Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

— 108 — 
gaͤngige Kommunikation unterbleiben kann, doch muß solche jedesmal dann Statt 
sinden, wenn zu der Diensiverdnderung oder neuen Anstellung Meine Genehmi- 
gung erforderlich ist. Wie dies geschehen, ist in dem Berichte Mir anzuzeigen. 
Ich erwarte von Ihnen, dem Staatsminister Freiherrn von Altenstein 
gemeinschaftlich mit dem Staatsminister von Schuckmann nach drei Monaten 
Bericht über das, was Sie bis dahin in Folge gegenwärtiger Order gethan haben. 
Sie, der Staatsminister Freiherr von Altenstein, haben nach deren In- 
halte angemessene Verfügungen an die betreffenden Behörden zu erlassen und einc 
zweckmaßige Andeutung in jede neue Bestallung aufzunehmen. 
Ich erkläre hierbei Meinen ernstlichen Willen, daß die Theilnehmer oder 
Beförderer der demagogischen Umtriebe jeder Art in Meinen Staaten nicht ange- 
stellt oder befördert werden und auch aus öffentlichen Fonds, welche nur für Meine 
treuen Unterthanen eine Aufhülfe gewähren können, nicht unterstützt werden sollen. 
Nach diesem Grundsatze ist bei allen Oepartements zu verfahren. Oer Minister 
des Innern und der Polizei wird den betreffenden Chefs, auf deren Erfordern, die 
verdächtigen Beamten ihrer resp. Ressorts angeben. 
Bei dieser Gelegenheit will Ich noch rücksichtlich der Entlassung der Beam- 
ten der Administration und der Justiz — mit Ausnahme derer, welche richterliche 
Stellen bekleiden — nach dem Gutachten der zur Untersuchung des Geschäfts- 
organismus hier versammelt gewesenen Kommission die bisherige Einrichtung, nach 
welcher in jedem Falle, wo ein Vorgesetzter oder Departements-Chef auf Ent- 
lassung des Beamten anträgt, der Staatsrath konkurrirte, dahin abändern, daß 
nur dicjenigen Beamten, welche ein Patent von Mir erhalten, nach vorgängiger 
von Mir genehmigter Beschließung im Staatsrathe, die übrigen dagegen, der früä- 
hern Vercessung gemäß, schon nach einem Beschlusse im Staatsministerium von 
ihren Aemtern entsetzt werden können. Berlin, am 1 2ten April 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
  
(No. 715.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 5ten April 1822., daß ohne landesherrliche 
Erlaubniß, Niemand seinent Familien= oder Geschlechtsnamen ändern dürfe. 
— 
Ich finde es auf den Bericht des Staatsministerii vom 27sten v. M. nicht noth- 
wendig, wegen der Unabänderlichkeit der Familien= oder Geschlechtsnamen eine 
weitere Verordnung zu erlassen, sondern bestimme hierdurch: daß bei Vermeidung 
einer Geldbuße von Funfzig Thalern, oder vierwöchentlicher Gefängnißstrafe, Nie- 
mandem gestattek seyn soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubniß seinen Fami- 
lien= oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Ab- 
sicht dabei zum Grunde liegt. Potsdam, den ISten April 1822. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
das Staatsministerium. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.