Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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R Scist #. 1I. Sobald ein Schiffer- auf der Rhede von Milau unkommt, und in 
srstestein das Seegatt einlaufen will, soll er seine Nationalflagge wehen lassen und die Loot- 
Notbfall 
eine falln. sen enwarten. 
einsegeln. Wer ohne Lootsen odervhne ein, mit der rothen Flagge- vom Lande öder im 
Gatt-gegebenes Zeichen, oder bei niedergelegten Baaken einsegelt, verfällt in eine 
Strafe von Einem Thaler von jeder Schiffslast. 
Nur im höchsien Nothfalle, d. h. wenn der Schiffer augenscheinliche Ge- 
fahr läuft, Schiff, Ladung und Mannschaft zu. verlieren, hat derselbe zuvor den 
Steuermann , Hochbootsmann und Zimmermann; oder in Stelle eines derselden 
einen anderen erfahrenen Seemann zu einem Schiff Ssralh zu nersammlen, und 
wenn diese nach reiflicher Ueberlegung es auch für noth wendig halten, das dußersie 
Rektungsmittel zu ergreifen: so ist ihm zwar gestaltet, obhne.die Lootsen abz iwar- 
ten, einzusegeln; er ist jedoch. i in einem solchen Falle- verpflichtet, den dadurch an- 
deren Schiffen und Guͤtern oder dem Fahrwasser verursachten Schaden zu ersetzen. 
Die linsersuchung , ob cin solcher Nothfall wirklich Statt gefunden, geschiehet 
von der Depntation des Kommerzien-Kollegiums zu Pillau unter Zuzichung des 
Lootsenkommandcurs und anderer Sachversiändigen „und die Entscheidung ge- 
bührt. dem Kommerzien-Kollegiuin zu Königsberg. 
Solche Notbfälle können nur höchst selten Stakt sinden, weil die Lootsen 
bei der größesien Veramwortung verpllichter sind, jedem Schiffe, so weit als es 
nur angänglich ist, entgegen zu fahren: Ist dieses aber wegen Slurm oder Eis- 
gang durchaus unmäöglich: so wird auf die vorderste Baakc eine große rothe Flagge 
aufgesieckt, und mit dieser der richtige Lauf des Schiffes durch- Winken angedeu- 
tet werden. Nach der Seite, nach welcher die Baake mit der Flagge geneigt 
wird, muß der Schiffer sieuern, und wenn dieselbe gerade in. die Höhe gc- 
richtet ist, auf dieselbe zufahren. 
Kein Schis= §. 2. Das Aussegeln, aus dem Hafen in die See eder nach dem Binnen- 
re ub. Zuk Lande über das frische Haff, darf durchaus nicht und bei einer Strafe von Einem 
dem Paier 
Pen Hamn „Thaler von jeder Schiffslast, ohne Loolsen geschehen, weshalb der Schiffer bei 
Sietn 4% dem Lootsen-Kommameinr mit Vorzeie Zung der. Schlußabfertigung der Steuerbe- 
nachden Bin- 
nenorren hörde sich melden, und die ihm. angewiesenen. Lootsen aufnehmen muß. 
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Auseinkommen= §. Z. Jeder Schiffer ist, er mag ein= oder aussegeln, verbunden, beim 
den u. aufq# 
veo Shen uen Vorbeischiffen der Festung die Bramsegel zu streichen, auch seine Flagge wehen zu 
detui T lassen, und diese. beim Einkommen nicht. eher als nach gefchehener Zollabfertigung 
pltri niederzuholen. 
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t Ver 
t K. 4. Jedem Schiffer liegt ob, sowohl auf der Rhede, als wenn er von 
F 14 Pillau nach binnenländischen Orten auffegelt, dem Lootsen, sobald derselbe das 
Btren, Schiff betritt, gewissenhaft anzuzeigen: wie tief sein Schiff gehe und ob es einen 
6 T#efte. drr hangenden oder geraden Kiel hat, imgleichen ob es mit einem losen Kiel versehen 
ist.
	        
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