Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

9. 25. Es kann auch die Erhebung von Beitraͤgen von den Kaufleuten 
zu nothwendigen und zu nuͤtzlichen Zwecken der Kaufmannschaft nach Anleitung 
des 7ten Abschnitts beschließen. 
§. 20. Es ist aber schuldig, jahrlich der Kaufmannschaft von dieser Ver- 
waltung Rechenschaft abzulegen. 
§. 27. Außerdem sind die Mitglieder desselben für ihre Beschlüsse nur 
der Obrigkeit und ihrem Gewissen verantwortlich. 
Vierter Abschnitt. 
VBon der Bestellung des Vorsteher-Amts der Kaufmannschaft. 
§. 28. Das Vorsteheramt besteht aus funfzehn männlichen Mitgliedern, 
von denen wenigstens zwei Drittel, also Zehn an der Zahl, ihrem Hauptgeschäfte 
nach, zur See und großhandelnde Kaufleute (wenn sie auch nebenher Einzel- 
handel treiben), Bangquiers oder Seerheder seyn mussen. 
§. 20. Für das letzte Orittel, also Fünf an der Zahl, isi die Wahl frei. 
Sie kann also ganz oder zum Theil aus groß= oder blos kleinhandelnden Kauf- 
leuten bestehen. 
§. 30. Das Worsteheramt ferrtigt die Listen der nach den vorstehenden §## 
webifavigen Kauflente alljährlich vor der jedesmaligen Wahl. 
§. 31. Die eiwanigen Einsprüche gegen einzelne Eintragungen oder 
Uetergehungen in der Liste werden von derselben Kommission, welche nach F. 71. 
anzuordnen ist, für die nächsifolgende Wahl emschieden. 
§. 32. Die Mitglieder des Vorsieheramts werden aus dieser Wahllisle 
auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel aus. Die Austreten- 
den sind wieder wählbar. 
§. 33. Für den Fall des Abgangs oder einer dauernden Abwesenheit der 
Mitglieder des Vorsteheramts werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter deu- 
selben Bedingungen der Wahlfähigkeit, fünf Stellvertrerer gewählt. 
&#. 34. Zu dieser Wahl, welche an einem ein für alkemal festzusetzenden 
Tage, und wenn derselbe auf einen Fest= oder Posttag fällt, den nächsten Tag 
darauf geschieht, werden sämmtliche männliche Mitglieder der Kaufmannschafr 
durch Umlaufschreiben eingeladen. Wer ohne Emschuldigung ausbleibt, soll in 
eine Ordnungsstrafe von fünf Thalern zur sladtischen Armenkasse genommen 
werden. 
&#. 36. Der Obervorsieher eröffnet die Wahlversammlung, lägt# durch 
einen seiner Beisitzer die Anwesenden zäahlen, durch den andern deren Stimmfahig- 
keit mit der Rolle vergleichen; hlernachst macht er die Namen der ausscheidenden 
Glieder bekannt, und läßt durch die beiden Beisitzer die gedruckten Wahllisten 
unter die Anwesenden vertheilen. 6 
5. 36.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.