4. Kapitel. Die Tarife im Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr. 629
Gebühren darf einen von den Vertragsregierungen vereinbarten Höchstbetrag
überschreiten, wenn es sich nicht um Stationen mit melır als
800 km Reichweite oder mit ungewöhnlich hohen Kosten handelt. Für
deutsche Stationen ist die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens
1,50 M. für das Telegramm, die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort,
mindestens 3,50 M. für das Telegramm. Die Sätze sind also viel niedriger
als im Kabelverkehr, was mit den geringeren Anlage-, Unterhaltungs-
und Betriebskosten zusammenhängt. Im ganzen kostet hiernach
ein Funkentelegramm von 10 Worten aus Deutschland über eine deutsche
Küstenstation an eine deutsche Bordstation 1,50-+ 3,50 + 0,50 M. = 5,50 M.
In England ıst die Küstengebühr 50 Pf., die Bordgebühr 35 Pf. für das
Wort. Ein Funkentelegsramm von 10 Worten aus Deutschland über eine
englische Küstenstation nach einer englischen Bordstation würde demnach
kosten 10>0,50 M. + 100,35 M. + 100,15 M., da im deutschenglischen
Telegrammverkehr das Wort 15 Pf. kostet; das ergibt 10 M.
Eine Abstufung der Küsten- und Bordgebühr nach der Entfernung findet
nicht statt.
Im Fernsprechverkehr baben die Grundsätze für die Bemessung
der Gebühren mehrfach Änderungen erfahren, weil bei diesem neuen
Verkehrsmittel erst der richtige Weg gesucht werden muß. Da die Verhältnisse
im Fernverkehr nicht ebenso liegen, wie im ÖOrtsverkehr,
so ist es berechtigt, die Gebührenbemessung im Fernverkehr anders als
im Ortsverkehr zu gestalten. Das geschieht auch meistens. Im Fernverkehr
ist die Entfernung ohne maßgebenden Einfluß, aber dech nicht
ganz gleichgültig. Im allgemeinen wird der Wert der Verkehrsleistung
für den Empfänger größer sein, je größer die dadurch unschädlich
gemachte Entfernung ist. Nur ist ein genau meßbarer Einfluß der verschiedenen
Abstufungen der Entfernung nicht möglich, und allein oder
vorwiegend nach diesem Gesichtspunkte läßt sich der Tarif für den
Fernverkehr nicht gestalten.
Auf die Eigenkosten des Fernsprechverkehrs hat im Landverkehr
die Entfernung einen Einfluß insofern, als dabei durch die etwa nötig
werdenden Umschaltungen und ähnliche Arbeiten die Arbeitsleistung
der Verkehrsanstalt erhöht wird. Daß die Anlagekosten für größere
Entfernungen höher sind, kommt dabei nicht in Betracht, da ihr Einfluß
auf die Eigenkosten des einzelnen Gesprächs nicht meßbar ist. Die
eigentlichen Streckenkosten treten ganz zurück. Die Entfernung kann
deshalb nur in großen Stufen bei der Gebührenbemessung berücksichtigt
werden. Das leitet auf den zonentarifartigen Aufbau hin, der im Fernverkehr
trotz zahlreicher Abweichungen im einzelnen die Hauptrolle
spielt. Die Dauer der Inanspruchnahme beeinflußt die Eigenkosten
ohne Zweifel, und dem wird vielfach dadurch Rechnung getragen, daß
im Fernverkehr nur eine bestimmte Gesprächsdauer für die verein-