Schutzgebiete (II. Recht und Gericht)
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o) Auch Bundesrat und Reichstag
schaffen im Wege der formellen Reichsgesetzgebung
(a 5 RU#) koloniales Recht. Ueber den Rechtsgrund
der Kolonialgesetzgebung herrscht lebhafter
Streit. Man hat ihn zum Teil unmittelbar
(Hänel) oder mittelbar (Laband) aus der RV
(a 4, Z. 1: „Kolonisation) entnehmen oder ihn
aus einem Gewohnheitsrecht erklären wollen (so
v. Hoffmann). Auch hat man ihn in einer stillschweigenden
gesetzlichen Ausdehnung des a 5
Abs 1 RV# auf die Kolonien durch den Erlaß des
ersten Sch GGesetzes (1886) gefunden (so Giese,
Festschr. f. Krüger, 1911, 429). Den Vorzug vor
allen anderen Konstruktionen verdient die Konstruktion
v. Böckmanns (Gelt. der RV in d. d. Kol.,
1912, 132). Danach ist Rechtsgrund der Kolonialgesetzgebung
durch BR und R1X die mit dem ersten
Sch Gesetz verfassungsmäßig abgegebene Erklärung
der Reichsgewalt, daß die gesetzgebenden
Organe des Reiches zum Erlaß von Kolonialgesetzen
zuständig seien. (Eine Uebersicht über die
verschiedenen Konstruktionen gibt Giese S 420 f;
vgl. auch Petri, VRecht des Kaisers in d. Kol.,
getisewalder Diss. 1913, 12 f; jedoch Mallmann,
0.
2. Der Umfang des Gesetzgebungs=
und Verordnungsrechts
auf den einzelnen Gebieten des
Kolonialrechts.
Das generelle kaiserl. Verordnungsrecht, das
auf &1 Schutzgeb G beruht, ist grundsätzlich unbeschränkt.
Jedoch kann es durch das Gesetzgebungsrecht
von BR und R jederzeit beliebige Einschränkungen
erfahren. Solange die kolonialen
Verhältnisse sich noch in ständiger Entwicklung befinden,
ist die leichtere und beweglichere #Rechtsetzungsform
der Verordnung der schwereren und
umständlicheren der formellen Gesetzgebung vorzuziehen.
a) Auf dem Gebiete des Staats= und
Verwaltungsrechts wiegt das keiserl.
Verordnungsrecht vor. Beschränkungen enthalten:
* 9 Abs 2 Schutzgeb G (analoge Anwendung des
St AG, a 3 RV und §& 4 Wahl v. 31. 5. 69),
8 9 Abs 3 Schutzgeb G (Nichtverlust der Reichsangehörigkeit
durch zehnjährigen Aufenthalt in
den Kolonien; keine Doppelbesteuerung), & 10
Schutzgeb G (Verleihung des Flaggenrechts an
Eingeborene; Ausdehnung des Flaggen G v.
22. 6. 99 auf die Kolonien), § 14 Schutzgeb G
(Gewährung der Gewissensfreiheit und religiöser
Duldung an Angehörige der im Reiche anerkannten
Religionsgemeinschaften). — In der Finanzverwaltung
ist das Verordnungsrecht beschränkt
durch das kol. Etats G v. 30. 3. 92 nebst Abänderung
v. 18. 5. 08 (Rl S.207 und 369), im Beamtenrecht
durch deos Kolonialbeamten Gv.
8. 6ö. 10 (Ra#l 881), in der Militär verwaltung
durch das Schutztruppen G v. 7./18. 7. 96
(Rul 653) und das Wehr G für die Sch G v.
