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Bestimmungsgründhe seines Urtheils nur gegen den Magisirat und die ihm vorge-
setzten Staatsbehörden, und nicht gegen den Einzelnen auszulassen nöthig haben.
d. 4. Jedem, der in Memel ein kaufmännisches Gewerbe treiben will,
und die in dem F. 2. genannten Bedingungen erfüllk, sieht auf schriftliches dies-
fallsiges Ansuchen die Aufnahme in die Korporation offen, das Geschlecht macht
bierbei keinen. Umeerschied.
6. 5.. Durch die Aufnahme in die Korporation und Eintragung in die
Rolle der Kaufmannschaft (als unbedingtes vorhergängiges Erfordernißg) wird
die Befugniß zum. Betriebe kaufmännischer Gewerbe gewonnen, insbesondere
kann der Besitz der gesetzlichen kaufmännischen Rechte von Handelstreibenden des
Orts fortan nur durch die Aufnahme in die Korporation erlangt werden, und
ist von derselben dergestalt unzertrennlich, daß ein jeder Handeltreibende des Orts,
der auf die gesetzlichen kaufmännischen Rechte Anspruch machen mill, der Kor-
poration der Kaufleute beitreten muß. ODie Aufnahme in die Korporation giebt
diejenigen Rechte der Mitgliedschaft der Korporation, welche dieses Statut
ertheilt.
§. 60. Das kaufinännische Gewerbe befleht in dem Wiedewerkquf des
angekauften Vorraths von allen Erzeugnissen, der Natur und des Kunfslkleiges,
in sofern derselbe als Gewerbe betrieben wird; ferner im Betriebe von Bank,
Wechsel-, Kommisstons= und Speditions-Geschäftrn, in dem Buch= und Kunfi-
handel.
Höker und Viktualienhändler gehören eben so wenig zu den Keuf-
leuten: als a ie Jahaber eines. Nadlerkrams. Eden. so bleiben Trödler von der
Koxporation ausgeschlossen.
§. 8. Seeschiffsrheder haben nur das Recht, nicht die Pflicht, der Kor-
poration beizutreten.
0. Die Unternehmer von Fabriken haben dieses Rechr gleichfalls;
sind sie aber in die Rolle der Kaufleute nicht eingeschrieben worden, so stehr ihnen,
so wie andern Künstlern und Handwerkern nur der Berkauf der Erzeugnisse ihrer
eigenen Arbeit, und derer, die sie auf Besiellung, aus selbst gelieferten Mate-
rialirn haben fertigen lassen, zu:
&. 10. Sollte es hiernach in einzelnen Fällen noch zweifelhaft bleiben,
ob ein Geschäft zum kaufmänniichen Gewerbe gehöre, und milhin derjenige,
welcher dasselbe treibt, der Korporation beizutreten verpflichtet sen, oder nichr,
so entscheidet darüber nach Anhörung des Giueachtens des Vorsteheramts der
Aonfmannschaft der Magistrat unter Verbehal: des Rekürses an Unsere Regierung.
Fremde Kaufleute, d. h. solche, welche nicht Bürger der See-
und Hern e Memel. und Mitglieder der Korporation geworden sind,
dürfen die Handelsgeschckre, welche sie daselbst zu unternehmen wünschen, nur
durch angesessene Kaufleute betreiben.
& I2.