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77. Besondere Aufträge können die Aeltesten oder der Vorsieher ei
Kaufmanne, wider seinen Willen, nur einmal in einem Jahre geben.
#. 78. Wer außer den obigen Entschuldigungsgründen die Annahme
der nach diesem Statut auf ihn gefallenen Wahlen oder ihm gemachten Auftrage
verweiqert, erhält eine Woche Bedenkzeit, und kann, wenn er am Ende dersel-
ben noch auf seiner schriftlich abzugebenden Weigerung beharret, von den Aelte-
sien bestraft werden. Fur den ersien Weigerungsfall dürfen dieselben eine Erhö-
hung der Geldbeiträge um die Hälfte eintreten lassen, im zweiten Falle können sie
diese Beiträge um das Ganze erhöhen, und im dritren Falle das renitirende Mit-
glied außerdem noch von. dem Genusse der Ehrenrechte und dem Stimmrechte aus-
schließen und dies an der Börse durch Aushang bekannt machen.
g. 70. Bei Aufträgen haftet das renitirende Mitglied für den durch seine
Weigerung entstandenen Schaden, und wenn sie im schleunigen Falle einem
Andern gemacht werden müssen, so ist es schuldig, diesen völlig zu entschädigen.
. 80. Sollte Jemand so wenig Gemeinsinn verrathen, die mit seinem
Amte verbundenen Werpflichtungen nicht wahrzunehmen, und sich geflissentlich
denselben zu entziehen, und sollten die Erinnerungen der Aeltesten und des Vor-
stehers insbesondere hierunter vergeblich seyn, so finden gegen den Schuldigen,
außer der an der Börse durch Aushang bekannt zu machenden Entsetzung von dem
ihm übertragenen Amte, noch die in dem §. 78. aufgeführten Strafbestimmun-
gen nach dem Grade der Verschuldung siatt.
. S1. In Bezichung auf die in den vorstehenden V 0. und 80. aus-
gesprochenen Strafbestimmungen bleibt jedoch demjenigen, der die von den Aelte-
sien feüzusetzende Strafe leiden soll, der Rekurs vorbehalten. Auch soll es den
Aeltesien fteisiehen, zu jeder Zeit die ergangenen Strafbestimmungen zu mildern
oder gänzlich wieder aufzuheben.
Reunter Abschnitt.
Von der Suspension und dem Verluste der kaufmännischen
Rechte.
82. Die Rechte der Mitgliedschaft der Korporqtion sind unterbrochen,
wenn das Mitglied unter Kuratel gesetzt wird, sich für zahlungsunfähig erklärt,
oder in eine Kriminal-Untersuchung wegen solcher Verbrechen geräth, worauf
gesetzlich die Strafe des Zuchthauses, der Strafarbeit, der Verlust der bürger-
lichen Ehre oder des Kaufmannsiandes sieht.
§. 83. Die Wirkung der Suspenfion haftet nur auf der Person des
Euspendirten, und nicht auf dem Gewerbe. Der Suspendirte kann daher we-
der