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Benutzung der uͤbrigen Grundstuͤcke weder gestoͤrt, noch fuͤr den Fall einer
kuͤnftig allgemein erfolgenden Auseinandersetzung die Anordnung schicklicher
Plan-Lagen gehindert wird.
178. Bezwecken dergleichen Auszüge (K. 177.) die Befreiung der
Ackerländereien von fremder Hütung, so finden deshalb die, §. 10 I. ertheil-
ten Vorschriften Anwendung. Außer diesem Falle werden dergleichen Aende-
rungen (§. 171. und ff.) Rücksichts der städtischen Feldmarken von dem Ma-
gistrate, und auf dem Lande von dem Kreislandrathe, auf den Antrag des
Theilnehmers, der sie beabsichtigt, mittelst summarischen Verfahrens unter-
sucht, und es wird von diesen darüber verfügt.
§. 170. Ihre Festsetzung muß einstweilen zur Ausführung kommen,
und es steht demjenigen, der sich dadurch beeintraͤchtigt glaubt, nur der
Rekurs an die Ause s sbehoͤrde offen.
g. 180. Eben biese Befugniß steht dem Eigenthümer zu, wenn sein
Antrag als unzulässig zurückgewiesen ist.
S. 181. Die im Edikte vom 13#ten September 1811. wegen Beför= 12) utwei ·
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derung der Landkuliur den Ackerbesitzern ertheilte Befugniß, den dritten Theil Frelen Drit-
ihrer Ackerländereien, oder weniger, der Hütung zu entziehen, wird hier- *
durch bestätigt, und naher, wie folgt, bestimmt.
K. 182. Der Antrag darauf kann sowohl von einzelnen Ackerbesitzern
angebracht werden, als eine Vereinigung mehrerer, darauf, daß ihnen das
hutfreie Drittel nach einem gemeinschaftlichen Plane zugetheilt werde, zu-
lässig ist. Wenn aber der vierte Theil der Theilnehmer (nach den Antheilen
berechnet) oder deren mehrere die Hutfreiheit verlangen; so muß das hutfreie
Drittel allgemein, d. i. für sämmtliche Theilnehmer der gemeinschaftlichen
Flur ausgewiesen werden.
183. Außer dem Falle, wenn die Ausweis#ng allgemein erfolgen
muß, findet dieselbe auf den einseitigen Antrag einzelner Theilnehmer nur
unter den, §F. 177. bestimmten Bedingungen, und wenn diese ohne allen
Ackerumsatz erfüllt werden können, start.
Auch soll dem Antrage nachgegeben werden, wenn es zu gleichem Be-
huf nur des Umtausches von einigen wenigen Ackerstücken bedarf.
§. 184. Bei der allgemeinen Ausweisung des hutfreien Driktels ist
nicht nur ein allgemeiner Ackerumsatz zuläßig, sondern auch darauf, daß durch
jene Aussonderung die Bewirthschaftung der übrigen Grundstücke nicht gestört
und einer künfligen allgemeinen Auseinandersetzung keine Hindernisse in den
Weg gelegt werden, von Amtswegen zu halten, und der zu diesem Behuf
etwa erforderliche Ackerumtausch zu veranstalren.
K. 185.