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gaͤngige Kommunikation unterbleiben kann, doch muß solche jedesmal dann Statt
sinden, wenn zu der Diensiverdnderung oder neuen Anstellung Meine Genehmi-
gung erforderlich ist. Wie dies geschehen, ist in dem Berichte Mir anzuzeigen.
Ich erwarte von Ihnen, dem Staatsminister Freiherrn von Altenstein
gemeinschaftlich mit dem Staatsminister von Schuckmann nach drei Monaten
Bericht über das, was Sie bis dahin in Folge gegenwärtiger Order gethan haben.
Sie, der Staatsminister Freiherr von Altenstein, haben nach deren In-
halte angemessene Verfügungen an die betreffenden Behörden zu erlassen und einc
zweckmaßige Andeutung in jede neue Bestallung aufzunehmen.
Ich erkläre hierbei Meinen ernstlichen Willen, daß die Theilnehmer oder
Beförderer der demagogischen Umtriebe jeder Art in Meinen Staaten nicht ange-
stellt oder befördert werden und auch aus öffentlichen Fonds, welche nur für Meine
treuen Unterthanen eine Aufhülfe gewähren können, nicht unterstützt werden sollen.
Nach diesem Grundsatze ist bei allen Oepartements zu verfahren. Oer Minister
des Innern und der Polizei wird den betreffenden Chefs, auf deren Erfordern, die
verdächtigen Beamten ihrer resp. Ressorts angeben.
Bei dieser Gelegenheit will Ich noch rücksichtlich der Entlassung der Beam-
ten der Administration und der Justiz — mit Ausnahme derer, welche richterliche
Stellen bekleiden — nach dem Gutachten der zur Untersuchung des Geschäfts-
organismus hier versammelt gewesenen Kommission die bisherige Einrichtung, nach
welcher in jedem Falle, wo ein Vorgesetzter oder Departements-Chef auf Ent-
lassung des Beamten anträgt, der Staatsrath konkurrirte, dahin abändern, daß
nur dicjenigen Beamten, welche ein Patent von Mir erhalten, nach vorgängiger
von Mir genehmigter Beschließung im Staatsrathe, die übrigen dagegen, der früä-
hern Vercessung gemäß, schon nach einem Beschlusse im Staatsministerium von
ihren Aemtern entsetzt werden können. Berlin, am 1 2ten April 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.
(No. 715.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 5ten April 1822., daß ohne landesherrliche
Erlaubniß, Niemand seinent Familien= oder Geschlechtsnamen ändern dürfe.
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Ich finde es auf den Bericht des Staatsministerii vom 27sten v. M. nicht noth-
wendig, wegen der Unabänderlichkeit der Familien= oder Geschlechtsnamen eine
weitere Verordnung zu erlassen, sondern bestimme hierdurch: daß bei Vermeidung
einer Geldbuße von Funfzig Thalern, oder vierwöchentlicher Gefängnißstrafe, Nie-
mandem gestattek seyn soll, ohne unmittelbare landesherrliche Erlaubniß seinen Fami-
lien= oder Geschlechtsnamen zu ändern, wenn auch durchaus keine unlautere Ab-
sicht dabei zum Grunde liegt. Potsdam, den ISten April 1822.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerium.