Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Stalles  oder  den  ganzen  Stall,  ferner  die  Ausrüstungs-,  Gebrauchs-  und  sonstigen
Gegenstände,  die  mit  den  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren,  deren  Aus—
scheidungen,  Kadavern  oder  Kadaverteilen  in  Berührung  gekommen  sind.  Standplätze
sind  sofort  nach  der  Entfernung  der  seuchenkranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tiere
zu  reinigen  und  zu  desinfizieren,  Stallteile  oder  der  ganze  Stall  sofort,  wenn  der  ge—
samte  Schweinebestand  gefallen,  getötet  oder  entfernt  worden  ist,  im  übrigen  6  Tage
nach  Ablauf  des  letzten  Krankheitsfalls.

(2)  Die  Desinfektion  erfolgt  nach  §  13.  Zur  Desinfektion  können  sämtliche  im
§  11  Abs.  1  bezeichneten  Desinfektionsmittel  verwandt  werden

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Geflügelcholera  und  Hühnerpest.

(1)  Die  Ställe  und  sonstigen  Aufenthaltsorte  kranker  oder  der  Seuche  verdächtiger
Tiere,  Käfige,  sonstige  Behältnisse  und  Transportmittel,  Auslaufhöfe  einschließlich
etwa  vorhandener  Schwimm=  und  Badevorrichtungen,  Stallgeräte  und  sonstige
Gegenstände,  die  mit  den  kranken  oder  der  Seuche  verdächtigen  Tieren,  deren  Ausscheidungen,
  Kadavern  oder  Kadaverteilen  in  Berührung  gekommen  sind,  sowie
Schlachtstellen  sind  zu  reinigen  und  nach  den  Vorschriften  des  §  14  zu  desinfizieren.
Zur  Desinfektion  können  sämtliche  im  §  11  Abs.  1  bezeichneten  Desinfektionsmittel
verwandt  werden.

(2)  Besondere  Aufmerksamkeit  erfordern  die  Ausscheidungen  der  kranken  oder
verdächtigen  Tiere  und  Blut,  das  bei  der  Tötung  abgeflossen  ist.  Diese  Abfallstoffe
sind  sorgfältig  zu  sammeln  und  ebenso  wie  die  Streu,  der  Dünger,  Kot,  Federn,
Futterreste,  die  von  ungepflasterten  Fußböden  und  Auslaufhöfen  entfernten  Erdschichten
  und  alle  geringwertigen  Gegenstände,  die  mit  Kot  oder  Blut  verunreinigt
sind,  mit  den  Kadavern  zu  vergraben  oder  zu  verbrennen.  Durch  Vergraben  oder
Verbrennen  sind  auch  die  beanstandeten  Teile  geschlachteter  seuchenkranker  oder  der
Seuche  verdächtiger  Tiere  und  sonstige  Schlachtabfälle  unschädlich  zu  machen.  Abfälle,
deren  Beschaffenheit  die  Verbrennung  nicht  gestattet,  müssen  gesammelt,  mit  der
gleichen  Menge  Kalkmilch  gut  durchmischt  und  hierauf  vergraben  werden.  Auslaufhöfe
  sind  möglichst  nach  Entfernung  der  oberflächlichen  Bodenschicht,  Schwimm=  und
Badevorrichtungen  auf  den  Auslaufhöfen  nach  Entfernung  des  Wassers  mit  dicker
Kalkmilch  zu  begießen.  Das  Wasser  in  Schwimm=  und  Badevorrichtungen  ist  24  Stunden
  vor  dem  Ablassen  wie  Jauche  (§  14  Nr.  2  Abs.  1)  mit  Kalk  oder  dicker  Kalkmilch
zu  versetzen.