Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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§. 2. Unter den näheren Besiimmungen der #. 8. und 0. jenes Gesetzes, 
soll der Umzugstermin dienender Schäfer und Schäferknechte von dem Jahre 1823. 
an, in der Provinz Sachsen und in den zu den Regierungsbezirken Potsdam und 
Frankfurt gelegten vormals sächsischen Landeskheilen der 25ste Mai, in den Pro- 
vinzen Schlesien und Westphalen aber, so wie in dem Theile der Ober-Lausit, 
welcher zum Bezirk der Regierung zu Liegnitz gehört, der 2.ü#e Juni seyn. Die 
Diensikündigungen müssen daher vom Jahre 1823. an in der Zeit vom Isten bis 
zum 1 Sten Februar jeden Jahres erfolgen. Für das jetzt laufende Jahr behält es 
dagegen bei den üblichen Kündigungsterminen sein Bewenden. 
§#. 3. Für die Provinz Sachsen ermächtigen Wir jevoch hiedurch Unser 
Minisierium des Innern, dem Befinden nach um zwei bis drei Jahre den Zeitpunkt 
zu verlängern, von welchem ab das gegenwärtige Gesetz in dieser Provinz in Kraft 
treten soll. 
§. 4. In der Provinz Wesiphalen sindet übrigens der h. 6. des Gesetzes 
vom Isten Juni 1820. auch auf Schäfer und Schäferknechte bei solchen Schaaf- 
heerden Anwendung, welche zwar einem Eigenthümer gehören, jedoch weniger als 
hundert Häupter, die Lämmer und das Vorvieh nicht mitgerechnet, zählen. Auch 
behält daselbst es rücksichtlich der Umzugszeit solcher Schäfer und Knechte bei den 
wegen des Umzugs des Gesindes ertheilten Vorschriften sein Bewenden. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsten Unterschrift und mit Belfugung 
Unseres Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1822. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altensiein. 
Beglaubigt: 
Friese. 
  
(No. 723.) Gesetz betresend die Todeserklärung der aus den Krie en von 1500. i 
nicht zurückgekehrten Militairpersonen. Vom 22sien Mai 1822. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig 
— 
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen: 
Um den nachtheiligen Folgen der Ungewißheit uͤber das Schicksal vieler 
aus den letzten Kriegen nicht zuruͤckgekehrten Militairpersonen in Bezug auf ihre 
hinterlassenen Angehöͤrigen moͤglichst vorzubeugen, haben Wir bereits in Unserer 
sabinetsorder vom 23sten Septeinber 1810. und in der Verordnung vom 
13ten
	        
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