Bei dem Festmachen der Schiffe laͤngs der Bohlwerke muͤssen die Reibhoͤlzer
gegen die bestimmten Haltpfaͤhle, oder in Ermangelung derselben, auf besondere An-
weisung des Hafenmeisiers an feste, der Konstruktion der Uferbaue nicht schaͤdliche
Gegenstaͤnde, und nicht gegen die Bohlen des Bohlwerks gehaͤngt werden, und
diejenigen Schiffe, welche im Graben mit dem Bugspriet gegen das Land liegen,
muͤssen dem Bohlwerke mit dem Staͤbing auf einen Fuß Länge nicht zu nahe kommen.
Ueberhaupt muͤssen die Bohlwerke, sowohl in der Stadt als am Wehr-
damm, weder durch Holzhauen noch auf sonst irgend eine Art beschaͤdigt, auch die
allda liegenden Steine zu keinem Behuf fortgenommen werden.
Uebertretungen dieser Vorschriften werden gleichfalls. mit einer Geldstrafe
von Fuͤnf bis Zwanzig Thalern geahndet.
##. 19. Den am Strande befindlichen und aus der See ansgeworfenen ane rande
Bernstein muß bei Vermeidung der gesetzlichen harten Strafe Niemand aufzuneh- kaien
men sich untersiehen. cien werden.
S. 20. Die Matrofen und andern Schiffsleute sollen im Winter nicht län- Sich tr
ger als bis zehn Uhr Abends, und von Pfingsien bis Michael nicht laͤnger als bis 92 — den
eilf Uhr am Lande in den Wirthshaͤusern oder sonsi sich aufhalten; wer nach dieser E0 n,
Jcit sich darelbsi belreffen läßt, wind gesänglich eingezogen, und den fol genden —-
Tog durch die Polizetbehörde bestraft. Bis Sonnennmtergang muß auf jedem cntienn
Schiffe die Hälfte der Equipage, und auf kleinen Schiffen unter 20 Last muͤssen *-
wenizsiens zwei Mann jederzeit an Bord anzutreffen seyn.
21. Der Schiffer und dessen Lente müssen alle Anordnungen des Hafen- :o—=
weisters im Hafen, ohne Widersetzlichkeit gemau befolgen, auch den Lootsen, die Tualtane..
jedesmal auf Geheiß des Hafenmeisters entweder Schiffe zu verholen, oder ans muß genau
und in die Lage zu bringen haten, in dieser, so wie in ihren. anderen Amtsverrich- dus 4
magen gehoͤrig und anständig begegnen. Wer solches unterlaßt, hat eine Strafe
von Drei bis Fünf Thalern zu erwarten.
§. 22. Eine jede Uerertretung der den Schiffern über ihr Verhalten im relen
Hafen zu Pillau vorstehend gegebenen Vorschriften, hat auper der darauf festge rd 5
setzten Strafe die Verpflichtung zum Er atz eines jeden anderen Schiffen und Gü= 566 resc
kern, so wie dem Hafen und den Hafen-Ansialten dadurch envachsenen Schadens" gsn
zur nothwendigen Folge.
X 23. Die in vorstehenden Fesisetzungen angeordneten Strafen fließen, Frhe
wenn sie auf Handlungen oder Unterlassungen gesetzt sind, die gegen polizeiliche S
Vorschriften verstoßen, als die nach ##F. I 2, 4, lo, I3, 14# 15, 1e, 17, 21 zur seen
Sce-Anmenkasse; diejenigen Strafen aber, deren zweck Sicherung des Hafens
und der Hafen-Anstalten ist, als die nach P. 0, 7, 0, 18 werden zur Hafenkasse
eingczogen.
K. 2148, In Gemaßheit dieser Polizci-Ordnung sind der Lootsen= Kom- — s-
andcuydteObekundgememcncælouken,dseanenoderfgafflootseshund ms » Hot-
der Hafenmeister mit angemcssenen Oieust-Anweisungen zu versehen. zeibeamteu.