Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

K. 32. Die Abloͤsung des Naturalzehentens geschieht durch Land oder 
durch Rente, und es findet dieserhalb alles dasjenige statt, was oben §. 13. 
bis 2 1. vorgeschrieben ist. 
33. Wenn Lehnwaare in jedem Vererbungsfalle des Besitzers hat 
entrichtet werden müssen, so sind drei Veränderungsfälle auf ein Jahrhundert 
zu rechnen; wird sie aber nur dann bezahlt, wenn das Grundstück auf andere 
Erben, als Abkömmlinge in absteigender Linie, vererbt wird, so wird nur ein 
Veränderungsfall gerechnet. Findet dergleichen auch im Falle des Absterbens 
des Gutsherrn Statt, so werden gleichfalls drei solcher Veränderungsfälle auf 
ein Jahrhundert gerechnet. Wenn aber das Obereigenthum, bei dessen Wech- 
sel die Zahlung der Lehnwaare geschehen muß, an ein Amk, an eine Dignität 
oder an ein Seniorat gebunden ist, so sollen sechs Veränderungsfälle des Ober= 
eigenthums auf ein Jahrhundert gerechnet werden. 
Ist auch bei Veräußerungen in der dienenden Hand Lehnwaare zu bezahlen 
gewesen, so wird angenommen, daß zwei Veränderungsfälle in einem Jahr- 
hundert vorkommen, und eben dasselbe findet Statt, wenn sie auch bei Ver- 
dußerungen des Obereigenthums hat erlegt werden müssen. 
. 34. Ueberall wird sodann derjenige Betrag der Lehnwaare zum 
Grunde gelegt, welcher durch Verträge, oder Register, oder Landesgesetze, oder 
Herkommen bestimmt worden ist. Sind aber nicht hinlängliche Nachrichten 
dieser Art vorhanden, so geschieht die Berechnung nach demjenigen Betrage 
derselben, welcher in den letzten sechs Veränderungsfällen wirklich bezahlt ist: 
und kann auch dieser nicht ausgemittelt werden, so muß die Durchschnitts- 
summederjenigen Fälle, welche bekannt sind, als Einheit zum Grunde gelegt werden. 
9. 35. Hiernach (§88. 33. und 33.) werden dann die Betrage aller 
auf ein Jahrhundert treffenden Veränderungsfälle zusammengerechnet, und 
der hunderiste Theil dieser Summe macht die jährliche Rente aus, welche 
untker den Bestimmungen des F. 16. ablöslich ist. 
§. 30. Muß aber die Lehnwaare immer nach Ablauf einer bestimmten 
Anzahl von Jahren entrichtet werden, so wird ihr feststehender oder nach F. 34. 
durchschniktlich zu berechnender Betrag blos durch die Jahl dieser Jahre ge- 
theilt, und es macht alsdann dieser Quotient die jährliche Rente aus. 
§. 37. Außer dem laufenden, nach vorstehenden Bestimmungen er- 
mittelten Zinse oder dessen Ablôsungspreise, ist der Verpflichtete dem Berech- 
tigten zu seiner vollständigen Entschädigung den Betrag desselben für so viel 
Jahre, als seit dem letzten Lehnwaarefall bis zur Ablösung abgelaufen sind, 
nachzuzahlen gehalten. 
S. 38. Oie für die abgelöseten Abgaben, Jehenten und Dienste fest- 
gesetzten Renten oder Kapitalien genießen dasselbe Vorzugsrecht vor allen 
bypothekarischen Forderungen, welches den Abgaben und Leistungen selbst zu- 
stand;
	        
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