Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

Schutzgebiete  (II.  Recht  und  Gericht)

 

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o)  Auch  Bundesrat  und  Reichstag
schaffen  im  Wege  der  formellen  Reichsgesetzgebung
(a  5  RU#)  koloniales  Recht.  Ueber  den  Rechtsgrund
  der  Kolonialgesetzgebung  herrscht  lebhafter
  Streit.  Man  hat  ihn  zum  Teil  unmittelbar
(Hänel)  oder  mittelbar  (Laband)  aus  der  RV
(a  4,  Z.  1:  „Kolonisation)  entnehmen  oder  ihn
aus  einem  Gewohnheitsrecht  erklären  wollen  (so
v.  Hoffmann).  Auch  hat  man  ihn  in  einer  stillschweigenden
  gesetzlichen  Ausdehnung  des  a  5
Abs  1  RV#  auf  die  Kolonien  durch  den  Erlaß  des
ersten  Sch  GGesetzes  (1886)  gefunden  (so  Giese,
Festschr.  f.  Krüger,  1911,  429).  Den  Vorzug  vor
allen  anderen  Konstruktionen  verdient  die  Konstruktion
  v.  Böckmanns  (Gelt.  der  RV  in  d.  d.  Kol.,
1912,  132).  Danach  ist  Rechtsgrund  der  Kolonialgesetzgebung
  durch  BR  und  R1X  die  mit  dem  ersten
Sch  Gesetz  verfassungsmäßig  abgegebene  Erklärung
  der  Reichsgewalt,  daß  die  gesetzgebenden
Organe  des  Reiches  zum  Erlaß  von  Kolonialgesetzen
  zuständig  seien.  (Eine  Uebersicht  über  die
verschiedenen  Konstruktionen  gibt  Giese  S  420  f;
vgl.  auch  Petri,  VRecht  des  Kaisers  in  d.  Kol.,
getisewalder  Diss.  1913,  12  f;  jedoch  Mallmann,

0.

2.  Der  Umfang  des  Gesetzgebungs=

  und  Verordnungsrechts
auf  den  einzelnen  Gebieten  des
Kolonialrechts.

Das  generelle  kaiserl.  Verordnungsrecht,  das
auf  &1  Schutzgeb  G  beruht,  ist  grundsätzlich  unbeschränkt.
  Jedoch  kann  es  durch  das  Gesetzgebungsrecht
  von  BR  und  R  jederzeit  beliebige  Einschränkungen
  erfahren.  Solange  die  kolonialen
Verhältnisse  sich  noch  in  ständiger  Entwicklung  befinden,
  ist  die  leichtere  und  beweglichere  #Rechtsetzungsform
  der  Verordnung  der  schwereren  und
umständlicheren  der  formellen  Gesetzgebung  vorzuziehen.


a)  Auf  dem  Gebiete  des  Staats=  und
Verwaltungsrechts  wiegt  das  keiserl.
Verordnungsrecht  vor.  Beschränkungen  enthalten:
*  9  Abs  2  Schutzgeb  G  (analoge  Anwendung  des
St  AG,  a  3  RV  und  §&  4  Wahl  v.  31.  5.  69),
8  9  Abs  3  Schutzgeb  G  (Nichtverlust  der  Reichsangehörigkeit
  durch  zehnjährigen  Aufenthalt  in
den  Kolonien;  keine  Doppelbesteuerung),  &  10
Schutzgeb  G  (Verleihung  des  Flaggenrechts  an
Eingeborene;  Ausdehnung  des  Flaggen  G  v.
22.  6.  99  auf  die  Kolonien),  §  14  Schutzgeb  G
(Gewährung  der  Gewissensfreiheit  und  religiöser
Duldung  an  Angehörige  der  im  Reiche  anerkannten
Religionsgemeinschaften).  —  In  der  Finanzverwaltung
  ist  das  Verordnungsrecht  beschränkt
durch  das  kol.  Etats  G  v.  30.  3.  92  nebst  Abänderung
  v.  18.  5.  08  (Rl  S.207  und  369),  im  Beamtenrecht
  durch  deos  Kolonialbeamten  Gv.
8.  6ö.  10  (Ra#l  881),  in  der  Militär  verwaltung
  durch  das  Schutztruppen  G  v.  7./18.  7.  96
(Rul  653)  und  das  Wehr  G  für  die  Sch  G  v.
22.  7.  13  (Rl  610).

b)  Auf  dem  Gebiete  der  Rechtspflege
unterliegt  die  Weiße  nrechtspflege  fast  im  ganzen
  Umfange  gesetzlicher  Regelung.  Die  Rezeption
des  mutterländischen  Zivil-  und  Strafrechts  geschah
  mittelbar  indem  durch  die  §86  2  und  3  Schutzgeb
  G  eine  große  Anzahl  von  Vorschriften  des
Kons  GGv.  7.  4.  00  (RGBl  213)  für  die  Kolonien
in  Kraft  gesetzt  wurden.  Immerhin  wird  auch  in

