche von Sachverständigen, nach der Größe der Gefahr, zu-
folge der bisherigen Erfahrung, zu bestimmen ist.
h. 122. Die Gefahr der Beschädigung durch Sturm wird bei dieser
Ausmittelung nicht berncksichtigt, indem sie durch die Gefahren, welchen der
Wald ausgesetzt war, ausgeglichen wird.
&. 123. Wenn der Holzungsberechtigte wegen Unzulänglichkeit des
Waldes, oder seiner Bestände, nach den Vorschriften des Allgemeinen Land-
rechts Theil I. Tirel 22. §F. 226 und 227. sich eine Einschränkung in der Be-
nutzung seines Rechts gefallen lassen muß; so wird mit Racksicht auf die
Dauer dieses Zustandes nach dem Ermessen der Sachverständigen ein verhält-
nißmäßiger Theil von der Abfindung gekürzt.
&. 124. Ist der Holzberechtigte auf eine gewisse Holzart eingeschränkt,
so kann seine Abfindung in der Regel nur nach dem Bestande dieser Holzart
zur Zeit der Auseinandersetzung bestimmt werden.
#. 125. Ist jedoch diese Holzart ganz ausgegangen, oder erheblich
vermindert, und der Eigenrhümer zur Wiederanpflanzung derselben verbunden;
so ist die Abfindung nach dem Umfange des Rechts, mit Rücksicht auf den,
nach