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[No. 720.) Erklärung wegen der zwischen der Kbniglich-Preußischen und der Kbniglich-
Balerischen Regierung verabredeten Magßregeln zur Perhütung der Forst-
frevel in den Grenzwaldungen. Vom 4ten Mai 1822.
N% die Königlich-Preußische Regierung mit der Königlich-Baierischen Regie-
rung übereingekommen ist, wirksame Maaßregeln zur Verhutung der Forsifrevel in
den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, so erklären beide Regierungen Folgendes:
1. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preuhische als die Königlich-
Baierische Regierung, die Forslfrevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen
des andern Gebiets verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach
denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und
bestrast werden würden, wenn sie in inländischen Forsten begangen worden wären.
2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums möglichst
mitzuwirken, sollen die wechselseitigen, gerichtlich verpflichteten Forst-- und Polizei-
beamten befugt seyn, in den Fällen der Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des
andern Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhälr, oder der gefrevelte
Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende
an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden, und diesen zur Vor-
nahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.
3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Proto-
koll aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde Vandralh oder Beamten) über-
senden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.
Für die Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehs-
rigen des einen Staats in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den offi-
ziellen Angaben und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich
verpflichteken Forst= und Polizelbeamten des Orts des begangenen Frevels aufge-
nommen worden, jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtastelle
beigemessen werden, welchen die Gesetze den offiziellen Angaben der inländischen
Beamten beilegen.
#Die Einziehung des Betrages der Strafe, und der ctwa stattgehabten
Gerichtskosten, soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurkheilre Freo=
ler wohnt und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag
des Schadensersatzes und der Pfandgebübren an die betreffende Kasse desjenigen
Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
6. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den Königlich-Preu-
Hischen und in den Königlich-Baierischen Staaten wird zur Mlicht gemacht, die Un-
kersuchung und Bestrafung der Forstfrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vor-
zunehmen, als es nach der BVerfassung des Landes nur irgend möglich seyn wird.
Gegenwärtige, im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und
Sr. Majestat des Königs von Baiern zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklä-
rung soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in
den beiden Landen haben, und offentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den ##ten Mai 1822.
Koͤnigl. Preuß. Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
von Bernstorff.