Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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(No. 724.) Erklörung wegen der zwischen der Königlich= Preußischen und der Großherzog= 
lich-Hessischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung der 
Forsifrevel in den Grenzwaldungen. VBom 24 ten Mai 1822. 
N.# die Königlich-Preußische Regierung mit der Großherzoglich-Hessi- 
schen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur Verhütung 
der Forstfrevel in den Grenzwaldungen gegenseitig zu treffen, erklären beide Re- 
gierungen Folgendes: 
Art. 1. Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die 
Großhe#zoglich-Hessische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in 
den Waldungen des anderen Gebiets verübt haben möchten, so bald sie davon 
Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach 
welchen sie untersucht und besiraft werden würden, wenn sie in inlandischen For- 
sien begangen worden wären. 
Art. 2. Die Forsigerichte des einen Staats haben den offiziellen An- 
gaben der Forsibeamten, so wie anderer etwa zuständiger Polizei= oder Gerichts- 
beamten des anderen Staats vollen Glauben beizumessen, mithin die mit genü- 
gender Besiimmtheir angezeigten Frcoler für schuldig zu erkennen, wenn sie keinen 
vollsiändigen Gegenbeweis führen. 
Art. 3. Won den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frev- 
ler alle mögliche Hülfe geleister werden, und namentlich wird gestattet, daß die 
Spur der Forstfreoler durch die Försier, Waldwärter rc. bis in das fremde Gebiet 
verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den landraͤthlichen 
Behörden (Aemtern 2c.), auf der Stelle, jedoch nur in Gegenwart, und nach 
der Anordnung des zu diesem Behufe mündlich zu requirirenden Bürgermeisters 
oder Ortsschultheissen vorgenommen werden. Der requirirte Ortspolizeibeamte 
hat für die Haussuchung keine Belohnung zu empfangen und muß die bei derselben 
aufgefundenen, angeblich gefrevelten Gegenstände in sichere Verwahrung brin- 
gen lassen. 
Art. 4. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein 
Protokoll aufnehmen, und ein Eremplar dem requirirenden Angeber einhändigen, 
ein zweil. Eremplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Regierung, Landrath 
oder Beamten) übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von Einem bis 
Fünf Thaler für denjenigen Ortsvorstand oder Ortspolizeibeamten, welcher der 
Regquisition nicht Genüge leistete. Auch kann der Angeber verlangen, daß der 
Försier (oder in dessen Abwesenheit der Waldwärter) des Orts, worin die Haus- 
suchungen vorgenommen werden sollen, dabei zugezogen werde. 
Art. ö. Den untersuchenden und besirasenden Behörden in den Königlich- 
Preußischen und in den Großherzoglich-Hessischen Staaten wird zur Mlicht ge- 
macht,
	        
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