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pflichtet, auf das ungesaͤumteste Folge zu leisten; und dieselben werden es sich
ganz selbst zuzuschreiben haben, wenn sie durch irgend eine Verzögerung in Befol-
gung dieser Aufforderung ihrer Vorräthe ganz oder zum Theil verlustig gehen,
indem der Kommandant schlimmsten Falles zur Vernichtung durch Feuer oder durch
irgend eine schnell zum Zweck führende Maapregel schreiten muß, und der Staat
dann keinen Falls für irgend eine Schadloshaltung aufkommen kann. Dies ist
sämmtlichen Inhabern von Holzhöfen innerhalb der Festungs-Rayons bekannt zu
machen, und darauf zu halten, daß bei jeder fermeren Einrichtung von Holzhöfen
ein förmlicher Verzichtleistungs-Revers deshalb ausgesiellt wird.
§. 10. Jede Einrichtung von alten oder neuen Holzhöfen kann nur unter
Genehmigung des Kriegsministeril geschehen.
Berlin, den 20sten März 1822.
v. Altenstein. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
v. Lottum. v. Klewiz. v. Bernstorff. v. Hake.
(No. 722.) Gesetz wegen der Lbhnung und des Umzugs der Schäfer und Schäferknechte in
den Provinzen Sachsen und Westphalen, in dem Kottbusser Kreise und in
den zu den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt und Liegnitz geschla-
genen vormals sächsischen Landestheilen, desyleichen wegen Bestimmung
des Umzugstermins in der Provinz Schlessen. Vom 1 Zten Mai 1822.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 7.
haben beschlossen, das Gesetz vom I#sten Juni 1820. wegen der Löhnung und
des Umzugs der Schäfer und Schäferknechte in Neuvorpommern und Rügen 2c.
auch auf die Provinzen Sachsen und Wesiphalen, imgleichen auf den Kottbusser
Kreis und die zu den Regierungsbezirken Porsdam, Frankfurt und Liegnitz geschla-
genen vormals sächsischen Landestheile, woselbst noch zum Nachtheile der Schaaf-
zucht die Gewohnheit besteht, daß Schafer und Schäferknechte an Lohnes Statt
eigene Schaafe in den Schäfereien hallen, auszudehnen; nicht weniger in der Pro-
vinz Schlesien, wo jene Gewohnheit zwar schon aufgehoben ist, aber noch kein
fester Umzugstermin für die genannten Wirthschaftsbeamten und Dienstboten
besteht, solchen zu bestimmen. Wir verordnen demnach auf den Antrag Unseres
Staats-Ministeriums, nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie
folgt:
. # I. In den Provinzen Sachsen und Westphalen, imgleichen in dem
Kottbusser Kreise und in den zu den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt und
Liegnitz geschlagenen vormals sächsischen Landestheilen, soll das gedachte Gesetz
vom Isien Juni 1820. mit dem Umzugstermine 1823. in Anwendung kommen.
u 2 g. 2.