macht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstfrevler so schleunig vorzuneh-
men, als es nach der Verfassung des Landes nur immer möglich ist, auch insbe-
sondere bei ausgezeichneten oder bedeutenden Frcveln die Untersuchung nicht bis
zu den in mehreren Theilen des Großherzogthums Hessen gewöhnlichen, viertel-
jahrig zu haltenden Forsigerichten auszusetzen, sondern in jedem einzelnen Falle so-
gleich eintreten zu lassen.
Art. 6. Die erkannte Geld= oder Arbeitsstrafe wird zum Vortheil des-
jenigen Staats vollzogen, dessen Behörde die Strafe erkannt hat. Der dem Wald-
Eigenthümer zuerkannte Schadensersatz, so wie die Denunziantengebühr, wo diese
letztere gesetzlich besteht, werden vorzugsweise vor der Strafe beigetrieben.
Art. 7. Gegenwärtige im Namen Seiner Königlichen Majesiät von
Preußen und Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen zweimal
gleichlautend ausgeferkigte Erklärung soll, nach erfolgter gegenseitier Auswechse-
lung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben, und oͤffentlich
bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 24sten Mai 1822.
(L. S.)
Koniglich-Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
v. Bernstorff.
Berichtigung eines Druckfehlers.
Der Eingang im X. 2.1. des Stempelgesetzes vom 7. März d. J. Seite C5.
Zeile 1. Vvon oben, ist dahin zu berichtigen, daß nicht §. 1 5., sondern §. 14. gelesen
werden muß.