22. 7. 13 (Rl 610).
b) Auf dem Gebiete der Rechtspflege
unterliegt die Weiße nrechtspflege fast im ganzen
Umfange gesetzlicher Regelung. Die Rezeption
des mutterländischen Zivil- und Strafrechts geschah
mittelbar indem durch die §86 2 und 3 Schutzgeb
G eine große Anzahl von Vorschriften des
Kons GGv. 7. 4. 00 (RGBl 213) für die Kolonien
in Kraft gesetzt wurden. Immerhin wird auch in
der Rechtspflege das Gesetzgebungsrecht überall
vom kaiserl. Verordnungsrecht durchbrochen, welches
teils ein bestimmtes Teilgebiet des Privatoder
Strafrechts ausschließlich zu regeln bestimmt
ist und deshalb hier andere Rechtsetzungsarten
grundsätzlich ausschließt (wie z. B. im Grundstücks=
und Bergrecht), teils die rezipierten mutterländischen
Gesetze den eigentümlichen kolonialen
Verhältnissen anpassen und dementsprechend abändern
und auch fortbilden soll. Endlich greift
das kaiserl. Verordnungsrecht übcrall da ein, wo
die im & 19 Kons G# bezeichneten, in den Kolonien
rezipierten Gesetze zu ihrer Ausführung
landesherrliche Verordnungen vorsehen (5 23
Abs 1 Kons GG). Im einzelnen vgl. Sassen,
GV# S 123—139.
Sassen, Gesetz.= und BRecht in den deutschen
Kolonien, 1909 (GVR); Derselbe in Verwürch Bd. 21,
1912, S 184 #. 188 f; Backhaus, Das BRecht in den
deutschen Kolonien, Heidelb. Diss. 1908; Gerstmeyer,
SchutzgebGS 289 f; König, 3Z f. Kolonialpolitik 1912,
289; Petri, D. BRecht des Kaisers in den Kolonien,
Greifsw. Diss. 1913; Fleischmann, im Handbuch der
Politik ? 1 1914 S 271 f (die materielle Gesetzgebung) an
verschiedenen Stellen. GCassen.
II Recht und Gericht ).
# 5. Gerichtsverfassung und Recht der weißen Bevölkerung.
1 6. Eingeborenenrechtspflege. 1 7. Gemischtes
Recht und gemischte Gerichtsbarkeit.
5. Gerichtsverfassung und Recht der weißen
Bevölkerung.
4# 2, 3 Schutzgeb G und die darin angezogenen Vorschriften
des Kons GG (oben 1 4 zu 2b), Ausführungsvorschriften:
insbesondere Kil B v. 9. 11. 00 (Roul 1005)
sowie für die afrikanischen und Südseeschutzgebiete Big
des R betr. die Gerichtsbarkeit v. 25. 12. 00/8. 6. 08
(KBl 1901, 1 bezw. 1908, 659) und betr. das gerichtliche
Kostenwesen v. 28. 11. 01/28. 8. 08 (KBl 1901, 853
bezw. 1908, 933). — Wegen der Einzelheiten kann auf
Konsuln (#4 3. Konfulargerichtsbarkeit verwiesen
werden. — Unter den Gerichten in den Schutzgebieten
sowie unter diesen Behörden und den Behörden
im Reichsgebiet oder in den deutschen Konsulargerichtsbezirken
findet Rechtshilfe (Jlgemäß den entsprechend
anzuwendenden 1# 157—169 GW und #2 Rc über die
freiw. Gerichtsbarkeit statt (s 18 Kons G).
I. Gerichtsverfassung.
1. Gerichte erster Instanz sind die Bezirksgerichte.
Sitz dieser Gerichte in Ostafrika
(5): Daressalam, Tanga, Moschi, Tabora,
Muansa — in Südwest (5): Windhuk, Swakopmund,
Lüderitzbucht, Keetmanshoop. Omaruru —
in Kamerun (3): Duala, Kribi, Lomie — in Togo:
Lome — in Nuinea (4): Rabaul, Friedrich-Wilhelmshafen,
Ponape, Jap — auf Samoa:
Apia — in Kiautschou: Tsingtau.
Die Bezirksgerichte vereinen die Zuständigkeit
der Amts= und Landgerichte
der Heimat sowie der mit diesen verbundenen
1) In Abschnitt II bis IV ist Klautschou (1) nur
berücksichtigt, soweit hierzu besondere Beranlassung vorlag.
Auch macht die Aufzählung der als Quellen in Betracht
kommenden Verordnungen usw. auf Vollständigkeit keinen
Anspruch. Zur Ergänzung siehe die am Schlusse des Gesamtartikels
erwähnten Quellenwerke.