Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

4.  Kapitel.  Die  Tarife  im  Post-  und  elektrischen  Nachrichtenverkehr.  629

Gebühren  darf  einen  von  den  Vertragsregierungen  vereinbarten  Höchstbetrag
  überschreiten,  wenn  es  sich  nicht  um  Stationen  mit  melır  als
800  km  Reichweite  oder  mit  ungewöhnlich  hohen  Kosten  handelt.  Für
deutsche  Stationen  ist  die  Küstengebühr  15  Pf.  für  das  Wort,  mindestens
  1,50  M.  für  das  Telegramm,  die  Bordgebühr  35  Pf.  für  das  Wort,
mindestens  3,50  M.  für  das  Telegramm.  Die  Sätze  sind  also  viel  niedriger
  als  im  Kabelverkehr,  was  mit  den  geringeren  Anlage-,  Unterhaltungs-
  und  Betriebskosten  zusammenhängt.  Im  ganzen  kostet  hiernach
ein  Funkentelegramm  von  10  Worten  aus  Deutschland  über  eine  deutsche
Küstenstation  an  eine  deutsche  Bordstation  1,50-+  3,50  +  0,50  M.  =  5,50  M.
In  England  ıst  die  Küstengebühr  50  Pf.,  die  Bordgebühr  35  Pf.  für  das
Wort.  Ein  Funkentelegsramm  von  10  Worten  aus  Deutschland  über  eine
englische  Küstenstation  nach  einer  englischen  Bordstation  würde  demnach
  kosten  10>0,50  M.  +  100,35  M.  +  100,15  M.,  da  im  deutschenglischen
  Telegrammverkehr  das  Wort  15  Pf.  kostet;  das  ergibt  10  M.
Eine  Abstufung  der  Küsten-  und  Bordgebühr  nach  der  Entfernung  findet
nicht  statt.

Im  Fernsprechverkehr  baben  die  Grundsätze  für  die  Bemessung
der  Gebühren  mehrfach  Änderungen  erfahren,  weil  bei  diesem  neuen
Verkehrsmittel  erst  der  richtige  Weg  gesucht  werden  muß.  Da  die  Verhältnisse
  im  Fernverkehr  nicht  ebenso  liegen,  wie  im  ÖOrtsverkehr,
so  ist  es  berechtigt,  die  Gebührenbemessung  im  Fernverkehr  anders  als
im  Ortsverkehr  zu  gestalten.  Das  geschieht  auch  meistens.  Im  Fernverkehr
  ist  die  Entfernung  ohne  maßgebenden  Einfluß,  aber  dech  nicht
ganz  gleichgültig.  Im  allgemeinen  wird  der  Wert  der  Verkehrsleistung
für  den  Empfänger  größer  sein,  je  größer  die  dadurch  unschädlich
gemachte  Entfernung  ist.  Nur  ist  ein  genau  meßbarer  Einfluß  der  verschiedenen
  Abstufungen  der  Entfernung  nicht  möglich,  und  allein  oder
vorwiegend  nach  diesem  Gesichtspunkte  läßt  sich  der  Tarif  für  den
Fernverkehr  nicht  gestalten.

Auf  die  Eigenkosten  des  Fernsprechverkehrs  hat  im  Landverkehr
die  Entfernung  einen  Einfluß  insofern,  als  dabei  durch  die  etwa  nötig
werdenden  Umschaltungen  und  ähnliche  Arbeiten  die  Arbeitsleistung
der  Verkehrsanstalt  erhöht  wird.  Daß  die  Anlagekosten  für  größere
Entfernungen  höher  sind,  kommt  dabei  nicht  in  Betracht,  da  ihr  Einfluß
auf  die  Eigenkosten  des  einzelnen  Gesprächs  nicht  meßbar  ist.  Die
eigentlichen  Streckenkosten  treten  ganz  zurück.  Die  Entfernung  kann
deshalb  nur  in  großen  Stufen  bei  der  Gebührenbemessung  berücksichtigt
werden.  Das  leitet  auf  den  zonentarifartigen  Aufbau  hin,  der  im  Fernverkehr
  trotz  zahlreicher  Abweichungen  im  einzelnen  die  Hauptrolle
spielt.  Die  Dauer  der  Inanspruchnahme  beeinflußt  die  Eigenkosten
ohne  Zweifel,  und  dem  wird  vielfach  dadurch  Rechnung  getragen,  daß
im  Fernverkehr  nur  eine  bestimmte  Gesprächsdauer  für  die  verein-