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4) Wenn die Vakationen bezahlt werden, so wird die zu den vorhergegangenen Konferenzen verwendete
Zeit mit in Anschlag gebracht.
5) Die zu der Hin- und Herreise verwendete Zeit wird bei den Vakationen nicht mitgerechnet.
6) Wenn ein Akt, der nicht nach den Vakationen taxirt wird, laͤnger als drei Stunden dauert, so pas-
siren fuͤr jede folgende angefangene Stunde Funfzehn Silbergroschen uͤber die Taxe.
7) Wird ein angefangener Akt ohne Verschulden des Notars nicht vollendet, so werden fuͤr jede darauf
verwendete Stunde 15 Silbergroschen verguͤtet, wenn nicht der ganze Akt weniget kostet.
8) Bei der Nacht oder vielmehr von 8 Uhr Abends bis 8 Uhr Morgens wird fuͤr jeden Akt die doppelte
Tare bezahlt. Am Krankenbette einer Parthei wird ebenfalls die doppelte Taxe des Akts gut gethan.
9) Wenn ein Akt mehrere Geschäfte zugleich enthält, so wird die Taxe allein nach dem Hauptgeschaͤft
bestimme.
10) In einem zweiseitigen Kontrakte wird die Daxe nach dem Werehe dessenigen bestimme, was von
einer Parthei und nicht was von beiden Parrheien gegeben oder versprochen oder nachgegeben wird.
41) Wo Prozente bewilliger snd, kann für Diäcen und Vai- niches gefordert werden. Das
angefangene Vierrelhundert wird für voll gerechnet, wenn die Sume über 300 Rehlr. steigr.
12) Für die Eintragung ins Repertorium und das dazu erforderliche Stempel, Papier kann der Nokar
nichts fordern.
13) Die Notarien müssen die verwendete Zeit nebst ihren Gebübren und Auslagen bei Serafe von
5 Rchlr. unrer sedem Protokoll und seder Ausfertigung gewissenhaft spezißziren.
14) Wenn das Gesetz die Zuziehung eines zweiten Notars erfordert (wie bei der freiwilligen Eheschei-
dung), so erbält jeder die vollen Gebühren des Akcs. Wird aber der zweite Notar anstact der Zeugen
auf Verlangen der Partheien adbibirr, so erhält er außer den Diären und Reisekosten auch die Hälfce
der für den Akt festgesetzten Gebuhren. Wird er von dem requirirten Nocar eigenmächtig anstarc der
Jeugen zugezogen, so erhält er blos doppelte Zeugengebühr.
15) Wenn der Gegenstand des Geschäfts nach Gelde geschätzt werden kann, so wird hiernach die Ko-
lonne der Tarordnung bestimme. Ist blos von Jinsen oder sonstigen jährlichen Hebungen ohne Be-
stimmung eines Kapitals die Rede, so richter sich die Tare nach dem zwanzigfachen Betrage der
sährlichen Einnahme, ausgenommen bei sährlichen Prästarionen auf gewisse Zeit, wie bei Pacht, und
Mierhverträgen, so wie bei Leibrenten und Alimenten-Kontrakten, wo die Summe der sährlichen
Hebungen für die kontraktmäßige Zeit, wenn ihre Dauer zum voraus bekannr ist, jedoch böchstens
nur für Zedn Jahre, und wenn ihre Dauer noch unbekannt ist, immer für Zehn Jahre zusammenge-
rechnet, die Kolonne der Larordnung bestimmt. Ist aber der Gegenstand keiner Schähung nach
Gelde fähig, so tritt die Dare der 2ten, 3ten, 4en oder 5ten Kolonne ein, se nachdem die Parcheien
wahrscheinlich keine 2500 Rehlr. oder über 2500 Rehlr. oder über 5000 Rchlr. oder über 15,000 Roblr.
oder über 25,000 Rehlr. im Vermögen besitzen.
10) Die Bestimmungen des 7ten Kapicels des Dekrets vom 16#en Februar 1807. find aufgeboben.
17) Die zwischen den Rotarien und den Becheiligeen über die Anwendung der Tarordnung enrstehenden
Streirigfeiten werden vom kompetenren Landgerichte entschieden.
Gegeben Berlin, den 25sten April 1822.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst von Hardenberg., von Kircheisen.