13ten Januar 1817. mehrere, die Todeserklaͤrung solcher Militairpersonen und
die Trennung ihrer vorher geschlossenen Ehen, betreffende Bestimmungen ergehen
lassen. Auf Unsere Veranlassung sind demnaͤchst uͤber das Leben und den Tod
derjenigen aus Unseren Staaten gebuͤrtigen Personen, welche den Feldzug in
Rußland vom Jahre 1812. mitgemacht haben, oder sonst in Russische Gefangen-
schaft gerathen sind, durch den itzt in Unseren Zivildiensten stehenden ehemaligen
Königlich-Hannsverschen Lieutenant Meyer sorgfaͤltige Erkundigungen eingezogen
worden, und Wir finden es zu desto besserer Erreichung des dabei beabsichtigten
Zwecks nunmehro für nöthig, die Kabinetsorder vom 20ten September 1810.
und die Verordnung vom 13ten Januar 1817. hierdurch außer Kraft zu setzen,
und dagegen in Bezug auf die in den Jahren 1806. bis mit 1815. geführten
Kriege, und auf die daraus nicht zurückgekehrten, zu Unsern oder andern Heeren
gehörig gewesenen Militairpersonen, für diejenigen Provinzen und Landestheile
Unserer Monarchie, in denen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine
Gerichtsordnung eingeführt ist, jedoch mit der C. 6. besiummten Ausdehnung auch
für die übrigen Provinzen und Landestheile, nach erfordertem Gutachten Unseres.
Staatsraths, Folgendes festzusetzen.
#. I. Den von dem ehemaligen Königlich-Hannöverschen Lieutenant
Meyer eingesammelten Nachrichten über die aus dem Feldzuge vom Jahre 1812.
im Rufsischen Reiche zurückgebliebenen oder sonst in Russische Gefangenschaft
gerathenen Militairpersonen, und den von ihm daraus angefertigten Listen, von
welchen die Urschrist bei Unserem Minisierium des Innern verwahrt wird, und
getreue Abschriften bei sämmtlichen Oberlandesgerichten, bei mehreren in den
Provinzialamtsblättern bekannt zu machenden Untergerichten, und bei den Land-
gerichten des Großherzogthums Posen und der Rheinprovinzen jeden Betheiligten
zur Einsicht offen liegen, wird die Kraft eines vollsiändigen Beweises beigelegt,
dergestalt, daß der darin bezeugte Tod eines Vermißten für erwiesen zu erachten ist,
und es Behufs der Todeserklärung keines weiltern Verfahrens, sondern nur der
Ertheilung eines Todtenscheins Seitens der Gerichte, bei denen die Meyerschen
Listen niedergelegt sind, bedarf.
&. 2. Ist in diesen Listen nicht der Tag des Todes, sondern nur das
Jahr allein angegeben, so ist der Zliste Oczember des angegebenen Jahres als
Todestag anzunchmen; ist außer dem Jahr auch der Monat angegeben, so gilt
der letzte Tag dieses Monats für den Todestag. Geht aber daraus gar keine
Zeit des Todes hervor, so soll der 31sle Dezember 1814. als Todestag angenom-
men werden.
Es ist jedoch hierbei überall die in Rußland übliche Zeitrechnung zu ver-
stehen, und darnach der Todestag zu berechnen, da solche iu den Meyerschen
Nachrichten zum Grunde gelegt worden. n
. 3.