werden. Dieses findet insonderheit in Ruͤcksicht der Dienste Statt, welche
auf den in einigen Provinzen, wie z. B. in Schlesien vorhandenen Dresch-
gaͤrtnerstellen haften. Ist aber eine Einigung zwischen dem Belasteten und
Berechtigten. uͤber die Aufhebung solcher Dienste zu Stande gekommen; so ist
zur Rechtsbestaͤndigkeit des daruͤber geschlossenen Vertrags weiter nichts erfor-
derlich, als was uͤberhaupt zu einem Dienstabloͤsungsgeschaͤft in der jetzigen
Ordnung vorgeschrieben worden.
#. 3. Dagegen unterliegen gleichfalls die, bei den Stattgehabten Re-
gulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nach S#. 16. 17.
und 40. des Edikts vom 14len September 1811. und der Deklaration vom
20sten Mai 1810. Art. 38., vorbehaltene Hülfsdienste, der jetzigen Ordnung;
der Verpflichtete kann jedoch deren Aufhebung erst nach Ablauf des in, jenen
Gesetzen bestimmten Zeitraums, der Berechtigte aber auch früher verlangen.
#§. Sind bei den, vor dem Jahre 1811. erfolgten Verleihungen
bäuerlicher Grundstücke zu Eigenthum, Erbpachts= oder Erbzinsrecht, und
dabei bewirkten Dienstablösungen für immer Dienste von Ackernahrungen vor-
behalten worden, so kann auch deren Auf#ebung nach Ablauf von Zwolf
Jahren seit Verkündung der gegenwärtigen Ordnung, verlangt werden.
K.Dagegen sind Dienste, welche die Natur der öffentlichen Lasten
haben, oder aus dem Gemeine= oder Kirchenverhältnisse entspringen, keiner
Aufhebung unterworfen.
9. 6. Die Aufhebung der Dienste (§. I. 3. und 4.) findet nur auf den
Antrag der Betheiligten Statt. Sowohl der Berechtigte, als der. Verpflich-
tete isi dazu befugt; Letzterer jedoch unker der F. 3. gedachten Einschränkung.
. 7. Trgt auch nur einer der Verpflichteten darauf an, so muß sie
in Rücksicht seines Interesse erfolgen. Dieseks sindet selbst in Absicht der unge-
messenen Dienste Statt; es kann aber die Last der übrigen Verpflichteten da-
durch nicht erschwert werden, der Berechtigte ist vielmehr schuldig den aufge-
löseren Dienst durch eigene Theilnahme oder sonst zu ersetzen, falls er die
Aufhebung nicht allgemein machen will.
&. 8. Spann= und Handdienste, welche, wenn jene nach den Grund-
sätzen des Edikts vom Laten September 1811. KF. I7. und der Deklaration
vom 20sten Mai 1810. Mtl. 41. zu Handdiensten berechnet werden, zusam-
mengenomme 1 jährlich nicht den Belauf von 0 Mannshandragen übersteigen,
werden, nach den in der Gegend, in den bestimmten Leistungsperioden und
für die Art der Beschäftigung üblichen Arbeitspreisen, zu Gelde angeschlagen,
und in Rente vergutet.
§#. 0Es können jedoch solche Dienste nie höher als zu 8 Groschen
Brandenburgisch für einen Mannshandcag abgeschätze werden. Auch findet
diese Abschätzungsart auf unbestimme oder bestii mie Bandienste keine An-
wendung. Diese sind vielmehr nach den folgeneen . abzuschätzen.
. 1.