 

der  Rechtspflege  das  Gesetzgebungsrecht  überall
vom  kaiserl.  Verordnungsrecht  durchbrochen,  welches
  teils  ein  bestimmtes  Teilgebiet  des  Privatoder
  Strafrechts  ausschließlich  zu  regeln  bestimmt
ist  und  deshalb  hier  andere  Rechtsetzungsarten
grundsätzlich  ausschließt  (wie  z.  B.  im  Grundstücks=
  und  Bergrecht),  teils  die  rezipierten  mutterländischen
  Gesetze  den  eigentümlichen  kolonialen
Verhältnissen  anpassen  und  dementsprechend  abändern
  und  auch  fortbilden  soll.  Endlich  greift
das  kaiserl.  Verordnungsrecht  übcrall  da  ein,  wo
die  im  &  19  Kons  G#  bezeichneten,  in  den  Kolonien
  rezipierten  Gesetze  zu  ihrer  Ausführung
landesherrliche  Verordnungen  vorsehen  (5  23
Abs  1  Kons  GG).  Im  einzelnen  vgl.  Sassen,
GV#  S  123—139.

Sassen,  Gesetz.=  und  BRecht  in  den  deutschen
Kolonien,  1909  (GVR);  Derselbe  in  Verwürch  Bd.  21,
1912,  S  184  #.  188  f;  Backhaus,  Das  BRecht  in  den
deutschen  Kolonien,  Heidelb.  Diss.  1908;  Gerstmeyer,
SchutzgebGS  289  f;  König,  3Z  f.  Kolonialpolitik  1912,
289;  Petri,  D.  BRecht  des  Kaisers  in  den  Kolonien,
Greifsw.  Diss.  1913;  Fleischmann,  im  Handbuch  der
Politik  ?  1  1914  S  271  f  (die  materielle  Gesetzgebung)  an
verschiedenen  Stellen.  GCassen.

II  Recht  und  Gericht  ).

#  5.  Gerichtsverfassung  und  Recht  der  weißen  Bevölkerung.
  1  6.  Eingeborenenrechtspflege.  1  7.  Gemischtes
Recht  und  gemischte  Gerichtsbarkeit.

5.  Gerichtsverfassung  und  Recht  der  weißen
Bevölkerung.

4#  2,  3  Schutzgeb  G  und  die  darin  angezogenen  Vorschriften
  des  Kons  GG  (oben  1  4  zu  2b),  Ausführungsvorschriften:
  insbesondere  Kil  B  v.  9.  11.  00  (Roul  1005)
sowie  für  die  afrikanischen  und  Südseeschutzgebiete  Big
des  R  betr.  die  Gerichtsbarkeit  v.  25.  12.  00/8.  6.  08
(KBl  1901,  1  bezw.  1908,  659)  und  betr.  das  gerichtliche
Kostenwesen  v.  28.  11.  01/28.  8.  08  (KBl  1901,  853

bezw.  1908,  933).  —  Wegen  der  Einzelheiten  kann  auf
Konsuln  (#4  3.  Konfulargerichtsbarkeit  verwiesen
  werden.  —  Unter  den  Gerichten  in  den  Schutzgebieten

  sowie  unter  diesen  Behörden  und  den  Behörden
im  Reichsgebiet  oder  in  den  deutschen  Konsulargerichtsbezirken
  findet  Rechtshilfe  (Jlgemäß  den  entsprechend
anzuwendenden  1#  157—169  GW  und  #2  Rc  über  die
freiw.  Gerichtsbarkeit  statt  (s  18  Kons  G).

I.  Gerichtsverfassung.

1.  Gerichte  erster  Instanz  sind  die  Bezirksgerichte.
  Sitz  dieser  Gerichte  in  Ostafrika
  (5):  Daressalam,  Tanga,  Moschi,  Tabora,
Muansa  —  in  Südwest  (5):  Windhuk,  Swakopmund,
  Lüderitzbucht,  Keetmanshoop.  Omaruru  —
in  Kamerun  (3):  Duala,  Kribi,  Lomie  —  in  Togo:
Lome  —  in  Nuinea  (4):  Rabaul,  Friedrich-Wilhelmshafen,
  Ponape,  Jap  —  auf  Samoa:
Apia  —  in  Kiautschou:  Tsingtau.

Die  Bezirksgerichte  vereinen  die  Zuständigkeit
  der  Amts=  und  Landgerichte
der  Heimat  sowie  der  mit  diesen  verbundenen
1)  In  Abschnitt  II  bis  IV  ist  Klautschou  (1)  nur
berücksichtigt,  soweit  hierzu  besondere  Beranlassung  vorlag.
Auch  macht  die  Aufzählung  der  als  Quellen  in  Betracht
kommenden  Verordnungen  usw.  auf  Vollständigkeit  keinen
Anspruch.  Zur  Ergänzung  siehe  die  am  Schlusse  des  Gesamtartikels
  erwähnten  Quellenwerke.