Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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pflichtet, auf das ungesaͤumteste Folge zu leisten; und dieselben werden es sich 
ganz selbst zuzuschreiben haben, wenn sie durch irgend eine Verzögerung in Befol- 
gung dieser Aufforderung ihrer Vorräthe ganz oder zum Theil verlustig gehen, 
indem der Kommandant schlimmsten Falles zur Vernichtung durch Feuer oder durch 
irgend eine schnell zum Zweck führende Maapregel schreiten muß, und der Staat 
dann keinen Falls für irgend eine Schadloshaltung aufkommen kann. Dies ist 
sämmtlichen Inhabern von Holzhöfen innerhalb der Festungs-Rayons bekannt zu 
machen, und darauf zu halten, daß bei jeder fermeren Einrichtung von Holzhöfen 
ein förmlicher Verzichtleistungs-Revers deshalb ausgesiellt wird. 
§. 10. Jede Einrichtung von alten oder neuen Holzhöfen kann nur unter 
Genehmigung des Kriegsministeril geschehen. 
Berlin, den 20sten März 1822. 
v. Altenstein. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann. 
v. Lottum. v. Klewiz. v. Bernstorff. v. Hake. 
  
(No. 722.) Gesetz wegen der Lbhnung und des Umzugs der Schäfer und Schäferknechte in 
den Provinzen Sachsen und Westphalen, in dem Kottbusser Kreise und in 
den zu den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt und Liegnitz geschla- 
genen vormals sächsischen Landestheilen, desyleichen wegen Bestimmung 
des Umzugstermins in der Provinz Schlessen. Vom 1 Zten Mai 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 7. 
haben beschlossen, das Gesetz vom I#sten Juni 1820. wegen der Löhnung und 
des Umzugs der Schäfer und Schäferknechte in Neuvorpommern und Rügen 2c. 
auch auf die Provinzen Sachsen und Wesiphalen, imgleichen auf den Kottbusser 
Kreis und die zu den Regierungsbezirken Porsdam, Frankfurt und Liegnitz geschla- 
genen vormals sächsischen Landestheile, woselbst noch zum Nachtheile der Schaaf- 
zucht die Gewohnheit besteht, daß Schafer und Schäferknechte an Lohnes Statt 
eigene Schaafe in den Schäfereien hallen, auszudehnen; nicht weniger in der Pro- 
vinz Schlesien, wo jene Gewohnheit zwar schon aufgehoben ist, aber noch kein 
fester Umzugstermin für die genannten Wirthschaftsbeamten und Dienstboten 
besteht, solchen zu bestimmen. Wir verordnen demnach auf den Antrag Unseres 
Staats-Ministeriums, nach vernommenem Gutachten Unsers Staatsraths, wie 
folgt: 
. # I. In den Provinzen Sachsen und Westphalen, imgleichen in dem 
Kottbusser Kreise und in den zu den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt und 
Liegnitz geschlagenen vormals sächsischen Landestheilen, soll das gedachte Gesetz 
vom Isien Juni 1820. mit dem Umzugstermine 1823. in Anwendung kommen. 
u 2 g. 2.
	        
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