er in der Korporation geblieben waͤre, getroffenen Antheil der stattgefundenen
allgemeinen Lasten und Leistungen nachzuzahlen. Die Entscheidung, ob ein sol-
cher Fall vorhanden, gebührt zunächst den Aeltesten, unter Vorbehalt des Rekurses.
S. 08. Reicht die Gemeinkasse zur Bestreitung der Besoldungen und übri-
gen Gemein-Ausgaben nicht zu, so werden Beitrage von allen Mitgliedern der
Korporarion erforderk.
§. 60. Zu diesem Zwecke werden die Mitglieder der Kaufmannschaft“
nach der, Behufs der Gewerbesteuer-Entrichtung, gesetzlich vorzunehmenden-
Klassisikation eingetheilt, so daß die von jedem Mitgliede zu entrichtende Ge-
werbesicuer, auch den Maaßstab zu seiner Besteuerung, Behufs der Beiträge
zu den Lasten der Korporation seyn soll.
#. 70. Die Aeltesten fertigen den jährlichen Anschlag der gewöhnlichen
Ausgaben. Außergewöhnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß dersel-
ben von der Kasse gemacht werden.
g. 71. Jährlich legen die Aeltesien der zur Wahl versammelten Kauf-
mannschaft die Rechnung von den ihnen untergeordneten Kassen vor, und ver-
theilen unter die Anwesenden gedruckte Auszüge davon.
5. 72. Die Kaufmannschaft läßt diese Rechnungen durch eine aus ihrer
Mitte von der Wahlversammlung aus den Wahllisten zu ernennende Kommission
von drei Mitgliedern, die aber nicht zu den Aeltesten gehören dürfen, abnehmen
und die Decharge darüber ertheilen.
Achter Abschnitt.
Von der Verpflichtung zur Annahme der Wahlen und-
Aufträge.
§. 73. Wer die ihm nach diesem Statut durch die Wahl oder besondern
Auftrag übertragenen Aemter und Geschäfte nicht annehmen will, muß rechrliche
Entschuldigungsgründe dafür anführen.
S. 74. Zunächst entschuldigt von dieser Annahme alles, was nach dem
Allgemeinen Landrecht Thl. II. Tit. 18. W. 208. und 200. von der Uebernahme
einer Vormunvschaft entbindet.
§. 75. Auch aktive Stadträthe und der Vorsieher der Stadtverordneten
können wider ihren Willen zur Annahme dieser Wahlen nicht verpflichtet werden.
§S. 76. Die aus der Acltesten-Versammlung ausscheidenden Mitglieder
können zur Annahme einer abermaligen Wahl, als Aeltesie, erst nach Verlauf
von vollen drei Jahren nach ihrem Austrikte verpflichtet werden.
S. 77.