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S. 58. Die Mitglieder des Vorsteheramts beziehen als solche keine Besol-
dung oder ein anderes Einkommen. Sie koͤnnen blos die Erstattung baarer Aus-
lagen, welche sie etwa bei einzelnen Verrichtungen im Dienste machen, fordern.
§. 50. Das Vorsteheramt wählt die fuͤr seine Geschaͤfte erforderlichen
Personen und Subalternen, kontrahirt mit denselben über deren Geschäfte und
die Dauer des Dienstes, so wie über deren Gehalt, und ertheilt ihnen die erfor-
derliche Instruktion über ihre Geschäftsführung.
. 00. Der Obervorsteher kann Kaufleuten in und außer dem Vorsleher-
amte die Ausrichtung einzelner Geschäfte auftragen, welchen der Beauftragte sich
willig unterziehen muß. In wie fern sich ein Kaufmann durch einen solchen Auf-
trag unverhältnißmäßig beschwert erachtet, slehet ihm frei, auf die Entscheidung
des Vorsteheramts zu rekurriren.
. I. Wenn aber durch Vollmachten Geschäfte aufgetragen werden,
welche gerichtlich zu verhandeln sind, oder wodurch der Kaufmannschaft Rechte
und Verbindlichkeiten erwachsen, so ertheilet solche das Borsteheramt in der F. ö 1.
vorgeschriebenen Form.
Sechster Abschnitt.
Von der Handhabung der polizeilichen Ordnung in den Ver-
sammlungen und auf der Börse.
&. 62. Der Obervorsteher und die Beisitzer halten in den Versammlungen
der Kaufmannschaft und des Vorsteheramts auf Ruhe, Anstand und Ordnung,
und die Ruhestörer müssen auf ihr Geheig sogleich die Versammlung verlassen.
§#. 63. Vorzüglich haben sie für die Erhaltung der dußern Ordnung bei
den Börsenversammlungen zu sorgen, und über einzelne Fälle der Börsen-Disziplin
dem Vorsteheramte Bericht zu erstatten, welches befugt ist, die Ruhestoͤrer, welche
sich Injurien bei diesen Versammlungen erlauben, in eine Ordnungsstrafe bis
Funfzig Thaler zur Armenkasse zu nehmen, und wenn Thaͤtlichkeiten mit dersel-
ben verbunden gewesen sind, noch außerdem den Ausschluß von den Boͤrsenver-
sammlungen bis auf sechs Monate zu verfügen.
Der Anspruch des Beleidigten auf öffentliche Genugkhuung durch die Ge-
richtsbehörden bleibt demselben vorbehalten.
§6. 64. Oeffentliche Bekanntmachungen an die Korporation werden durch
Aushang an der Börse besorgt. Eine Nachricht oder Verordnung ist als vollstän-
dig bekannt gemacht anzusehen, wenn sie acht Tage hindurch während der ganzen
Börsenzeit an dem gewöhnlichen Orte der Börse ausgehangen hat.
§. 65. Nur das Vorsteheramt ist berechtigt, Bekanntmachungen in der
Form des vorstehenden §. 64. zu erlassen. Es darf sich aber niemals weigers,
sol-