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b) durch freiwillige Entsagung, welche jedoch dem Vorsleheramte in glaub-
hafter Form angezeigt werden muß;
) durch einen Beschluß des Vorsteheramtes, in so weit nicht dieser Beschluß
im Wege des Rekurses abgeändert worden ist.
§# 6. Das Vorsteheramt ist verpflichtet, die Ausschließung eines Mit-
gliedes aus der Korporation durch einen Beschluß auszusprechen, wenn dasselbe:
a) für einen muthwilligen oder gar betrügerischen Bankeruttirer durch rechts-
kräftiges Urtheil erklä#rt,
d) wenn dasselbe eines Meinceides, Verfälschung öffentlicher Papiere, Privak-
Urkunden oder Unterschriften, der absichtlichen Verbreitung falscher Mün-
zen, oder sonst eines qualifizirten Betruges überwiesen ist;
JDc) wenn auch wegen anderer Verbrechen auf Zuchthaus= oder Festungssirafe
oder gar körperliche Züchtigung gegen dasselbe rechrskräftig erkann#t ist;
d) wenn dasselbe in der Stadt wohnt, und das Stadtbürgerrecht verliert, dies
mag nun durch Enksagung, Entfernung, oder durch rechtskräftiges Erkennt=
niß, oder durch einen Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung erfolgen;
) wenn durch ein richterliches rechtskraftiges Erkenntniß der Verlust der kauf-
männischen Rechte festgesetzt wird;
4) wenn ein Mitglied wegen böslicher Defraudation landesherrlicher Gefälle
zum zweilen Male durch ein förmliches Erkenniniß verurtheilr worden ist;
8) wenn ein Mitglied der Uebertretung gegen die Wuchergesetze überführt, und
deshalb bestraft worden ist.
. 97. Dagegen bleibt es dem Vorsteheramte überlassen, den von ihm
wohl zu erwägenden Umständen nach, entweder die Ausschließung oder die Sus-
pension, oder auch die unbeschränkte Beibehaltung in der Korporation zu beschließen:
a) in den H. 94. angefuͤhrten Faͤllen;
b) wenn bei einer Kriminal-Untersuchung in Fällen, die nicht zu den §. 96.
a. und D. dieses Abschnitts gehören, blos auf Geld oder Gefängnißsirafe
erkannt worden ist;
c5) wenn die nach F. 06. dieses Abschnitts rechtskräftig erkannte Strafe im
Wege der Gnade erlassen, oder in Geld oder in bloße Gefängnißstrafe ver-
wandelt worden ist;
Die Ansicht, welche das Vorsteheramt hierbei leiten muß, ist zunächst
die Erhaltung der Ehre und des unbescholtenen Rufes der Korporation im
Publikum und auf auswärtigen Handelsplägen.
d) Ebven so bleibt es dem Vorsteberamte überlassen, zur Ehre der Korporation
und zum Vortheil des Haadrlesiandes, der durch Defraudanken ebenfalls
gesaroct wird, Mitglieder, welche in Folge eines begründeten Gerüchts zu die-
ser Klasse gehören, schon auf das ersie rechtskraftige Erkenn#nit auszuschlieben.
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