Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

der an ben Ehrenrechten der Mitgliedschaft der Korporation Theil nehhmen, noch 
auf der Boͤrse erscheinen, wohl aber kann seine Handlung waͤhrend der Suspen- 
sion durch einen personlich fähigen Disponenten fortgesetzt werden. 
§#. 84. Die Euspension wird aufgehoben: 
a) durch Aufhebung der Kuratel; 
b) durch vollständige Absindung mit den Glaubigern, sey es durch Zahlung, 
Erlaß oder Befristung; 
c wenn der Gemeinschuldner zum benelicio cessionis bonorum auf den 
Grund der Einwilligung seiner Gläubiger oder durch ein Erkenntniß ge- 
lassen worden; auch kann er in diesem Falle, selbst wdhrend des Kon- 
kursprozesses eine neue Handlung eröffnen; 
4) durch eine vollsiändige richterliche Freisprechung von der Anklage eines im 
Kriminalprozesse erörterten Verbrechens. 
§# 85. Die Lossprechung bis auf weitern Beweis bewirkt dagegen die 
Aufhebung der Suspension an sich nicht, vielmehr entscheiden alsdann die Aelte- 
sien: ob die Suspension aufhören könne, ohne den Ruf der Korporation zu ge- 
fährden, oder ob sie blos fortgesetzt werden müsse, oder ob der haftende Ver- 
dacht so dringend, oder so emniedrigender Art sey, daß die gänzliche Ausschlie- 
ßung erfolgen muͤsse. 
Die Gerichte sind in dieser Hinsicht gehalten, den Aeltesten auf ihr Ansu- 
chen, das abgefaßte Erkenntniß mit den Gruͤnden mitzutheilen. 
Der Rekurs bleibt vorbehalten. 
9. 86. Die kaufmaͤnnischen Rechte in Absicht des Standes und der Mit- 
gliedschaft gehen verloten: 
a) durch den Tod, undbeschadet jedoch der der Wittwe oder den Erben nach den 
allgemeinen Gesetzen in Verbindung mit diesem Statut zuslehenden Rechte; 
Il) durch freiwillige Entsagung, welche jedoch den Aeltesten in glaubhafter Forn 
angezeigt werden muß; 
durch einen Beschluß der Aeltesten, in soweit nicht dieser Beschluß im Wege 
des Rekurses abgeandert worden ist. 
5K. 37. Die Aeleeslen sind verpflichtet, die Ausschließung eines Mitgliedes 
aus der Korporation durch einen Beschluß auszusprechen, wenn dasselbe: 
a) füur einen muthwilligen oder gar betrügerischen Bankeruttirer durch rechts- 
krdftiges Urtheil erklärt worden ist; 
1U) wenn dasselbe eines Meineides, Verfäalschung öffentlicher Papiere, Privat- 
Urkunden oder Unterschriften, absichtlicher Verbreitung falscher Münzen 
oder sonst eines qualisizirten Betruges überwiesen ist; 
c) wenn auch wegen anderer Verbrechen auf Zuchthaus= oder Festungsstrafe, 
oder gar körperliche Züchtigung gegen dasselbe rechtskräftig erkannr ist; 
d) wenn dasselbe das Stadtbürgerrecht verliert, dies mag nun durch Enrsa- 
Jahrgang 1822. T gung,
	        
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