Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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6# 12. Witewen der Mitglieder der Korperation haben die Befugniß, 
die Handlung fortzusetzen, ohne für sich selbst die Mitgliedschaft der Korporation 
zu erwerben. Erben, die durch einen Disponenten die Handlung ihres Erb- 
lassers fortsetzen wollen, sind dazu gleichfalls berechtigt; wenn sie sich aber aus- 
einandersetzen, und einer oder mehrere derselben die Handlung übernehmen, % 
müssen sie im Fall der Majorennität sogleich, im Fall sl#e aber minorenm ind, 
sobald sie diese erlangen., der Korporation beitreten, wenn sie auch die alte Hand- 
lungs-Firma beibehalten. 
§. 13. An der Ausübung der Ehrenrechte der Rorporation nehmen nur 
die männlichen Mitglieder Theil. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den gemein samen Angelegenheiten der Korporation der 
Kaufmannschaft. 
§,. 14. Die gemeinsamen Angelegenheiten der Korporation der Kauf- 
mannschaft betreffen das allgemeine Interesse der Schiffahrt, des Handels, 
oder eines Zweiges desselben, die öffentlichen Anstalten und Einrichtungen, welchr 
zum Betriebe der Handlung dienen, in so weit der Kaufmannschaft das Eigen- 
thum, oder die Verwaltung oder Kontrollirung derselben zukommen, das beson- 
dere Vermbgen und die Rechte, welche die Kaufmannschaft als Korporation aus 
Grundstücken, Kapitalien, Mobilien und milden Stiftungen besitzt, und die 
Verhällnisse der Mitglieder zu der Korporation als einem Ganzen. 
. 15. Die Korporation verwaltet außerdem die Hafen-Anftalten in 
Memel, nach den Besiimmungen Unserer Kabinetsorder vom Islen Juli 1808. 
unter unmittelbarer Aufsicht der Regierung. 
+. 16. Sie wählt in dieser Beziehung die zur Verwaltung der Hafen- 
Anstalten in Memel erforderlichen Beamten, so wie das Lootsen-Personale, und 
zeigt die Gewählten der dortigen Hafen-Polizei-Kommistion an, von welcher sie, 
im Fall micht die Besthtigung Unsrer Regierung nach der beslehenden Verfassung 
nothwendig ist, besichigt und vereidigt werden. " 
§&. 17. Die kanfmännischen Mitglieder der Schiffahrts= und Haudlungs- 
Oeputation des Stadt= und Landgerichts zu Memel, werden von der Kaufmann- 
schaft gewählt, und Unserm Ober-Landesgerichte zu Königsberg zur weiteren 
Peranlassung angezeigt. 
S. 18. Auch wählt sie die Makler, Dispacheurs und Schiffsabrechner, 
#o wie sämmrliche in Memel zur Bekundung der Quamitäk, Qualirüt und rich- 
tigen Verpackung offentlich angestellte Personen, deren Wahl durch das Gesetz 
vom vten September 1811. . 110 — 115. den Kaufmannsthaften ausdrücklich 
bergelegt ist, und zeigt die Gewählten der siaktischen Polizeibehörde zur Beslä- 
X 2 tigung
	        
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