86 —
Hört dieselbe vor die betreffende Generalkommission, welche auch wieder in erster
Instanz erkennt, im Fall durch jene Abenderung annoch eine rechtliche Emscheidung
nothwendig geworden seyn sollte.
h. 23. Die Vorschriften . 178. bis 184. der Verordnung vom 20sten
Juni 1817. wegen der Wirkungen der Appellationen, finden auch auf Streitigkei-
ten Anwendung, die bei Gemeinheitstheilungen und Ablbsungen, worauf sich die
beiden heutigen Ordnungen beziehen, entsieben. »
H.2.-z.-GcgendieErkenntnissedcrRevisionskollcgiensindct,nachnähetek
BestimmungdckBekotdmmgvom29stenNovemberIstrxdasRechksmitteldet
Revision statt.
g. 25. Es steht den Theilnehmern frei, ohne Oazwischenkunft einer öffent-
lichen Behörde sowohl wegen der Gemeinheit als auch wegen der Diensie und Lei-
stungen, deren Ablbsung die heute besonders erlassene Ordnung zum Gegenstand hat,
sich auseinander zu setzen. Es müssen aber die uber solche Privatabkommnen geschlos-
senen Rezesse jedemalt der Generalkommission zur Bestätigung eingesandt werden.
20. In Gemeinhcitstheilungosachen werden die Kosten der Vermessung
und Bonitirung von allen Theilnehmern, nach Verhältniß der Theilnehmungsrechee,
getragen. Die übrigen Auseinandersetzungskosten tragen die Theilnehiner nach
Perhältniß des Vortheils, welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst.
Das ungefähre Verhältniß dieses Vorkheils wird von der Auceinanderse zungskom=
mission crmessen, und der Kostenpunkt von der Gencralkommission festgesetzt. Die
Kostenpflichtigkeit in den bei Gemeinheitstheilungen entstandenen Prozessen wird
nach den Vorschriften der Gerichtsordnung befstimmt. Während des Laufs der Aus-
cinandersetzung muß jeder Theilnehmer die Auseinandersetzungskosten, nach Verhält=
niß seiner Theilnehmungsrechte, mit Vorbehale küngftiger Ausgleichung, verschießen.
. 27. Die Kosten der Ablösungen von Oiensten und anderen Leistungen werden
nachden Grundsätzen der P. 200 und ff. der Verordnungvom 20. Juni 181 7. verkheilt.
X. 28. Wegen des Ansatzes der Kosten und der Stempelfreiheit finden auch
im Gemeintheitstheilungs= und Ablesungssachen die Vorschriften 39. 213. und 213.
der gedachten Verordnung Amvemdung.
§. 20. O# für die in Magdeburg und Mümter zu errichtende Generalkom=
missionen bereits die Gesetze vom 25sten Seplember 18l. die Grundsätze bestimmen,
nach welchen sic bei Ablösungen von Diensten, Natural= und Geldleisiungen zu ver-
fahren haben, so dient ihnen das jetzige Gesetz nur in Rücksicht der Gemeinheils=
theilungen und Einschränkungen zur Richtschnur. Auch erstrecke sich dabei die Kom-
petenz der Magdeburger Gencralkommisston nur auf dielenige Tbeile der Prooinz
Sachsen, in welchen die Ausführung der heute erlassenen beiden Ordnungen nicht
nach F. 2. der Kurmärkschen Generalkom ssion übertragen worden ist.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserm Königlichen Instegel bedrucken lassen.
So geschehen Berlin, den ##ien Juni 1821.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei
Beglaubigt: Friese.